07.03.2005 - 09:44 - Politik, Recht & Gesellschaft
Hotze Rechtsanwälte – Arbeitsrecht & Strafrecht - Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nur zwei Jahre dauern
Pressemitteilung von: Hotze Rechtsanwälte – Arbeitsrecht & Strafrecht - Frankfurt am Main
Vertrag darf drei Mal verlängert werden / Befristung muss begründet sein / Krankheitsvertretung ist so ein Grund
Die aktuelle Frage zum Arbeitsrecht kommt von Norbert H.: "Mein befristeter Arbeitsvertrag wurde jetzt zum dritten Mal verlängert. Wie oft ist eine Verlängerung maximal möglich? Und ist es richtig, dass ein wichtiger Grund die Einschränkung aufhebt?"
Die Antwort gibt Rechtsanwältin Agnieszka Lysik von Hotze Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main:
Die Befristung von Arbeitsverträgen ist in Paragraf 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt. Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Formen der Befristung. In Paragraf 14 Absatz 1 TzBfG regelt er die Befristung, die mit einem sachlichen Grund geschlossen wird, in Paragraf 14 Absatz 2 TzBfG die Voraussetzungen, unter denen ohne sachlichen Grund ein Arbeitsverhältnis befristet werden kann.
Ein Arbeitsvertrag mit einer Befristung ohne sachlichen Grund kann nur bis zur einer Dauer von zwei Jahren geschlossen werden. Innerhalb dieses Gesamtrahmens kann dieser Arbeitsvertrag höchstens dreimal verlängert werden. Unbeschadet dieser Regelung ist ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund per se unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitverhältnis bestanden hat.
Anders verhält es sich bei Arbeitsverträgen, deren Befristung auf einem sachlichen Grund beruht; hier lässt der Gesetzgeber offen bis zur welcher Höchstdauer eine Befristung geschlossen werden kann, ferner wie oft verlängert werden darf. Es wird lediglich gefordert, dass die Befristungsdauer mit dem Befristungsgrund im Einklang steht, das heißt, dass der Arbeitgeber eine zeitliche Prognose hinsichtlich der Dauer des Sachgrundes treffen muss.
Erweist sich diese im Nachhinein auf Grund des Eintretens unerwarteter Umstände als unzutreffend wird davon die Rechtswirksamkeit der Befristung selbst jedoch nicht tangiert.
Dies gilt auch für die Fälle der krankheitsbedingten Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, so dass auch eine dreimalige oder eine darüber hinausgehende Verlängerung des Sachgrundes nicht zu einer unzulässigen Dauerbefristung führt.
Allerdings werden die Anforderungen an den Sachgrund mit zunehmender Zahl und Dauer erhöht.
Vertretung rechtfertigt die Frist
Die sachliche Rechtfertigung der Befristungsabrede liegt darin, dass der Arbeitgeber mit einer Wiederaufnahme der Arbeit durch den vertretenen Arbeitnehmer rechnen muss. Der Arbeitgeber hat daher eine Prognose anzustellen, ob mit einer Rückkehr des vertretenen Arbeitnehmers zu rechnen ist - wobei mangels besonderer Umstände auch in Fällen mehrfacher Vertretungen wegen krankheitsbedingten Arbeitsausfalls im Zweifel von der Rückkehr der zu vertretenden Stammkraft ausgegangen werden kann.
Die Prognose zu welchem Zeitpunkt die Arbeit durch den Vertretenen wieder aufgenommen werden kann, braucht dabei nicht abschließend konkretisiert zu werden, so dass der Arbeitgeber den Zeitpunkt sowohl kalendermäßig, als auch durch Angabe des Zwecks bestimmen kann.
Hotze Rechtsanwälte – Arbeitsrecht & Strafrecht
Jahnstraße 49
60318 Frankfurt am Main
Tel.: 069. 3085-1601
Fax: 069. 3085-1602

www.hotze-rechtsanwaelte.de
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Bergmeier Public Relations (PR) -
Frankfurt am Main
Heigenbrücker Weg 12
D-60599 Frankfurt am Main
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

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Die aktuelle Frage zum Arbeitsrecht kommt von Norbert H.: "Mein befristeter Arbeitsvertrag wurde jetzt zum dritten Mal verlängert. Wie oft ist eine Verlängerung maximal möglich? Und ist es richtig, dass ein wichtiger Grund die Einschränkung aufhebt?"
Die Antwort gibt Rechtsanwältin Agnieszka Lysik von Hotze Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main:
Die Befristung von Arbeitsverträgen ist in Paragraf 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt. Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Formen der Befristung. In Paragraf 14 Absatz 1 TzBfG regelt er die Befristung, die mit einem sachlichen Grund geschlossen wird, in Paragraf 14 Absatz 2 TzBfG die Voraussetzungen, unter denen ohne sachlichen Grund ein Arbeitsverhältnis befristet werden kann.
Ein Arbeitsvertrag mit einer Befristung ohne sachlichen Grund kann nur bis zur einer Dauer von zwei Jahren geschlossen werden. Innerhalb dieses Gesamtrahmens kann dieser Arbeitsvertrag höchstens dreimal verlängert werden. Unbeschadet dieser Regelung ist ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund per se unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitverhältnis bestanden hat.
Anders verhält es sich bei Arbeitsverträgen, deren Befristung auf einem sachlichen Grund beruht; hier lässt der Gesetzgeber offen bis zur welcher Höchstdauer eine Befristung geschlossen werden kann, ferner wie oft verlängert werden darf. Es wird lediglich gefordert, dass die Befristungsdauer mit dem Befristungsgrund im Einklang steht, das heißt, dass der Arbeitgeber eine zeitliche Prognose hinsichtlich der Dauer des Sachgrundes treffen muss.
Erweist sich diese im Nachhinein auf Grund des Eintretens unerwarteter Umstände als unzutreffend wird davon die Rechtswirksamkeit der Befristung selbst jedoch nicht tangiert.
Dies gilt auch für die Fälle der krankheitsbedingten Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, so dass auch eine dreimalige oder eine darüber hinausgehende Verlängerung des Sachgrundes nicht zu einer unzulässigen Dauerbefristung führt.
Allerdings werden die Anforderungen an den Sachgrund mit zunehmender Zahl und Dauer erhöht.
Vertretung rechtfertigt die Frist
Die sachliche Rechtfertigung der Befristungsabrede liegt darin, dass der Arbeitgeber mit einer Wiederaufnahme der Arbeit durch den vertretenen Arbeitnehmer rechnen muss. Der Arbeitgeber hat daher eine Prognose anzustellen, ob mit einer Rückkehr des vertretenen Arbeitnehmers zu rechnen ist - wobei mangels besonderer Umstände auch in Fällen mehrfacher Vertretungen wegen krankheitsbedingten Arbeitsausfalls im Zweifel von der Rückkehr der zu vertretenden Stammkraft ausgegangen werden kann.
Die Prognose zu welchem Zeitpunkt die Arbeit durch den Vertretenen wieder aufgenommen werden kann, braucht dabei nicht abschließend konkretisiert zu werden, so dass der Arbeitgeber den Zeitpunkt sowohl kalendermäßig, als auch durch Angabe des Zwecks bestimmen kann.
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