openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Arztethos und Berufsethik: Die Grenzen des „Zumutbaren“

09.04.201009:12 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Arztethos und Berufsethik: Die Grenzen des „Zumutbaren“
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth

(openPR) Der Medizin- und Pflegerechtler Lutz Barth kritisiert erneut in aller Deutlichkeit die Bundesärztekammer und einige Medizinethiker.

Es kann und darf nicht sein, dass einige „Oberethiker“ – seien es nun Funktionäre oder Professoren – es geschickt in der Öffentlichkeit verstehen, „Äpfel mit Birnen“ zu vergleichen und uns mit ihren Botschaften überziehen, die mehr als nachdenklich sind, zumal diese in weiten Teilen das Selbstbestimmungsrecht auch der Sterbenden ad absurdum führen.



Der Weg zur verklärten Selbstherrlichkeit ist nicht weit und wer will es da einem mündigen Bürger verdenken, wenn er dieses nur von einigen wenigen Ethikern errichtete ethische Bollwerk einzureißen gewillt ist, zumal eben ein Konsens innerhalb der Ärzteschaft nicht (!) besteht.

Völlig unklar hierbei jedoch bleibt weiterhin, woraus einige Ethiker, aber auch Funktionäre die Berechtigung herleiten, sich über die zu akzeptierende Gewissensentscheidung ihrer verfassten Mitglieder hinwegzusetzen. Sterbewünsche schwersterkrankter Patienten werden derzeit einzig durch einige „Oberethiker“ verhindert, so dass es zunächst gilt, die ärztliche Standessitte einer kritischen Überprüfung zu unterziehen.

Weder den „Oberethiker“ noch der Ärztekammer kommt ein Mandat zu, in der Frage der Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe verbindliche „Normen“ zu setzen.
Die Liberalisierung der Sterbehilfe scheitert derzeit ganz maßgeblich am Widerstand der Bundesärztekammer, die einen „Konsens“ verkündet, der letztlich keiner ist!

Den Oberethikern sei an dieser Stelle mit auf den Weg gegeben, dass Verfassungsinterpretation nicht mit Philosophie gleichzusetzen ist und dort, wo man/frau glaubt, sich in die „Niederungen der Grundrechtsdogmatik“ begeben zu müssen, die Ausführungen nicht selten ungläubiges Kopfschütteln hervorruft – ob der Verkennung mancher verfassungsrechtlicher Binsenweisheiten oder halt schlicht der wissenschaftlichen Borniertheit geschuldet, sich auf „fremdes Terrain“ zu begeben, ohne auch nur ansatzweise die Literatur oder die Judikatur des BVerfG zur Kenntnis zu nehmen. Es reicht nicht zu, am heimischen Schreibtisch in die transzendente Glaskugel zu schauen, um so eine Normexegese betreiben zu können!

„Dünnbrettbohrertum“ ist gerade in ganz zentralen Rechtsfragen nicht gefordert und hierauf hinweisen, dürfte derzeit eines der vordinglichsten Anliegen sein, auch wenn dies zutiefst die berufsethische Seele eines Medizinethikers zu kränken droht.

Es ist nicht Sache des Medizinethikers, über unsere individuelle Sterbewünsche zu entscheiden und noch weniger ist es seine Aufgabe, uns zu erziehen, damit auch wir an seinem Seelenfrieden teilhaben können und die „wahren Werte“ schauen dürfen. Der mit seinem individuellen Sterbewunsch wahrzunehmende schwersterkrankte Patient ist kein egozentrischer Individualist, der nur deshalb uns als egozentrisch erscheinen soll, weil er die Botschaften so mancher Missionare nicht zu akzeptieren gedenkt: Nicht der Wille des Ethikers oder des Hobbyphilosophen ist entscheidend, sondern der Wille des Patienten! Punkt um!

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 416418
 284

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Arztethos und Berufsethik: Die Grenzen des „Zumutbaren““ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth

Bild: Wir sollen nicht sterben wollenBild: Wir sollen nicht sterben wollen
Wir sollen nicht sterben wollen
Der „Diskurs“ (?) über das frei verantwortliche Sterben eines schwersterkrankten und sterbenden Menschen ist nach wie vor nicht nur soziologisch unterbelichtet, sondern zeichnet sich insbesondere durch Glaubensbotschaften der selbsternannten „Oberethiker“ und deren „Geschwätzigkeit“ aus. „Lebensschützer“ meinen zu wissen, was die Schwersterkrankten und Sterbenden wünschen und welcher Hilfe diese am Ende ihres sich neigenden Lebens bedürfen. Mit Verlaub: Es reicht nicht zu, stets die Meinungsumfragen zu kritisieren, in denen die Mehrheit der…
Bild: Sterbehilfedebatte - Der Kreis der ethischen Überzeugungstäter ist überschaubarBild: Sterbehilfedebatte - Der Kreis der ethischen Überzeugungstäter ist überschaubar
Sterbehilfedebatte - Der Kreis der ethischen Überzeugungstäter ist überschaubar
Es scheint an der Zeit, in einer hoch emotionalisierten Debatte „Ross und Reiter“ zu benennen, die sich fortwährend um den „Lebensschutz“ scheinbar verdienstbar gemacht haben und unbeirrt auf ihrer selbst auferlegten Mission fortschreiten. Einige politisch Verantwortlichen sind gewillt, die „Sterbehilfe“ gesetzlich zu regeln und wie es scheint, besteht das Ziel in einer strikten Verbotsregelung. Auffällig ist, dass es sich um eine handverlesene Schar von Ethiker, Ärztefunktionären, freilich auch Theologen und Mediziner handelt, bei denen ber…

Das könnte Sie auch interessieren:

Ärzte ohne Gewissen?
Ärzte ohne Gewissen?
… wir hierauf eine Antwort haben, wird insbesondere Borasio in seiner Analyse beizupflichten sein, dass wir dann in der Folge wahrscheinlich eine einfachere Diskussion hätten. Ein Arztethos, das den freien und selbstbestimmten Willen auch nur eines einzelnen Patienten nicht respektiert, verdient es nicht, mit dem Gütesiegel „Ethos“ versehen zu werden. …
Bild: Selbstbestimmung, Wahrung der Menschenrechte, unterstützte Entscheidungsfindung
Selbstbestimmung, Wahrung der Menschenrechte, unterstützte Entscheidungsfindung
Delegiertenversammlung des BdB beschließt neue Leitlinien und Berufsethik Hamburg, 9. Mai 2018 – Noch mehr unterstützen und beraten statt stellvertretend für ihre Klienten zu handeln – das wollen die Berufsbetreuer im größten Verband des Berufsstandes. Sie verpflichten sich in der Weiterentwicklung von Berufsethik und Leitlinien konsequent dem Willen …
Bild: Ärztliches Berufethos nicht bindendBild: Ärztliches Berufethos nicht bindend
Ärztliches Berufethos nicht bindend
… bestimmten Grenzfällen durchaus eine Option, die den Ansprüchen höchster Humanität genügt. Hierbei ist nicht von zentraler Bedeutung, ob die ärztliche Assistenz beim Suizid dem Arztethos entspricht oder nicht; entscheidend ist, dass das Recht nicht weithin das zu übernehmen gedenkt, was eine konservative Arztethik als „moralisches Recht“ für die einzelnen …
Bild: Ärztliche Assistenz beim Suizid – ein Akt der Humanität?Bild: Ärztliche Assistenz beim Suizid – ein Akt der Humanität?
Ärztliche Assistenz beim Suizid – ein Akt der Humanität?
Es scheint, dass das überkommene Arztethos zunehmend verblasst. Es zeichnet sich ab, dass die Ärzteschaft entgegen allen Beteuerungen der Selbstverwaltungskörperschaften ein anderes Verständnis vom spezifischen Arztethos zu entwickeln und entsprechend zu verinnerlichen bereit ist, dass im Übrigen dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten und der ureigenen …
Bild: Ärztefunktionäre verfolgen ihre „Mission“ unbeeindruckt weiter!Bild: Ärztefunktionäre verfolgen ihre „Mission“ unbeeindruckt weiter!
Ärztefunktionäre verfolgen ihre „Mission“ unbeeindruckt weiter!
… Gewissensentscheidung zur bloßen Makulatur werden lassen, zeigt, dass sich hier eine Schar von Oberethiker anschickt, einen gesamten Berufsstand für ihr Verständnis von einem „Arztethos“ zu instrumentalisieren – einem Verständnis, bei dem die Berufung auf das „Selbstbestimmungsrecht“ aber auch das Grundrecht der Gewissensfreiheit dergestalt „inhaltsleer“ ist, in dem …
Bild: Verflüchtigt sich der „Geist“ von Hippokrates?Bild: Verflüchtigt sich der „Geist“ von Hippokrates?
Verflüchtigt sich der „Geist“ von Hippokrates?
… ist, sich in erster Linie an Hippokrates zu erinnern, der gleichsam für Generationen von Ärztinnen und Ärzten Pate für das von ihnen zu verinnerlichende Arztethos stand. „Die Diskussionen zu Themen wie Sterbehilfe oder Fortpflanzungsmedizin etwa könne nur verstehen, wer moralische Werte historisch einordnen und begreifen kann“, so Fangerau weiter und …
Bild: Arztethos und ärztlich begleiteter SuizidBild: Arztethos und ärztlich begleiteter Suizid
Arztethos und ärztlich begleiteter Suizid
… bestimmten Grenzfällen durchaus eine Option, die den Ansprüchen höchster Humanität genügt. Hierbei ist nicht von zentraler Bedeutung, ob die ärztliche Assistenz beim Suizid dem Arztethos entspricht oder nicht; entscheidend ist, dass das Recht nicht weithin das zu übernehmen gedenkt, was eine konservative Arztethik als „moralisches Recht“ für die einzelnen …
Bild: Ärztliche Assistenz beim Suizid – Wege aus der Tabuisierung, Tagung in Koblenz - 16.10.09Bild: Ärztliche Assistenz beim Suizid – Wege aus der Tabuisierung, Tagung in Koblenz - 16.10.09
Ärztliche Assistenz beim Suizid – Wege aus der Tabuisierung, Tagung in Koblenz - 16.10.09
… beim Suizid. Das Thema hat in den letzten Wochen zu heftigen Reaktionen geführt. Allen voran die verfasste Ärzteschaft und namhafte Medizinethiker warnen davor, dass das Arztethos ins Wanken gerät, wenn den Ärzten die Möglichkeit zur ärztlichen Assistenz eingeräumt werden würde. Bereits im letzten Jahr – sicherlich auch bedingt durch die Aktivitäten …
Bild: Das Grundgesetz – ein „Lehrbuch“ für die ärztliche und ethische GrundhaltungBild: Das Grundgesetz – ein „Lehrbuch“ für die ärztliche und ethische Grundhaltung
Das Grundgesetz – ein „Lehrbuch“ für die ärztliche und ethische Grundhaltung
… ärztlicher Sittlichkeit“ beigemessen und konkurriert so unmittelbar mit den sich aus der Verfassung ergebenden Wertmaßstäben, die nun nicht notwendigerweise mit denen aus dem „Arztethos“ ergebenden Werten deckungsgleich sein müssen. Das „höchste Gesetz“ dürfte allerdings nach wie vor die Verfassung sein und hieran wird sich auch eine Medizinethik messen …
Bild: Abschied von der individuellen ärztlichen Gewissensfreiheit!?Bild: Abschied von der individuellen ärztlichen Gewissensfreiheit!?
Abschied von der individuellen ärztlichen Gewissensfreiheit!?
… einige Vorstandsmitglieder der BÄK bereit sind, in bedeutsame Grundrechte ihrer Kollegen aus nicht nachvollziehbaren Gründen einzugreifen - es sei denn, wir erblicken in dem "Arztethos" ein neues "Evangelium", dass nach "Wahrheit" strebt und hierüber nicht mehr verhandelt werden darf. Das Arztethos kommt so einem Dogma gleich, dass in seinen Wirkungen …
Sie lesen gerade: Arztethos und Berufsethik: Die Grenzen des „Zumutbaren“