Bundesfinanzministerium zielt auf Grauen Kapitalmarkt – neue Anforderungen an Beratung, Vermittlung, Prospekte

Pressemitteilung von: Rechtsanwälte Blazek Ellerbrock Malar Trube, Markdorf, Bielefeld

I. Geplante wesentliche Änderungen, BMF-Pressemitteilung 08/2010 vom 03. März 2010

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ließ am 03. März 2010 per Pressemitteilung (08/2010) verlauten, dass an einem Gesetzentwurf zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts gearbeitet werde. Noch im April 2010 soll ein Diskussionsentwurf vorgestellt und der Regierungsentwurf noch im Sommer 2010 vom Kabinett verabschiedet werden. Unter anderem sind folgende Regelungen geplant:

1. Höhere Anforderungen an Beratung und Vermittlung von Produkten des Grauen Kapitalmarkts durch Institute: Die Anforderungen des WpHG soll auf den Vertrieb von Produkten des Grauen Kapitalmarktes ausgedehnt werden. Insbesondere sollen Anteile an geschlossenen Fonds künftig als Finanzinstrumente im Sinne des WpHG eingeordnet werden. Damit sollen Institute also auch bei dem Vertrieb von Produkten des Grauen Kapitalmarkts ein Beratungsprotokoll führen, Provisionen offenlegen, anlagegerecht beraten.

2. Höhere Anforderungen an Prospekte für Produkte des Grauen Kapitalmarkts: Prospekte von Graumarktanlagen sollen in Zukunft noch detailliertere Informationen enthalten, z.B. Angaben zu Insolvenzen) die eine bessere Beurteilung der Seriosität der Initi¬atoren ermöglichen sollen. Zudem sollen die Prospekte von der BaFin intensiver geprüft werden, nicht mehr nur auf Vollständigkeit, sondern auch auf Kohärenz.

3. Schaffung neuer Ordnungswidrigkeitentatbestände im WpHG: Die BaFin soll in Zukunft auch bei Falschberatung oder der fehlenden Offenlegung von Provisionen durch die Institute Bußgelder verhängen können.
Entsprechende Normen sollen in den Bußgeldkatalog des WpHG eingefügt werden. Dies soll einen Beitrag zu einer Disziplinierung der Institute und damit zu einer Vermeidung von Falschberatung leisten.

4. Einführung eines Registrierungs- und Sanktionsregimes im Bereich der Anlageberatung: Anlageberater und Personen, die in den Instituten Einfluss auf Vertriebsvorgaben nehmen, sollen künftig durch die Institute bei der BaFin registriert werden und bei Nichteinhaltung von Vorgaben des WpHG sanktioniert werden können bis hin zur befristeten Untersagung der Beratung.

II. Anmerkungen

Es fällt zunächst auf, dass das BMF hierbei von „Instituten“ spricht. Für den nicht-institutionellen („normalen“, freiberuflichen) Finanzdienstleister kann mithin der Eindruck entstehen, die Neuerungen betreffen ihn nicht.

Allerdings sollen Anteile an geschlossenen Fonds in Zukunft als „Finanzinstrumente“ im Sinne des WpHG gewertet werden. Da in § 1 abs. 1 KWG geregelt ist, dass Finanzdienstleistungen unter anderem die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von „Finanzinstrumenten“ (Anlagevermittlung) sind bzw. „Finanzdienstleistungsinstitute“ solche, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig erbringen, könnte in Zukunft jeder als Institut bewertet werden, der Anteile an Fonds gewerbsmäßig vertreibt. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem WpHG und dem KWG derselbe Begriff der Finanzinstrumente zugrunde liegen soll, wofür das verstärkte Entlehnen der Anforderungen des WpHG im Bereich des Anlegerschutzes in der jüngeren Vergangenheit und Gegenwart spricht.

Eine andere Möglichkeit wäre die, dass die Pressemitteilung nicht trennscharf formuliert ist, wenn in Zukunft nicht jeder freiberufliche Anlageberater, der eine gewisse kaufmännisch-organisatorische Größe erreicht „Finanzinstitut“ sein soll. Ferner ergibt sich die Frage, ob die – wenn auch faktisch vor Gericht nicht allzu gravierenden – Pflichtenunterschiede zwischen Anlagevermittler und Anlageberater nicht obsolet würden, soweit sie nun beide Finanzinstrumente vertreiben, wenn sie geschlossene Fondsanteile vermitteln und damit derselbe Adressat des WpHG wären.

Es bleibt also abzuwarten, worauf das BMF genau zielt und wer davon erfasst wird. Ferner bleibt abzuwarten, wie die grundsätzliche Tendenz der staatlichen Aufsicht zu bewerten ist, dass der „Graue Kapitalmarkt“ – der sich bislang unter anderem dadurch auszeichnete, dass die staatliche Aufsicht hier weniger Einfluss hatte – nun doch Stück für Stück der staatlichen Aufsicht unterworfen zu werden scheint.

Berater und Vermittler sollten sich jedenfalls darauf vorbereiten, im Zweifel die Anforderungen des WpHG erfüllen zu müssen. Einige Vertriebe und Emittenten tun dies bereits jetzt schon, obgleich sie keine Finanzdienstleistungsinstitute i.S.d. WpHG sind. Schaden kann es jedenfalls nicht, und es schützt den Vertrieb vor einem informationellen und dokumentarischen Hintertreffen im Fall des (oft standardisierten) Falschaufklärungsvorwurfs.

Hierbei gilt: Bereits mit dem „Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung“ vom 31. Juli 2009 wurden die Anforderungen an Vermittlung und Beratung im Geltungsbereich des WpHG ausgeweitet. So muss ein schriftliches Protokoll der Anlageberatung erstellt werden, § 34 Abs. 2a S. 1 WpHG, welches an den Anleger zu übergeben ist, § 34 Abs. 2a S. 2 WpHG. Auch der Inhalt der Protokollierung ist nun geregelt. So sieht § 14 Abs. 4 der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV) vor, dass der Anlass der Anlageberatung, die Dauer des Beratungsgespräches, die vom Kunden geäußerten Anliegen und deren Gewichtung und die vom Berater erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen maßgeblichen Gründe im schriftlichen Protokoll festzuhalten sind. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften ist bußgeldbeschwert. Wird das Protokoll nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausgefüllt oder dem Anleger das Protokoll nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, kann gem. § 39 Abs. 2 Nr. 19a, b WpHG ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000,00 EUR verhängt werden, wenn vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten in Rede stehen.

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RA Marc Ellerbrock/RA Daniel Blazek
Rechtsanwälte Blazek Ellerbrock Malar Trube
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Die Rechtsanwälte Blazek Ellerbrock Malar Trube sind vornehmlich auf den Gebieten des Bank- und Kapitalmarktrechts, des Gesellschaftsrechts, des Vermittlerrechts und des Wirtschaftsstrafrechts bundesweit tätig. Jeder der Sozien verfügt über die Erfahrungen aus mehreren Hundert Verfahren für diverse Kapitalanlageunternehmen und Vertriebe. Die Sozietät hat zwei Standorte: Markdorf und Bielefeld.

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