12.03.2010 - 15:48 - Politik, Recht & Gesellschaft

Insolvenzgeldvorfinanzierung – Jetzt auch in Polen möglich

Pressemitteilung von: bunk-alliance Rechtsanwälte

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bunk-alliance Rechtsanwälte
Das Instrument der sog. Insolvenzgeldvorfinanzierung stellt in Deutschland inzwischen eine Art Standardprozedere in einem vorläufigen Insolvenzverfahren dar, wenn und soweit der vorläufige Insolvenzverwalter den Betrieb fortführen möchte.
Das Dilemma der Insolvenzgeldvorfinanzierung beruht bekanntermaßen darauf, dass die Insolvenzgeldkasse der Bundesagentur für Arbeit entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zwar berechtigt ist, für maximal drei Monate die Löhne und Gehälter der Angestellten eines insolventen Unternehmens, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, fortzuzahlen, soweit diese vom insolventen Unternehmen nicht mehr bezahlt werden konnten. Allerdings setzt dies naturgemäß eine Fortführung des Unternehmens im Vorverfahren voraus und die Auszahlung des Insolvenzgeldes kann erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. der Einstellung mangels Masse erfolgen. Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens sieht das geltende Recht keine solche Auszahlung vor, weshalb sich der vorläufige Insolvenzverwalter vor dem Dilemma sieht, dass die Angestellten des Unternehmens, welches sich in der vorläufigen Insolvenz befindet, sich ohne Aussicht auf zeitnahe Auszahlung ihrer Gehälter auch nicht motiviert fühlen, zu arbeiten. Dies kann zur Konsequenz haben, dass die Produktion für die Zeit des vorläufigen Insolvenzverfahrens brach liegt, oder schlimmer noch, die Arbeitnehmer aus Frust Sabotage betreiben. Das Unternehmen, das grundsätzlich fortführungsfähig gewesen wäre, verliert dadurch seine Attraktivität für neue Investoren und muss liquidiert werden.

Um diesem Szenario entgegenzuwirken hat sich in Deutschland bereits die erwähnte Insolvenzgeldvorfinanzierung als Instrument etabliert und bewährt. Hierbei nehmen der vorläufige Insolvenzverwalter und die Geschäftsführung unter Zustimmung der Agentur für Arbeit ein Darlehen bei einer finanzierenden Bank auf, durch das die Gehaltsforderungen der Arbeitnehmer für den Zeitraum von drei Monaten bedient werden können. Zur Sicherung des Darlehens treten die Arbeitnehmer ihren zukünftigen Anspruch auf Insolvenzgeld, den sie gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben, an die Bank ab. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlt die Bundesagentur für Arbeit das Insolvenzgeld dann direkt an die finanzierende Bank und gleicht dadurch das gegebene Darlehen aus. Die Bereitstellungs- und Bearbeitungsgebühren für das Darlehen fallen dabei der Insolvenzmasse zu Last, so dass die Arbeitnehmer von einer solchen Vorfinanzierung keine Nachteile erleiden.

So selbstverständlich dieses Prozedere in Deutschland ist, so neu ist es in Polen.
Zwar sind die Vorschriften zur Zahlung von Insolvenzgeld in beiden Länder aufgrund europarechtlicher Vorgaben vergleichbar, doch wurde die Herausbildung der Insolvenzgeldvorfinanzierung der Praxis überlassen.
Dementsprechend war ein solches System in Polen bisher unbekannt und ist unseres Wissens nach noch in keinem Fall durchgeführt worden.
Als Sonderberater Polen eines nach der EuInsVO bestellten deutschen Hauptverwalters über das Vermögen einer polnischen Tochtergesellschaft (Art. 3 Abs. I EuInsVO) ist es unserer Kanzlei nun gelungen, in Zusammenarbeit mit der Fundusz Gwarantowanych Świadczeń Pracowniczych (polnische Insolvenzkasse – FGSP), in zwei Fällen eine solche Insolvenzgeldvorfinanzierung auch in Polen umzusetzen. Im ersten Fall (einem konzernangehörigen Unternehmen zur Herstellung von Leichtmetallguss), ist es auch bereits zu einer Zusage der Insolvenzgeldkasse über die Rückzahlung des vorfinanzierten Darlehens gekommen.

In Anbetracht der absoluten Neuheit dieses Verfahrens mussten in Polen ein paar Zugeständnisse gemacht werden:
So konnte keine Bank für eine solche Vorfinanzierung gewonnen werden, da alle Banken darauf bestanden, die Kreditwürdigkeit jedes einzelnen Arbeitnehmers zu überprüfen, was zu nicht hinnehmbaren Verzögerungen geführt hätte. Dementsprechend hat der Insolvenzverwalter über das Vermögen der deutschen Konzernmutter ein Massedarlehen bei einer deutschen Bank aufgenommen und dieses den Arbeitnehmern der polnischen Tochtergesellschaft unverzinslich zur Verfügung gestellt. Die Arbeitnehmer haben demgegenüber einen Darlehensvertrag mit dem Insolvenzverwalter der Konzernmutter abgeschlossen und ihren Insolvenzgeldanspruch gegen die FGSP abgetreten.

Da eine Insolvenzgeldvorfinanzierung vorher in Polen noch nicht durchgeführt worden war, bestand ein Risiko, dass die FGSP nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu der Meinung gelangen könnte, dass die Gehälter ja faktisch ausgezahlt worden wären und dementsprechend kein Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld bestünde. Dieses Risiko wurde vollauf vom Insolvenzverwalter der Konzernmutter getragen und hat sich aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen der FGSP und dem Insolvenzverwalter und dessen Beraterteam nicht realisiert.

Ein weiteres Zugeständnis an das unbekannte Prozedere der Insolvenzgeldvorfinanzierung in Polen bestand darin, dass zwecks Sicherstellung der Rückführung (eine Auszahlung von der Insolvenzgeldkasse direkt an den Verwalter kam aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht) die Arbeitnehmer besondere Gehaltskonten einrichten mussten.
Aufgrund der offenen Umgangsweise und der ausführlichen Kommunikation und Einbeziehung der Arbeitnehmer, konnte das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber in der vorläufigen Insolvenz des Unternehmens bewahrt werden.
Eine weitere Besonderheit ergab sich bei der Auszahlung der Insolvenzgelder. Grundsätzlich ist ein Sammelantrag in Polen zwar möglich, doch bestand in diesem Verfahren die Besonderheit, dass ein ausländischer Insolvenzverwalter gemäß den Vorschriften der EuInsVO zum Verwalter über das Vermögen der polnischen Firma bestellt worden war. In diesem Fall gestattet das polnische Recht eine Sammelantragstellung nicht, sondern verpflichtet jeden einzelnen Mitarbeiter einen eigenen Antrag zu stellen. Auch dieses Problem wurde pro-aktiv angegangen und die Personalabteilung des insolventen polnischen Unternehmens übernahm die Antragstellung in enger Zusammenarbeit mit den einzelnen Arbeitnehmern.

Durch das oben geschilderte Vorgehen, konnte die Fortführung des Unternehmens masseschonend erfolgen und der Betriebsfrieden ungeachtet der schwierigen Lage bewahrt werden.

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

bunk-alliance Rechtsanwälte
Goethestr.15, 67547 Worms
Tel: 06241972490
Fax: 062419724911
Email:

Dr. Artur Bunk hat das 2. jur. Staatsexamen im Jahr 1995 bestanden und wurde im Jahr 1997 von der Frankfurter Anwaltskammer als Rechtsanwalt zugelassen nach dem Erwerb vom LL.D. in Europarecht an der Universität Viadrina in Frankfurt Oder. Er begann seine Kariere bei Pünder, Volhard, Weber & Axster (nun Clifford Chance). Vom 1998 bis zum 2000 war er der Niederlassungsleiter bei Rödl & Partner in Polen, wo er ein Team von 10 Anwählte und Mitarbeiter geführt. Er war der Hauptberater von mehreren M&A-Transaktionen und Banken (Finanzierungs- und Leasing-Recht). Vom 2000 bis zum 2006 war er Syndikusanwalt in der Restrukturierungsabteilung bei KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main). Bei KfW war er zuständig für ein Restrukturierungsportfolio von 1,6 Mrd. Euro, und er war Berater der Bank für die Restrukturierungen von ISPAT International, Essar Steel (beide aus Indien), Qualitech Steel, NRG Energy (beide aus den USA), Orinoco Iron (Venezuela, Niederlassung von BHP Billiton), Fairchild Domier, Lloyd Werft Bremerhaven (beide aus Deutschland) usw. Im Jahr 2003 hat er die Anwaltskanzlei bunk-alliance gegründet; er arbeitet u.a. als Sonderberater im Bereich grenzüberschreitender Insolvenzverfahren (ae group, Kögel, Trevira). Neben Deutsch spricht er fließend Englisch und Polnisch.

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