12.03.2010 - 08:32 - Politik, Recht & Gesellschaft

BGH stärkt Rechte der Mieter. Keine Toleranzschwelle bei dem Zusatz ca. bei Wohnflächenangabe

Pressemitteilung von: Rechtsanwaltskanzlei Prof. Huber & Heike
PR Agentur: Rechtsanwaltskanzlei Prof. Huber & Heike

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob bei dem Zusatz ca. in einem Mietvertrag bei der Wohnflächenangabe bei der Berechnung einer Mietminderung wegen Unterschreitung eine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist. Diese wurde verneint.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Mietverhältnis über eine Wohnung bei welchem im Mietvertrag die Wohnungsgröße mit ca. 100 m² angegeben wurde. Der Mieter und Kläger forderte vom Vermieter und Beklagten rückwirkend für insgesamt 7 Jahre die Rückzahlung von nach seiner Ansicht überzahlter Miete und begründeten dies damit, dass die Wohnung lediglich eine Wohnfläche von 81 m² (laut Mietvertrag ca. 100 m²) habe. Dabei setzte der Kläger als rechnerischen Betrag für die Rückforderung die Abweichung von insgesamt 19 m² an (100 m² soll 81 m² ist).
Aufgrund der eingereichten Klage wurde der Vermieter nur teilweise zur Rückzahlung von Mietzins verurteilt im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, auch die Berufung des Mieters blieb ohne Erfolg.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben bei Ihrer Berechnung lediglich eine Abweichung vom Ist- zum Sollzustand von 14 m² angenommen da im Hinblick auf die ca. Angabe im Mietvertrag ein Abzug von 5 % zu erfolgen sei und somit eine Berechnung aus einer Fläche 95 m² erfolgen müsse.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg.
Der BGH hat entschieden, dass dem Zusatz "ca." für die Bemessung einer Minderung keine Bedeutung zukommt.
Begründet wurde dies damit, dass eine Minderung die Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit ausgleichen soll. Daraus folge, dass die Höhe des Minderungsbetrages dem Umfang der Mangelhaftigkeit zu entsprechen habe.
Die Mangelhaftigkeit liegt aber darin, dass die Wohnfläche mehr als zehn Prozent von der angegebenen Quadratmeterzahl abweicht.
Das gilt nach dem BGH auch dann, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnfläche nur eine ca. Angabe enthält. Mit der jetzigen Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass auch der Zusatz ca. bei der Berechnung der Minderung keine zusätzliche Toleranzschwelle (wie hier geschehen 5 %) rechtfertigt.
Diese Angelegenheit wurde durch den BGH jedoch an das zuständige LG zurück verwiesen, weil die tatsächliche Wohnungsgröße unter Berücksichtigung einer Terrassenfläche zu berechnen ist.
Urteil vom 10. März 2010 AZ: VIII ZR 144/09
Urteil vom 14. Januar 2009 Amtsgericht Aachen AZ: 101 C 85/08
Urteil vom 22. Mai 2009 Landgericht Aachen AZ: 6 S 35/09

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