09.03.2010 - 08:56 - Politik, Recht & Gesellschaft

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung & Filesharing

Pressemitteilung von: Schutt, Waetke Rechtsanwälte

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Pressemeldung der Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in Karlsruhe vom 2. März 2010 ist in aller Munde und geistert durch die Medien. Das BVerfG hat aber lediglich die bisherige Um-setzung des Gesetzes zur so genannten „Vorratsdatenspeicherung“ für verfassungswidrig erklärt. Auf diese Vorratsdaten durfte aber noch nie im Rahmen der Verfolgung von Urheber-rechtsverletzungen zugegriffen werden. Für die Verfolgung solcher Rechtsverletzungen än-dert sich daher durch die Entscheidung des BVerfG nichts. All diejenigen, die sich online auf Tauschbörsen gern kostenlos mit Musik, Filmen und Software eindecken und damit ge-schützte Werke auch anderen anbieten, müssen also weiterhin mit zivil- und strafrechtlichen Folgen rechnen.

Warum das Urteil bei Urheberrechtsverletzungen nicht gilt, erklärt der auf IT-Recht speziali-sierte Rechtsanwalt Timo Schutt: „Das BVerfG befasste sich ausschließlich mit der Erhe-bung, Speicherung und Verwendung von anlasslos für sechs Monate auf Vorrat gespeicher-ten Daten aufgrund der neuen, am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rechtsgrundlagen §§ 113a, 113b des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und § 100g der Strafprozessordnung (StPO). Die bislang schon rechtmäßig erfolgten Auskünfte eines Internetservice-Providers über die Identität eines hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers gegenüber der Staatsanwaltschaft oder aber gegenüber den Landgerichten nach entsprechenden Gestat-tungsbeschlüssen gemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz (UrhG) berührt das Urteil des BVerfG vom 2. März 2010 nicht.“ Der persönlich bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe an-wesende Experte stellt klar, dass diese Daten nicht aus der Vorratsdatenspeicherung stam-men. Diese Daten stammen nämlich aus einem Pool, der gemäß §§ 96 ff. TKG zu Abrech-nungszwecken und Erhaltung der Systemintegrität und durften schon immer und auch wei-terhin rechtmäßig von den Providern erhoben und für wenige Tage gespeichert werden. Das Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 des Grundgesetzes sei in diesen Fällen gerade nicht betroffen, ergänzt Schutt.

Die bislang schon rechtmäßig erfolgten Auskünfte eines Internetserviceproviders über die Identität eines hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers gegenüber der Staats-anwaltschaft oder gegenüber dem Rechteinhaber aufgrund eines Gestattungsbeschlusses, werden von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts also nicht berührt.

Wichtig ist:
Die Daten, die gemäß §113 TKG im Wege des manuellen Auskunftsverfahrens gespeichert und herausgegeben werden und die Daten, die aufgrund der nun für verfassungswidrig er-achteten § 113a und § 113b TKG für sechs Monate gespeichert und herausgegeben werden sollten, sind etwas vollkommen Verschiedenes.

Ebenso ist es ein elementarer Unterschied, ob Bestandsdaten (also lediglich Kundendaten zur Bekanntgabe wer hinter einer bereits festgestellten IP-Adresse steckt) oder Verkehrsda-ten (also Daten über das Kommunikationsverhalten bestimmter Personen) gespeichert und herausgegeben werden.

Bei einem manuellen Auskunftsverfahren gegenüber dem Provider gemäß §113 TKG ist in der Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass sich dies nur auf die Herausgabe von Be-standsdaten bezieht (z.B. Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 04.01.2005, Az:13 Qs 89/04; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 23.06.2005, Az: 631 Qs 43/05).

Dass sich § 113 TKG ausschließlich auf Bestandsdaten bezieht, wurde auch in der Begrün-dung zum Entwurf der Änderung des Telekommunikationsgesetzes ausdrücklich klargestellt. Darin heißt es:

„Unsicherheiten bestanden in der Praxis auch bei der Frage, ob die Auskunft über den Inha-ber einer dynamischen IP-Adresse auf ein Auskunftsersuchen nach […] § 113 TKG gestützt werden kann oder nur nach Maßgabe der §§ 100g, 100h StPO zu erlangen ist. Es wurde deshalb erwogen, dieser Unsicherheit durch eine klarstellende Regelung in § 113 TKG zu begegnen. Dies erscheint jedoch aufgrund der inzwischen gefestigten und zutreffenden Rechtsprechung, die zur Anwendbarkeit des § 113 TKG gelangt, nicht mehr erforderlich. […] Soweit in der Literatur teilweise die gegenteilige Auffassung vertreten wird […], überzeugen die dafür vorgebrachten Gründe nicht.“

Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung:

„Dass für die Auskunft über Bestandsdaten zu einer statischen IP-Adresse die […] allgemei-nen Befugnissen der Strafverfolgungsbehörden einschlägig sind, entspricht allgemeiner Auf-fassung. Für die Auskunft über Bestandsdaten zu einer dynamischen IP-Adresse gilt indes-sen nichts anderes. Maßgebend ist, dass entsprechende Auskunftsersuchen der Strafverfol-gungsbehörden allein auf die Mitteilung der den Regelungen der §§ 111 ff. TKG unterfallen-den Bestandsdaten gerichtet sind und nicht auf die Erhebung von – bei Stellung des Aus-kunftsersuchens den Strafverfolgungsbehörden notwendigerweise bereits bekannten – Ver-kehrsdaten, die in besonderer Weise von Artikel 10 GG geschützt sind. Der Umstand, dass der […Internetserviceprovider…] zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs bei dynamischen IP-Adressen regelmäßig anhand interner Verkehrsdatenaufzeichnungen eine Zuordnung zu einer Kundenkennung vornehmen und sodann anhand dieser den Namen und die Anschrift des Kunden aus den Bestandsdaten recherchieren und beauskunften muss, ändert nichts daran, dass die Strafverfolgungsbehörden insoweit lediglich ein Bestandsdatum erheben. Dies hat der Gesetzgeber bereits […] in der 14. Legislaturperiode klar zum Ausdruck ge-bracht, indem er darauf hingewiesen hat, dass sich Auskünfte über den Namen der „hinter einer“ IP- oder E-Mail-Adresse stehenden Person nach den Regelungen des Telekommuni-kationsgesetzes über die Bestandsdatenabfrage richten […]. Der Bundesrat hat sich diese Auffassung in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums inhaltlich zu Eigen gemacht […].“

Festzuhalten ist daher:
Die Auskunft eines Providers über den Namen und die Adresse eines Anschlussinhabers ist nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Staatsanwaltschaf-ten können weiterhin gemäß § 113 TKG die Identität des Anschlussinhabers erfragen, wenn dessen IP-Adresse bereits bekannt ist. Ebenso können weiterhin die Rechteinhaber nach einem zivilrechtlichen Gestattungsbeschluss des Landgerichts über § 101 Abs. 9 UrhG rechtmäßig die nach §§ 96 ff. TKG gespeicherten Daten von den Providern erfragen. Der Provider ist weiterhin wie üblich zur Auskunft verpflichtet. Maßgebliches Unterscheidungskri-terium zwischen Bestandsdaten und Verkehrsdaten ist, dass der Anschlussinhaber bei Be-kanntsein der IP-Adresse bereits hinreichend konkret individualisiert ist. Das grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) ist daher nicht betroffen. Der Provider ordnet lediglich der bereits bekannten IP-Adresse den Namen des Anschlussinhabers zu, welchen er zur Vertragsabwicklung gespeichert hat.

Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass das Urteil des Bundesverfassungsge-richts die Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung also solche gerade nicht in Frage stellt. Das Gericht bestätigt vielmehr in seiner Entscheidung, dass eine Umsetzung dieser Vorratsdatenspeicherung verfassungsgemäß erfolgen kann. Das Gericht sieht lediglich die Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber für verfassungswidrig an.

Zusammenfassung und Fazit
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft den Fall der Providerauskunft auf-grund bereits bekannter IP-Adresse über § 113 TKG bzw. § 101 UrhG nicht. Inhaber von Internetanschlüssen müssen weiterhin damit rechnen, dass im Falle von Urheberrechtsver-letzungen ihr Name und ihre Adresse an die Rechteinhaber gelangen. Die Rechteinhaber dürfen diese Daten für die Verfolgung der Urheberrechtsverletzung verwenden.

Jeder, der nunmehr irrig die Meinung verbreitet, dass keine Daten mehr herausgegeben werden dürften und damit das illegale Filesharing bedenkenlos fortgesetzt werden dürfte, erweist sich und allen anderen einen Bärendienst.

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Pressekontakt:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte
Herr Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt
An der RaumFabrik 35
76227 Karlsruhe


www.schutt-waetke.de

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