04.03.2010 - 12:11 - Politik, Recht & Gesellschaft
BGH entscheidet über die Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen Internetveröffentlichungen ausl. Zeitungen
Pressemitteilung von: Rechtsanwaltskanzlei Prof. Huber & HeikePR Agentur: Rechtsanwaltskanzlei Prof. Huber & Heike
Nach der Entscheidung des BGH vom 02.03.2010 sind deutsche Gerichte unter anderem auch für Klagen wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig, wenn dieser Artikel eindeutig Bezüge nach Deutschland aufweist.
Ursprung der Entscheidung des BGH war die Klage eines in Deutschland lebenden, welcher die Verlegerin der New Yorker Tageszeitung -The New York Times- sowie den in New York ansässigen Autor, aufgrund eines im Juni 2001 auf der Internetseite dieser Zeitung veröffentlichter Artikel welcher dort auch im Archiv gespeichert war, verklagte.
Der Kläger sah sich durch diesen Artikel und die Möglichkeit des Abrufes in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und verklagte daher die Parteien auf Unterlassung.
Sowohl das Landgericht Düsseldorf als auch das OLG Düsseldorf haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die eingereichte Klage deshalb als unzulässig abgewiesen.
Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß § 32 ZPO gegeben ist. Gemäß § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Begehungsort einer deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort.
Die vom Kläger behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung hat ihren Erfolgsort eindeutig in Deutschland, weil hier der Eingriff in das gesetzlich geschützte Rechtsgut droht.
Die von dem Kläger vorgetragene Internetveröffentlichung weist nach Ansicht des BGH einen deutlichen Inlandsbezug auf und legt ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an dieser Veröffentlichung nahe.
In dem streitgegenständlichen Artikel wird der Kläger, welcher in Deutschland wohnt,
1. Namentlich genannt
2. Ihm Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt
3. Seine Firma als Teil des internationalen organisierten
Verbrechens bezeichnet
4. Behauptet ihm sei die Einreise in die USA aus diesen Gründen
verwehrt worden
Wobei sich bei den aufgestellten Behauptungen immer auf Berichte der europäischen und deutschen Strafverfolgungsbehörden berufen wurde.
Aufgrund dieser Sachlage ging der BGH davon aus, dass es nahe liege, das der veröffentlichte Artikel insbesondere auch im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird, da es sich bei der Zeitung -New York Times- um ein international anerkanntes und bekanntes Presseerzeugnis handelt, dass einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will.
Der BGH legte bei seiner Entscheidung auch die Feststellungen des Berufungsgerichtes zugrunde, wonach die streitgegenständliche „Internet-Ausgabe“ der –New York Times-auch in Deutschland abrufbar war bzw. ist und Deutschland im Registrierungsbereich des „Online-Portals“ ausdrücklich als "country of residence" aufgeführt wird. Weiter waren zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Veröffentlichung 14.484 Internetnutzer registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten.
Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09
LG Düsseldorf - Entscheidung vom 9. Januar 2008 - 12 O 393/02
OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 30. Dezember 2008 - I-15 U 17/08
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Rechtsanwaltskanzlei Prof. Huber & Heike
Ihr Ansprechpartner Rechtsanwalt Lothar Meyrer
Paulastrasse 5
81479 München
Telefon : 089-744241910
Telefax : 089-744241920
www.prof-huber-heike.de
Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Huber & Heike ist eine renommierte und deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei. Zu den Tätigkeitsgebieten gehört die Beratung von Privatmandanten und Firmen.
Die Kanzlei ist insbesondere spezialisiert auf Miet- und Immobilienrecht, Familien- und Erbrecht, privates Baurecht, Arbeitsrecht, Immobilienfonds/ Immobilienkapitalanlagerecht und Verkehrsrecht.
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Ursprung der Entscheidung des BGH war die Klage eines in Deutschland lebenden, welcher die Verlegerin der New Yorker Tageszeitung -The New York Times- sowie den in New York ansässigen Autor, aufgrund eines im Juni 2001 auf der Internetseite dieser Zeitung veröffentlichter Artikel welcher dort auch im Archiv gespeichert war, verklagte.
Der Kläger sah sich durch diesen Artikel und die Möglichkeit des Abrufes in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und verklagte daher die Parteien auf Unterlassung.
Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß § 32 ZPO gegeben ist. Gemäß § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Begehungsort einer deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort.
Die vom Kläger behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung hat ihren Erfolgsort eindeutig in Deutschland, weil hier der Eingriff in das gesetzlich geschützte Rechtsgut droht.
Die von dem Kläger vorgetragene Internetveröffentlichung weist nach Ansicht des BGH einen deutlichen Inlandsbezug auf und legt ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an dieser Veröffentlichung nahe.
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1. Namentlich genannt
2. Ihm Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt
3. Seine Firma als Teil des internationalen organisierten
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4. Behauptet ihm sei die Einreise in die USA aus diesen Gründen
verwehrt worden
Wobei sich bei den aufgestellten Behauptungen immer auf Berichte der europäischen und deutschen Strafverfolgungsbehörden berufen wurde.
Aufgrund dieser Sachlage ging der BGH davon aus, dass es nahe liege, das der veröffentlichte Artikel insbesondere auch im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird, da es sich bei der Zeitung -New York Times- um ein international anerkanntes und bekanntes Presseerzeugnis handelt, dass einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will.
Der BGH legte bei seiner Entscheidung auch die Feststellungen des Berufungsgerichtes zugrunde, wonach die streitgegenständliche „Internet-Ausgabe“ der –New York Times-auch in Deutschland abrufbar war bzw. ist und Deutschland im Registrierungsbereich des „Online-Portals“ ausdrücklich als "country of residence" aufgeführt wird. Weiter waren zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Veröffentlichung 14.484 Internetnutzer registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten.
Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09
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