02.03.2010 - 12:00 - Politik, Recht & Gesellschaft
Vollstreckbarer Titel als Grundlage eines Insolvenzfremdantrages reicht aus
Pressemitteilung von: Buse Heberer Fromm
Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren Urkunde gestützt und ist auf die von dem Schuldner erhobene Vollstreckungsabwehrklage die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt worden, so sind Einwendungen gegen die Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht zu berücksichtigen, falls der Schuldner die für die Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nicht erbracht hat und der Titel weiter vollstreckbar ist (BGH, Urt. v. 14.01.2010 – IX ZB 177/09).
Nach den Vorschriften der Insolvenzordnung wird ein Insolvenzverfahren aufgrund eines Fremdantrages eröffnet, wenn der Gläubiger die ihm zustehende Forderung und einen Insol-venzgrund glaubhaft macht.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Der Gläubiger erwarb einen Titel gegen den Schuldner in Form einer notariellen Urkunde. Der Schuldner hatte sich in dieser Urkunde der sofortigen Vollstreckbarkeit unterworfen. Der Schuldner zahlte die Forderung nicht und begründete dies damit, zahlungsunfähig zu sein. Der Gläubiger stellte einen Antrag auf Er-öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners basierend ausschließlich auf der titulierten Forderung.
Der Schuldner hatte zwischenzeitlich Rechtmittel gegen die Zwangsvollstreckung eingelegt und so erreicht, dass diese gegen Sicherheitsleistung eingestellt wurde.
In erster Instanz wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig abgewiesen. Der Gläubiger legte gegen diese Entscheidung Beschwerde bei dem Landge-richt und Rechtbeschwerde bei dem BGH ein.
Nach einem Beschluss des BGH vom 29. Juni 2006 (IX ZB 245/05) muss in den Fällen, in denen der Insolvenzgrund nur aus einer einzigen Forderung abgeleitet wird, diese Forderung bewiesen sein. Im zu Grunde liegenden Fall konnte der Gläubiger diesen Beweis dadurch führen, dass bereits ein Titel über die Forderung vorlag.
Sofern sich der Schuldner jedoch gegen die Forderung wendet, so muss er dies in dem dafür vorgesehenen Verfahren die Zwangsvollstreckung betreffend tun. Er kann eine Vollstre-ckungsabwehrklage anstrengen Das Insolvenzgericht braucht daher die Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung und damit gegen die Vollstreckbarkeit nicht berücksichtigen. Zudem muss der Schuldner die Vollstreckbarkeit auch tatsächlich beseitigen; im zu Grunde liegenden Fall die Sicherheitsleistung auch tatsächlich erbringen. Nur dann bildet der Titel nicht mehr die Grundlage für den Insolvenzantrag.
Fazit: Das Urteil ist wichtig und richtig. Es war nötig, die ausufernde Praxis von Fremdanträ-gen einzuschränken. Wichtig an diesem Urteil ist nicht nur die Tatsache, dass Einwendungen unter Umständen nicht zu berücksichtigen sind; viel wichtiger ist auch noch einmal die Klarstellung, dass das Zugrundeliegen der Forderung bewiesen wird. Diese Beweisführung, ja die Glaubhaftmachung, wird leider von den Amtsgerichten nicht in hinreichendem Maße berücksichtigt, so dass es immer wieder zu unsinnigen Verfahrenseröffnungen kommt, die nur schwer wieder zu beseitigen sind. Der Schaden bei den vermeintlichen Schuldnern ist ernorm.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Buse Heberer Fromm
Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Prof. Dr. Peter Fissenewert
Rechtsanwalt
Kurfürstendamm 237
10719 Berlin
Telefon: +49-(0)30-3279420
Telefax: +49-(0)30-32794222
www.buse.de
Prof. Dr. Fissenewert ist Rechtsanwalt und Partner von BUSE HEBERER FROMM an den Standorten Berlin und Brüssel. 2005 erhielt er eine Professur für Wirtschaftsrecht an der privaten SRH-Hochschule in Berlin (vormals OTA-Hochschule).
Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind das Gesellschaftsrecht (Mergers & Acquisitions), das Bank- und Kapitalmarkrecht sowie die Restrukturierungs- und Sanierungsberatung. Im Rahmen von Sanierungen agiert er bedarfsweise auch als Interimsmanager. Er berät Unternehmen und Unternehmer in sämtlichen gesellschaftsrechtlichen Belangen. Dabei nehmen die Bereiche der Managerhaftung, Corporate Governance und Corporate Compliance zunehmend eine größere Rolle sein.
Buse Heberer Fromm ist eine der großen, unabhängigen Anwaltskanzleien in Deutschland. An sechs deutschen Standorten – Berlin, Düsseldorf, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg und München – sowie in sieben Repräsentanzen im Ausland – Brüssel, Mailand, New York, Palma de Mallorca, Paris, Sydney und Zürich - beraten mehr als 120 Berufsträger nationale und internationale Mandanten auf allen Gebieten des Wirtschafts- und Steuerrechts. Durch die Bündelung der Kernkompetenzen sowohl an den Sozietätsstandorten als auch standortübergreifend in elf kanzleiweiten, integrierten Practice Groups gewährleistet Buse Heberer Fromm bei der Durchführung von Projekten und Transaktionen aller Größenordnungen optimale, individuell zugeschnittene Lösungen. Als mittelstandsorientierte Kanzlei legt Buse Heberer Fromm dabei höchsten Wert auf die individuelle Betreuung ihrer Mandanten, persönliche Beratung und Kontinuität der Mandantenbeziehungen.
Nach den Vorschriften der Insolvenzordnung wird ein Insolvenzverfahren aufgrund eines Fremdantrages eröffnet, wenn der Gläubiger die ihm zustehende Forderung und einen Insol-venzgrund glaubhaft macht.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Der Gläubiger erwarb einen Titel gegen den Schuldner in Form einer notariellen Urkunde. Der Schuldner hatte sich in dieser Urkunde der sofortigen Vollstreckbarkeit unterworfen. Der Schuldner zahlte die Forderung nicht und begründete dies damit, zahlungsunfähig zu sein. Der Gläubiger stellte einen Antrag auf Er-öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners basierend ausschließlich auf der titulierten Forderung.
In erster Instanz wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig abgewiesen. Der Gläubiger legte gegen diese Entscheidung Beschwerde bei dem Landge-richt und Rechtbeschwerde bei dem BGH ein.
Nach einem Beschluss des BGH vom 29. Juni 2006 (IX ZB 245/05) muss in den Fällen, in denen der Insolvenzgrund nur aus einer einzigen Forderung abgeleitet wird, diese Forderung bewiesen sein. Im zu Grunde liegenden Fall konnte der Gläubiger diesen Beweis dadurch führen, dass bereits ein Titel über die Forderung vorlag.
Sofern sich der Schuldner jedoch gegen die Forderung wendet, so muss er dies in dem dafür vorgesehenen Verfahren die Zwangsvollstreckung betreffend tun. Er kann eine Vollstre-ckungsabwehrklage anstrengen Das Insolvenzgericht braucht daher die Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung und damit gegen die Vollstreckbarkeit nicht berücksichtigen. Zudem muss der Schuldner die Vollstreckbarkeit auch tatsächlich beseitigen; im zu Grunde liegenden Fall die Sicherheitsleistung auch tatsächlich erbringen. Nur dann bildet der Titel nicht mehr die Grundlage für den Insolvenzantrag.
Fazit: Das Urteil ist wichtig und richtig. Es war nötig, die ausufernde Praxis von Fremdanträ-gen einzuschränken. Wichtig an diesem Urteil ist nicht nur die Tatsache, dass Einwendungen unter Umständen nicht zu berücksichtigen sind; viel wichtiger ist auch noch einmal die Klarstellung, dass das Zugrundeliegen der Forderung bewiesen wird. Diese Beweisführung, ja die Glaubhaftmachung, wird leider von den Amtsgerichten nicht in hinreichendem Maße berücksichtigt, so dass es immer wieder zu unsinnigen Verfahrenseröffnungen kommt, die nur schwer wieder zu beseitigen sind. Der Schaden bei den vermeintlichen Schuldnern ist ernorm.
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