17.02.2010 - 08:24 - Politik, Recht & Gesellschaft

Neues Urteil des OLG Hamburg zu § 184b StGB Kinderpornographie (Kipo)

Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Thomas M. Amann

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Rechtsanwalt Thomas M. Amann Strafrecht & Strafverteidigung
Bereits das bloße Betrachten kinderpornographischer Internetseiten ist strafbar!

So lautet der Leitsatz des aktuellen Urteils des OLG Hamburg vom 15.02.2010. Darin hat der zweite Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg entschieden, dass schon das reine Betrachten kinderpornographischer Websites nach § 184b StGB (Strafgesetzbuch) strafbar ist.

Nach dem Urteil macht sich strafbar, wer es unternimmt, sich den Besitz an Dateien mit kinderpornographischen Inhalten dadurch zu verschaffen, dass er bewusst und gewollt eine Internetseite mit einem solchem Inhalt aufruft und auf seinem Monitor betrachtet.

Nicht notwendig für die Strafbarkeit ist, dass der Internetnutzer die Datei(en) auf seinem Computer abspeichern (bspw. durch "rechten Mausklick") will oder Kenntnis von einer automatischen Abspeicherung im temporären Internetspeicher (sog. Cache) seines Rechners hat.

Mit dieser Rechtsprechung soll vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks der Strafvorschrift des § 184b und des § 184c StGB (Jugendpornographie) nach dem Willen des Gesetzgebers unter weit nach vorn verlagerter Strafbewehrung der schon im Aufrufen einer einschlägigen Internetseite liegende Konsum kinderpornographischer Darstellungen bekämpft werden, da bereits dieser einen Anreiz für (kommerzielle) Anbieter schafft, bei der Produktion derartiger Bilder und Videos Kinder und/oder Jugendliche zu missbrauchen.

Auch diese kurzen Ausführungen können lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Straftatbestand der Kinderpornographie (und Jugendpornographie) und einen Einblick in das äußerst komplexe Strafverfahren und seine Rechtsfolgen geben.

Bitte beachten Sie dabei jedoch, dass dies in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und mithin anders zu handhaben ist.

Besonders in Verfahren nach § 184b und § 184c StGB kann umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet wird.

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Thomas M. Amann Rechtsanwalt
Strafrecht & Strafverteidigung
Amann Krasel Koch
Rechtsanwälte Partnerschaft
Kirchstraße 1
64283 Darmstadt

www.strafrecht-strafverteidigung-amann.de

Im Strafverfahren stehen der Beschuldigte oder das beschuldigte Unternehmen den Ermittlungsbehörden wie den Staatsanwaltschaften und Amts- und Landgerichten oftmals völlig hilflos gegenüber. Kommt es dazu dann noch zu einem Haftbefehl, zu einer Durchsuchung oder bspw. einer Beschlagnahme des Führerscheins, befindet sich der Beschuldigte häufig in einer ernsthaften Notsituation. Die Kanzlei Amann Krasel Koch ist daher von Ihren Standorten in Darmstadt und Frankfurt/M. aus neben ihren anderen Rechtsfeldern mit dem Strafverteidiger und Rechtsanwalt Thomas M. Amann ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts beratend und in der klassischen Strafverteidigung in Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren sowie in Berufungen und Revisionen regional und bundesweit tätig.

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