17.02.2010 - 08:23 - Tourismus, Auto & Verkehr
Poliscan Speed zwar zulässig, aber nicht zwingend korrekt
Pressemitteilung von: blitzerkanzlei.de - Rechtsanwalt Alexander Biernacki
OLG Düsseldorf erkennt Poliscan Speed an. Einspruch ist trotzdem sinnvoll.
Lange Zeit galt es in der Rechtsprechung als umstritten, ob das Geschwindigkeitsmeßgerät Poliscan Speed der Firma Vitronic als sog. "standardisiertes Messverfahren" gilt und damit praxistauglich für die Geschwindigkeitsüberwachung eingesetzt werden kann. Verschiedene Gerichte hatten erhebliche Zweifel an diesem Meßverfahren, so dass viele Verfahren mit Freisprüchen endeten oder eingestellt wurden.
Das OLG Düsseldorf (IV-5 Ss-OWI 206/09-(OWi) 178-09 I) hat jetzt entschieden: PoliScanspeed ist ein standardisiertes Geschwindigkeitsmessverfahren. Was vom Hersteller des Gerätes als Sensation gewertet wird, könnte sich jedoch schnell als Pyrrhussieg herausstellen. Gesagt ist damit nur, dass das Verfahren grundsätzlich gerichtsverwertbar ist. Damit ist keinesfalls - so wie der Hersteller Glauben machen will - gesagt, dass jede Messung korrekt erfolgt. Das Messverfahren gilt damit also genauso zuverlässig (oder unzuverlässig), wie jedes andere Messverfahren auch.
Nach wie vor bestehen ganz erhebliche Bedenken gegen dieses Messverfahren. Größter Kritikpunkt ist die fehlende Dokumentation des Verstoßes. Das sog. "Beweisbild" wird erst nach dem eigentlichen Messvorgang erstellt und kann daher die eigentliche Situation im Zeitpunkt der Messung nicht wiedergeben.
Weiterer Schwachpunkt ist der Umstand, dass die Zahl der Annullierungen, also der Fehlmessungen, nicht protokolliert wird. Hierdurch lässt sich nicht nachvollziehen, wie zuverlässig das Gerät arbeitet.
Es gilt der Grundsatz "in dubio pro reo", also "im Zweifel für den Angeklagten". Kann der Nachweis über die Richtigkeit der Messung nicht zweifelsfrei geführt werden, kann dies nicht zu Ungunsten des Betroffenen gewertet werden.
Es ist daher nach wie vor ausgesprochen lohnenswert, die konkrete Messung überprüfen zu lassen. Zweifel die bei der Überprüfung entstehen, gehen zu Lasten der Bußgeldbehörde. Die Überprüfung kann ein auf Bußgeldsachen spezialisierter Rechtsanwalt unter Mitwirkung eines erfahrenen technischen Sachverständigen durchführen.
Die Kosten einer Verteidigung in Bußgeldsachen werden von den meisten Rechtsschutzversicherungen übernommen. Ebenso tragen die Versicherungen die Kosten für ein notwendiges Sachverständigengutachten.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
blitzerkanzlei.de
Rechtsanwalt Alexander Biernacki
Friedrichstr. 171
10117 Berlin
Tel: 030/577091220
Fax: 030/577091229

Wir sind eine auf Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei und vertreten bundesweit Privatpersonen und Unternehmen, vor allen in den Bereichen Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten. Über die Internetseite www.blitzerkanzlei.de können unsere Mandanten kostenfrei und unverbindlich Kontakt mit uns aufnehmen und Mandate erteilen.
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Das OLG Düsseldorf (IV-5 Ss-OWI 206/09-(OWi) 178-09 I) hat jetzt entschieden: PoliScanspeed ist ein standardisiertes Geschwindigkeitsmessverfahren. Was vom Hersteller des Gerätes als Sensation gewertet wird, könnte sich jedoch schnell als Pyrrhussieg herausstellen. Gesagt ist damit nur, dass das Verfahren grundsätzlich gerichtsverwertbar ist. Damit ist keinesfalls - so wie der Hersteller Glauben machen will - gesagt, dass jede Messung korrekt erfolgt. Das Messverfahren gilt damit also genauso zuverlässig (oder unzuverlässig), wie jedes andere Messverfahren auch.
Nach wie vor bestehen ganz erhebliche Bedenken gegen dieses Messverfahren. Größter Kritikpunkt ist die fehlende Dokumentation des Verstoßes. Das sog. "Beweisbild" wird erst nach dem eigentlichen Messvorgang erstellt und kann daher die eigentliche Situation im Zeitpunkt der Messung nicht wiedergeben.
Weiterer Schwachpunkt ist der Umstand, dass die Zahl der Annullierungen, also der Fehlmessungen, nicht protokolliert wird. Hierdurch lässt sich nicht nachvollziehen, wie zuverlässig das Gerät arbeitet.
Es gilt der Grundsatz "in dubio pro reo", also "im Zweifel für den Angeklagten". Kann der Nachweis über die Richtigkeit der Messung nicht zweifelsfrei geführt werden, kann dies nicht zu Ungunsten des Betroffenen gewertet werden.
Es ist daher nach wie vor ausgesprochen lohnenswert, die konkrete Messung überprüfen zu lassen. Zweifel die bei der Überprüfung entstehen, gehen zu Lasten der Bußgeldbehörde. Die Überprüfung kann ein auf Bußgeldsachen spezialisierter Rechtsanwalt unter Mitwirkung eines erfahrenen technischen Sachverständigen durchführen.
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