15.02.2010 - 08:19 - Handel, Wirtschaft, Finanzen, Banken & Versicherungen
Haftung des Anlageberaters bei fehlerhaftem Prospekt trotz Vorliegens eines Prospektprüfungsgutachtens
Pressemitteilung von: Prof. Dr. Thieler - Prof. Dr. Böh - Thieler - Seitz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Ein Anlageberater, der seinem Kunden im Rahmen einer Beratung einen fehlerhaften Prospekt vorlegt und diesen zur Grundlage seiner Beratung macht, ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schadensersatz verpflichtet. Die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht aufgrund der Übergabe des falschen Prospektes fest. Sie entfällt nur dann, wenn er diesen Fehler vor der Beteiligung des Anlegers berichtigt hat. Dafür ist allein der Anlageberater beweispflichtig.
Auch auf ein Prospektprüfungsgutachten kann sich der Anlageberater nicht einfach verlassen, sondern ist vielmehr selbst zur Überprüfung des Prospektes verpflichtet. Verstößt er gegen diese Pflicht, wird sein Verschulden für die Falschberatung vermutet. Es liegt dann an ihm, darzulegen und zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Auch nach vielen Jahren können sich in Prospekten versteckte Fehler zeigen.
Betroffene Anleger sollten sich daher fachkundig beraten lassen, wenn sie mit ihrer Anlage und der im Vorfeld stattgefundenen Beratung unzufrieden sind.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler – Seitz
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Stefan A. Seitz
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Wolfratshauser Straße 80
81379 München
Tel.: 089 / 72 30 87 65
Fax: 089 / 55 03 80 8
E-Mail:
Internet: www.rechtsanwalt-thieler.de
Die Kanzlei ist seit Jahrzehnten im Schwerpunkt im Kapitalanlagerecht tätig.
In den Standorten München, Augsburg, Weilheim und Passau finden Anleger kompetente Beratung in den verschiedenen Rechtsgebieten.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und hat in langjähriger Tätigkeit zahlreiche Anleger gegenüber Banken und Finanzdienstleistern vertreten.
Auch auf ein Prospektprüfungsgutachten kann sich der Anlageberater nicht einfach verlassen, sondern ist vielmehr selbst zur Überprüfung des Prospektes verpflichtet. Verstößt er gegen diese Pflicht, wird sein Verschulden für die Falschberatung vermutet. Es liegt dann an ihm, darzulegen und zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Betroffene Anleger sollten sich daher fachkundig beraten lassen, wenn sie mit ihrer Anlage und der im Vorfeld stattgefundenen Beratung unzufrieden sind.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
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Stefan A. Seitz
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Wolfratshauser Straße 80
81379 München
Tel.: 089 / 72 30 87 65
Fax: 089 / 55 03 80 8
E-Mail:
Internet: www.rechtsanwalt-thieler.de
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In den Standorten München, Augsburg, Weilheim und Passau finden Anleger kompetente Beratung in den verschiedenen Rechtsgebieten.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und hat in langjähriger Tätigkeit zahlreiche Anleger gegenüber Banken und Finanzdienstleistern vertreten.
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