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Haftung des Anlageberaters bei fehlerhaftem Prospekt trotz Vorliegens eines Prospektprüfungsgutachtens

Bild: Haftung des Anlageberaters bei fehlerhaftem Prospekt trotz Vorliegens eines Prospektprüfungsgutachtens

(openPR) Ein Anlageberater, der seinem Kunden im Rahmen einer Beratung einen fehlerhaften Prospekt vorlegt und diesen zur Grundlage seiner Beratung macht, ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schadensersatz verpflichtet. Die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht aufgrund der Übergabe des falschen Prospektes fest. Sie entfällt nur dann, wenn er diesen Fehler vor der Beteiligung des Anlegers berichtigt hat. Dafür ist allein der Anlageberater beweispflichtig.
Auch auf ein Prospektprüfungsgutachten kann sich der Anlageberater nicht einfach verlassen, sondern ist vielmehr selbst zur Überprüfung des Prospektes verpflichtet. Verstößt er gegen diese Pflicht, wird sein Verschulden für die Falschberatung vermutet. Es liegt dann an ihm, darzulegen und zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Auch nach vielen Jahren können sich in Prospekten versteckte Fehler zeigen.
Betroffene Anleger sollten sich daher fachkundig beraten lassen, wenn sie mit ihrer Anlage und der im Vorfeld stattgefundenen Beratung unzufrieden sind.

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