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Versicherungsschutz bei Behandlungsfehlern: Weiterhin Vorsicht bei Anerkenntnis der Arzthaftung

29.01.201016:19 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Ärzten ist es zwar nicht länger verboten, eine Schuld bei Behandlungsfehlern einzugestehen, dennoch bleibt solch ein Schuldanerkenntnis riskant. Denn wenn die Haftpflichtversicherung den Schaden nicht anerkennt, können Ärzte auf den Zahlungsforderungen geschädigter Patienten sitzen bleiben. Die Versicherer leisten nur das, was sie nach der Sach- und Rechtslage tatsächlich schulden.

Konkret bedeutet dies: Gesteht ein Arzt seine Schuld ein und erkennt seine Haftung an, die Versicherung sieht jedoch keinen Haftungsfall, muss der Arzt die Entschädigung aus eigener Tasche zahlen. "Ärzte sollten daher weiterhin auf ihre Versicherung verweisen. Sie bleibt Herrin des Verfahrens", rät Dr. Thomas Motz, Vorstand des Medizinrechtsanwälte e.V.

Trotzdem können und sollen Ärzte bei einem Behandlungsfehler-Vorwurf das Gespräch mit den jeweiligen Patienten suchen. Denn vielen Patienten geht es nicht vorrangig um Schadensersatz und Schmerzensgeld, sondern auch um ihr Gerechtigkeitsgefühl. Ein Gespräch, in dem Ärzte Mitgefühl und Verständnis für die Situation der Patienten zeigen, gefährdet nicht den Versicherungsschutz. Eine Würdigung, dass ein Patient offenkundig nicht mit dem Ergebnis zufrieden ist, kann Frieden stiften und ein langes, kräftezehrendes Verfahren vermeiden. Eine Checkliste mit Tipps zum Umgang mit Patienten in dieser Ausnahmesituation gibt es im juristischen Ratgeber für Ärzte "Recht in der Praxis" im praktischen Kitteltaschenformat für 9,90 Euro. Versandkostenfreie Bestellung über www.ratgeberverlag.de

Der Verein Medizinrechtsanwälte e.V. ist Träger des Medizinrechts-Beratungsnetzes. Ärzte wie auch Patienten können bei Fragen zum Medizin- oder Sozialrecht ein kostenloses, juristisches Orientierungsgespräch durch ausgewählte Vertrauensanwälte in Anspruch nehmen. Beratungsscheine gibt es unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 / 0 73 24 83. Weitere Informationen sowie das Verzeichnis der Vertrauensanwälte unter:
www.medizinrechts-beratungsnetz.de

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