29.01.2010 - 13:59 - Politik, Recht & Gesellschaft

AG Düsseldorf – Vorzeitige Kündigung langfristiger Versicherungsverträge wirksam

Pressemitteilung von: Rechtsanwälte Meyersrenken & Rheingantz
PR Agentur: Meyersrenken & Rheingantz

Das Amtsgericht Düsseldorf hat in einem am 20. Januar 2010 verkündeten Urteil der Klage eines Versicherungsnehmers stattgegeben und festgestellt, dass dessen mehrjähriger Versicherungsvertrag nach § 11 Abs. 4 VVG vorzeitig endet (Az. 45 C 10776/09).
Der klagende Versicherungsnehmer hatte im Juli 2006 einen Unfallversicherungsvertrag bei der Provinzial Rheinland Versicherung AG (Provinzial) abgeschlossen. Vereinbart war eine Laufzeit von 5 Jahren. Er kündigte den Vertrag im Februar 2009 zum Ablauf des 3. Jahres und somit zum 01.07.2009 und bezog seine Kündigung auf § 11 Abs. 4 VVG in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung. Die Provinzial berief sich darauf, dass diese Bestimmung keine Anwendung finde, da der Versicherungsnehmer sein nach § 11 Abs. 4 VVG eingeräumtes Sonderkündigungsrecht eines vor dem Jahr 2008 geschlossenen (langfristigen) Versicherungsvertrages nach Art. 3 Abs. 4, Abs. 4 EGVVG erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem 01.01.2008, ausüben könne.

Ohne Erfolg, wie das AG Düsseldorf nun zu Recht urteilte.

Das Gericht begründete seine, den Versicherungsnehmer stützende Ansicht damit, dass ab dem 01.01.2009 das Versicherungsvertragsgesetz in der neuen Fassung auf Altverträge Anwendung finde. Es wies darauf hin, dass entgegen der von der Provinzial vertretenen Ansicht die Vertragsdauer keine „Frist“ im Sinne des Art. 3 Abs. 4 EGVVG sei.
Das Gericht folgte dabei der von den den Versicherungsnehmer in diesem Rechtsstreit vertretenen Rechtsanwälten Meyersrenken & Rheingantz, Köln, vertretenen Ansicht zur Begründung der Feststellungsklage. Diese hatten sich auf die Gesetzesbegründung und auf die vom Ombudsmann für das Versicherungswesen vom 02.06.2009 vorgenommene Auslegung der gesetzlichen Regelungen bezogen.

Sollte das Urteil rechtskräftig werden, so stärkt es die Rechte der Versicherungsnehmer von langfristigen Versicherungsverträgen, die vor dem 01.01.2008 geschlossen wurden, sich von diesem vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit zu lösen. Die Rechtsprechung zu dieser Problematik ist jedoch nicht einheitlich. Abweichende Urteile liegen ebenfalls vor [so Amtsgericht Daun (Urt. v. 16.9.2009, VersR 2009, 1522), Düsseldorf (Urt. v. 17.11.2009 – 21 C 243/09) und Eschweiler (Urt. v. 17.11.2009 – 23 C 6280/09]. Das Amtsgericht Düsseldorf hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtssache die Berufung zugelassen.

Anmerkung:
Die anwaltliche Beratung wird durch diese allgemeine Schilderung der Problematik nicht ersetzt. Ob diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss in jedem Einzelfall überprüft werden.

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Rechtsanwalt
Henning Meyersrenken
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