28.01.2010 - 12:26 - Politik, Recht & Gesellschaft
Eigenbedarfskündigung: Berechtigter Personenkreis wird deutlich größer
Pressemitteilung von: Immowelt AG
Eigenbedarfskündigungen zugunsten von Familienangehörigen sind rechtens. Dies galt zuletzt für enge Verwandte wie Kinder und Geschwister. In zwei Urteilen hat der BGH diesen Personenkreis mittlerweile auf Nichten, Neffen und Schwäger ausgeweitet.
Nürnberg, 28. Januar 2010. Ein Vermieter kann dem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen. Und das nicht nur für sich selbst, sondern auch für enge Angehörige. In zwei Streitfällen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) jeweils darüber zu entscheiden, wie nah die Verwandtschaft sein muss, um eine Eigenbedarfskündigung zu rechtfertigen, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. In beiden Fällen weitete der BGH den Personenkreis deutlich aus. Vermieter dürfen ihren Mietern auch dann kündigen, wenn Nichten, Neffen (Az.: VIII ZR 159/09) oder Schwäger (Az.: VIII ZR 247/08) in die Wohnung einziehen sollen - bei Schwägern allerdings nur dann, wenn ein besonders enger Kontakt besteht.
Bei Nichten und Neffen wurde vom BGH ein nahes Verwandtschaftsverhältnis anerkannt. Damit spielt die tatsächliche Beziehung zwischen Eigentümer und dessen Nichten oder Neffen keine Rolle, wenn es zur Eigenbedarfskündigung kommt. Im konkreten Fall war aber auch das gegeben: Eine alte Dame sollte von ihrer Nichte in einer Seniorenresidenz gepflegt werden. Die Nichte sollte in dieser Zeit schon in der Eigentumswohnung der älteren Frau wohnen.
Bei Schwägern hingegen kommt es auf die Beziehung an: Im verhandelten Fall sprach der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung zugunsten seines Schwagers und dessen Familie aus und begründete dies damit, dass zwischen den beiden Familien ein besonders enger persönlicher Kontakt bestünde. Damit wollte sich der geschasste Mieter nicht abfinden und zog vor Gericht. Letztinstanzlich scheiterte er jedoch. Der BGH hatte allerdings nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, da der Mieter zwischenzeitlich bereits ausgezogen war.
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Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
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Immowelt AG, Nordostpark 3-5, 90411 Nürnberg, www.immowelt.de
Barbara Schmid,
, Tel.: 0911/520 25-462
www.twitter.com/immowelt
www.facebook.com/immowelt
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Unsere Softwareprodukte estatePro, estateOffice, Makler 2000 und immowelt i-Tool gehören zu den führenden Lösungen in der Immobilienbranche und erleichtern vielen Tausend Benutzern das tägliche Arbeiten.
Abgerundet wird unser Angebot durch das Fach-Portal Bauen.de und das Ferienwohnungs-Portal Fewoanzeigen.de.
Nürnberg, 28. Januar 2010. Ein Vermieter kann dem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen. Und das nicht nur für sich selbst, sondern auch für enge Angehörige. In zwei Streitfällen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) jeweils darüber zu entscheiden, wie nah die Verwandtschaft sein muss, um eine Eigenbedarfskündigung zu rechtfertigen, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. In beiden Fällen weitete der BGH den Personenkreis deutlich aus. Vermieter dürfen ihren Mietern auch dann kündigen, wenn Nichten, Neffen (Az.: VIII ZR 159/09) oder Schwäger (Az.: VIII ZR 247/08) in die Wohnung einziehen sollen - bei Schwägern allerdings nur dann, wenn ein besonders enger Kontakt besteht.
Bei Nichten und Neffen wurde vom BGH ein nahes Verwandtschaftsverhältnis anerkannt. Damit spielt die tatsächliche Beziehung zwischen Eigentümer und dessen Nichten oder Neffen keine Rolle, wenn es zur Eigenbedarfskündigung kommt. Im konkreten Fall war aber auch das gegeben: Eine alte Dame sollte von ihrer Nichte in einer Seniorenresidenz gepflegt werden. Die Nichte sollte in dieser Zeit schon in der Eigentumswohnung der älteren Frau wohnen.
Bei Schwägern hingegen kommt es auf die Beziehung an: Im verhandelten Fall sprach der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung zugunsten seines Schwagers und dessen Familie aus und begründete dies damit, dass zwischen den beiden Familien ein besonders enger persönlicher Kontakt bestünde. Damit wollte sich der geschasste Mieter nicht abfinden und zog vor Gericht. Letztinstanzlich scheiterte er jedoch. Der BGH hatte allerdings nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, da der Mieter zwischenzeitlich bereits ausgezogen war.
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