15.01.2010 - 11:59 - Politik, Recht & Gesellschaft
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt zu Insolvenzverfahren und Versorungsanwartschaft
Pressemitteilung von: Arbeitsrechtskanzlei Mudter & Collegen
Abfindung der im Insolvenzverfahren erdienten Versorgungsanwartschaft
Besteht ein mit einer Versorgungszusage unterlegtes Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind vor Insolvenzeröffnung erworbene Anwartschaften reine Insolvenzforderungen, die zur Tabelle angemeldet werden müssen. Für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften aus einer Direktzusage tritt der Pensionssicherungsverein ein. Besteht das Arbeitsverhältnis nach Insolvenzeröffnung mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, entstehen nach der Eröffnung weitere Anwartschaften zu Lasten der Masse. Diese können - unabhängig von ihrer Höhe - vom Verwalter durch eine Kapitalleistung abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird (§ 3 Abs. 4 BetrAVG). Dadurch soll der Abschluss des Insolvenzverfahrens beschleunigt werden. Kommt es zu einem Betriebsübergang, hat der Verwalter dieses Recht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht. In diesem Fall tritt der Erwerber in die Anwartschaften ein.
Der Kläger war seit 1987 bei der späteren Schuldnerin beschäftigt. Über deren Vermögen wurde am 1.10.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger aufgrund einer einzelvertraglichen Zusage eine unverfallbare Anwartschaft auf eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.821,40 Euro erworben. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag mit dem 31.12.2004. Mit Wirkung zum 1.1.2005 verkaufte der Insolvenzverwalter den Betrieb. Die Schuldnerin befindet sich in Liquidation. Der Insolvenzverwalter hat die während des Insolvenzverfahrens erworbene Anwartschaft des Klägers abgefunden. Dagegen hat sich der Kläger mit einer auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente iHv. 314,51 Euro gerichteten Klage gewandt. Das Bundesarbeitsgericht hat - wie das Landesarbeitsgericht - die Klage abgewiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Dezember 2009 - 3 AZR 814/07 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Juli 2007 - 22 Sa 1/07 -
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Mudter & Collegen
Rechtsanwälte, Fachanwälte
Schmalkaldener Straße 6
D-65929 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 133 77 308
Fax: (069) 133 77 309
eMail:
hp: www.kanzlei-mudter.de
Die Kanzlei Mudter & Collegen gehört zu den renommierten Arbeitsrechtskanzleien aus dem Raum Frankfurt. Durch Fachanwälte für Arbeitsrecht werden Führungskräfte, Leitende Angestellte und Arbeitgeber vertreten. Für uns sind höchste fachliche Qualität, professionelle Betreuung unserer Mandanten und ein persönlicher Berater selbstverständlich. Wir "übersetzen" Arbeitsrecht für Sie in das tägliche Leben. Als Rechtsanwälte, Fachanwalt für Arbeitsrecht betreuen wir unsere Mandanten bundesweit auf sämtlichen arbeitsrechtlichen Gebieten.
Besteht ein mit einer Versorgungszusage unterlegtes Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind vor Insolvenzeröffnung erworbene Anwartschaften reine Insolvenzforderungen, die zur Tabelle angemeldet werden müssen. Für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften aus einer Direktzusage tritt der Pensionssicherungsverein ein. Besteht das Arbeitsverhältnis nach Insolvenzeröffnung mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, entstehen nach der Eröffnung weitere Anwartschaften zu Lasten der Masse. Diese können - unabhängig von ihrer Höhe - vom Verwalter durch eine Kapitalleistung abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird (§ 3 Abs. 4 BetrAVG). Dadurch soll der Abschluss des Insolvenzverfahrens beschleunigt werden. Kommt es zu einem Betriebsübergang, hat der Verwalter dieses Recht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht. In diesem Fall tritt der Erwerber in die Anwartschaften ein.
Der Kläger war seit 1987 bei der späteren Schuldnerin beschäftigt. Über deren Vermögen wurde am 1.10.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger aufgrund einer einzelvertraglichen Zusage eine unverfallbare Anwartschaft auf eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.821,40 Euro erworben. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag mit dem 31.12.2004. Mit Wirkung zum 1.1.2005 verkaufte der Insolvenzverwalter den Betrieb. Die Schuldnerin befindet sich in Liquidation. Der Insolvenzverwalter hat die während des Insolvenzverfahrens erworbene Anwartschaft des Klägers abgefunden. Dagegen hat sich der Kläger mit einer auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente iHv. 314,51 Euro gerichteten Klage gewandt. Das Bundesarbeitsgericht hat - wie das Landesarbeitsgericht - die Klage abgewiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Dezember 2009 - 3 AZR 814/07 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Juli 2007 - 22 Sa 1/07 -
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