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Indexmieten: Inflation bestimmt Mieterhöhung

28.12.200912:10 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: Indexmieten: Inflation bestimmt Mieterhöhung
Indexmieten werden auch in Mietverträgen für Einfamilienhäuser vereinbart. Bei hohen Preissteigerungsraten kann es schnell teuer werden. Foto: Schwörerhaus
Indexmieten werden auch in Mietverträgen für Einfamilienhäuser vereinbart. Bei hohen Preissteigerungsraten kann es schnell teuer werden. Foto: Schwörerhaus

(openPR) In Mietverträgen kann vereinbart werden, dass die Miete in bestimmten Zeitabschnitten an den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten angepasst wird, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.

Nürnberg, 28. Dezember 2009. Mieter, die einen Vertrag mit einer Indexmiete abgeschlossen haben, hatten in den vergangenen Jahren nicht viel zu befürchten. Denn in Deutschland ist der Preisanstieg seit langem moderat. Angesichts der immensen Staatsverschuldung warnen einige Experten aber vor einer Inflation. Und dann könnten die Indexmieten kräftig steigen, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.

Denn bei einem steigenden Preisindex kann der Mieter schnell und recht unkompliziert vom Vermieter zur Kasse gebeten werden – im Gegensatz zu den üblichen Mieterhöhungen mit ihrem formalen Korsett. Das liegt daran, dass bei Index-Mietverträgen die Mietangleichung an die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland gekoppelt ist. Der Bezugsindex wird vom statistischen Bundesamt ermittelt.

Bei einer Indexmiete muss die Miete allerdings mindestens für ein Jahr unverändert bleiben, erläutert Immowelt.de. Außerdem sind sonstige Mieterhöhungen weitgehend ausgeschlossen, selbst nach Modernisierungen. Nur wenn es sich um bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen handelt, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, kann auch bei einer Indexmiete mehr Geld verlangt werden. Dazu gehören beispielsweise Arbeiten, die aufgrund gesetzlicher Auflagen wie der Energiesparverordnung erledigt werden müssen.

Zu beachten sind bei der Indexmiete einige Formvorschriften. Sie muss zwingend schriftlich vereinbart werden. Der Vermieter muss die Mieterhöhung auch schriftlich geltend machen und die Berechnung der neuen Miete offen legen, führt Immowelt.de aus. Die neue Miete wird dann mit Beginn des übernächsten Monats fällig.


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