22.12.2009 - 12:33 - Politik, Recht & Gesellschaft
Commerzbank muss Anlegerverluste im Zusammenhang mit VIPMedienfonds („VIP 4“) ersetzen
Pressemitteilung von: Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Landgericht Frankfurt schließt sich erstmals anlegerfreundlicher Kick-back-Rechtsprechung an
Hanau, Frankfurt/Main, Wuppertal - Die Kanzlei Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Hanau und Frankfurt am Main hat für eine Klägerin aus der Nähe Wuppertals beim Landgericht Frankfurt ein richtungsweisendes anlegerschützendes Schadensersatz-Urteil erstritten. Der Ehemann der von Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft vertretenen Klägerin, der Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens, hatte auf die Anlageberatung der Commerzbank AG, Niederlassung Wuppertal hin, Anteile an der „Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG“, kurz „VIP 4“ genannt, erworben. Die Fondsgesellschaft geriet in Schwierigkeiten, als heraus kam, dass ein großer Teil der Anlegergelder nicht den Zwecken des Fonds entsprechende verwendet wurden. In voller Höhe der angelegten Gelder wurde nun die Commerzbank AG zu Schadensersatz für das verlustreiche Geschäft verurteilt, nachdem der Commerzbank-Kunde auf Rat von Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft hin die Ansprüche an seine Ehefrau abgetreten und diese dann vor dem LG Frankfurt gegen die Bank geklagt hatte. Aus Anlass des Urteils des LG Frankfurt vom 08.12.2009 schloss sich das Landgericht Frankfurt der nach wie vor höchst umstrittenen Rechtsauffassung anderer Gerichte und von Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft an, dass Banken im Falle der Anlageberatung deren Kunden gegenüber bereits am 30.06.2004 stets verpflichtet gewesen sind, konkret auf provisionsähnliche Einnahmen in Form von Rückvergütungen, also „Kickback“, hinzuweisen, auch wenn jene Leistungen für den Vertrieb von Fond-Anteilen 8,25 % der Anlagesumme nicht überschritten haben.
Das Landgericht Frankfurt bezog sich aus Anlass dieser für den Gerichtsbezirk grundsätzlichen Entscheidung auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg aus dem März diesen Jahres (LG Hamburg, Urteil vom 18.03.2009, 301 O 26/08) sowie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Aufklärungspflichten von Banken als Anlageberater. Bereits vor der Anlage des geschädigten Commerzbank-Kunden im Juni 2004 habe der Bundesgerichtshof auf eine Aufklärungspflicht von anlageberatenden Banken dann hingewiesen, wenn Innenprovisionen von 15 % für durch „Anlageberatung“ herbeigeführte nicht wertpapiermäßig verbriefte Kapitalanlagen an die Bank geleistet wurden (BGH, Urteil vom 12.02.2004 – III ZR 359/02). Im Jahre 2006 dann, so das LG Frankfurt weiter, sei durch den BGH ergänzend festgestellt worden, dass unabhängig von bestimmten Provisionshöhen Banken bei Anlageberatungen deren Provisionen auch dann zu offenbaren hätten, wenn diese weniger als 15 % des angelegten Kapitals ausmachen (BGH, Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05). Mit einer weiteren Entscheidung aus dem Jahre 2009 habe der BGH dann schließlich klargestellt, dass die bereits 2006 ausgeurteilten Grundsätze uneingeschränkt auch auf die Empfehlung des Erwerbs von Fondsanteilen anzuwenden sei (BGH, Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07). Darüber hinaus verweist das LG Frankfurt darauf, in der juristischen Literatur sei von den Banken als Anlageberater schon seit 2002 mit Nachdruck der Hinweis auf Provisionen oder provisionsähnliche Verdienste im Falle einer erfolgreichen Anlageberatung gefordert worden. Damit widerspricht das Landgericht auch den neuen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Dresden und Oldenburg und schließt sich ohne ausdrückliche Bezugnahme der zutreffenden Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.11.2009 an (OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2009 – 8 U 1240/08; OLG Oldenburg, Urteil vom 11.09.2009 – 11 U 75/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2009 – 9 U 30/09). Im vorliegenden Fall hatte sich die Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft erfolgreich vertretene Klägerin unter anderem darauf berufen, aus Anlass der Empfehlung einer Fondbeteiligung an „VIP4“ habe die Commerzbank nicht darauf verwiesen, bei Abschluss 8,25 % Rückvergütung, also Kick-Back, zu kassieren. Bei Kenntnis dieses Umstands wäre die Anlage nicht getätigt worden. Einen solchen Hinweis hielt das Landgericht für erforderlich und stellte den Anleger so, als habe er nicht investiert.
Weil es bereits aus diesem Grunde Schadenersatz zusprach, setzte sich das Landgericht Frankfurt nicht weiter mit dem Überlegungen von Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft auseinander, warum die Commerzbank hätte wissen müssen, dass die Gelder der Anleger überwiegend nicht zweckentsprechend von der Fondsgesellschaft angelegt werden würden, folglich das Scheitern des Fondskonzepts für die Bank vorhersehbar und die Empfehlung der Beteiligung bereits aus diesem Grund ein Fehler gewesen sei.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Ulanenplatz 12
63452 Hanau
Telefon: +49 (0) 6181-2702-0
Telefax: +49 (0) 6181-2702-20
Pressekontakt:
1. RA Harald Nickel, Fon +49 (0) 6181 2702-35,
2. RA Matthias Reuter, Fon +49 (0) 171 6925282,
Informationen über Nickel Rechtsanwälte (www.nickelonline.de):
Die Kanzlei Nickel Rechtsanwälte ist eine der führenden mittelständischen Rechtsanwalts- und Notariatskanzleien im Rhein-Main-Gebiet. An den Standorten in Frankfurt und Hanau stehen auch der Presse für deren etwaigen Fragen in verschiedenen Fachgebieten spezialisierte Rechtsanwälte zur Verfügung – hoch qualifiziert in nationalem und internationalem Recht. Um gewerblichen und privaten Mandanten auch umfassende Leistungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten bieten zu können, kooperieren wir mit einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Für Interessenvereinigungen, Versicherer und anderweitige Unternehmen fungieren wir zudem als Syndicuskanzlei. Nickel Rechtsanwälte bedient sich zweier renommierter internationaler Netzwerke in deren Ländern vergleichbar regional führender Wirtschaftskanzleien, um qualifiziert und regional eingebunden ausländische und internationale Rechtsangelegenheiten betreuen zu können.
Nach Meinung zum Beispiel von JUVE, des führenden Kanzlei-Bench-Markers, ist die Kanzlei nicht nur "geschätzt" und politisch als auch wirtschaftlich "sehr gut vernetzt“.
Hanau, Frankfurt/Main, Wuppertal - Die Kanzlei Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Hanau und Frankfurt am Main hat für eine Klägerin aus der Nähe Wuppertals beim Landgericht Frankfurt ein richtungsweisendes anlegerschützendes Schadensersatz-Urteil erstritten. Der Ehemann der von Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft vertretenen Klägerin, der Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens, hatte auf die Anlageberatung der Commerzbank AG, Niederlassung Wuppertal hin, Anteile an der „Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG“, kurz „VIP 4“ genannt, erworben. Die Fondsgesellschaft geriet in Schwierigkeiten, als heraus kam, dass ein großer Teil der Anlegergelder nicht den Zwecken des Fonds entsprechende verwendet wurden. In voller Höhe der angelegten Gelder wurde nun die Commerzbank AG zu Schadensersatz für das verlustreiche Geschäft verurteilt, nachdem der Commerzbank-Kunde auf Rat von Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft hin die Ansprüche an seine Ehefrau abgetreten und diese dann vor dem LG Frankfurt gegen die Bank geklagt hatte. Aus Anlass des Urteils des LG Frankfurt vom 08.12.2009 schloss sich das Landgericht Frankfurt der nach wie vor höchst umstrittenen Rechtsauffassung anderer Gerichte und von Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft an, dass Banken im Falle der Anlageberatung deren Kunden gegenüber bereits am 30.06.2004 stets verpflichtet gewesen sind, konkret auf provisionsähnliche Einnahmen in Form von Rückvergütungen, also „Kickback“, hinzuweisen, auch wenn jene Leistungen für den Vertrieb von Fond-Anteilen 8,25 % der Anlagesumme nicht überschritten haben.
Das Landgericht Frankfurt bezog sich aus Anlass dieser für den Gerichtsbezirk grundsätzlichen Entscheidung auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg aus dem März diesen Jahres (LG Hamburg, Urteil vom 18.03.2009, 301 O 26/08) sowie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Aufklärungspflichten von Banken als Anlageberater. Bereits vor der Anlage des geschädigten Commerzbank-Kunden im Juni 2004 habe der Bundesgerichtshof auf eine Aufklärungspflicht von anlageberatenden Banken dann hingewiesen, wenn Innenprovisionen von 15 % für durch „Anlageberatung“ herbeigeführte nicht wertpapiermäßig verbriefte Kapitalanlagen an die Bank geleistet wurden (BGH, Urteil vom 12.02.2004 – III ZR 359/02). Im Jahre 2006 dann, so das LG Frankfurt weiter, sei durch den BGH ergänzend festgestellt worden, dass unabhängig von bestimmten Provisionshöhen Banken bei Anlageberatungen deren Provisionen auch dann zu offenbaren hätten, wenn diese weniger als 15 % des angelegten Kapitals ausmachen (BGH, Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05). Mit einer weiteren Entscheidung aus dem Jahre 2009 habe der BGH dann schließlich klargestellt, dass die bereits 2006 ausgeurteilten Grundsätze uneingeschränkt auch auf die Empfehlung des Erwerbs von Fondsanteilen anzuwenden sei (BGH, Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07). Darüber hinaus verweist das LG Frankfurt darauf, in der juristischen Literatur sei von den Banken als Anlageberater schon seit 2002 mit Nachdruck der Hinweis auf Provisionen oder provisionsähnliche Verdienste im Falle einer erfolgreichen Anlageberatung gefordert worden. Damit widerspricht das Landgericht auch den neuen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Dresden und Oldenburg und schließt sich ohne ausdrückliche Bezugnahme der zutreffenden Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.11.2009 an (OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2009 – 8 U 1240/08; OLG Oldenburg, Urteil vom 11.09.2009 – 11 U 75/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2009 – 9 U 30/09). Im vorliegenden Fall hatte sich die Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft erfolgreich vertretene Klägerin unter anderem darauf berufen, aus Anlass der Empfehlung einer Fondbeteiligung an „VIP4“ habe die Commerzbank nicht darauf verwiesen, bei Abschluss 8,25 % Rückvergütung, also Kick-Back, zu kassieren. Bei Kenntnis dieses Umstands wäre die Anlage nicht getätigt worden. Einen solchen Hinweis hielt das Landgericht für erforderlich und stellte den Anleger so, als habe er nicht investiert.
Weil es bereits aus diesem Grunde Schadenersatz zusprach, setzte sich das Landgericht Frankfurt nicht weiter mit dem Überlegungen von Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft auseinander, warum die Commerzbank hätte wissen müssen, dass die Gelder der Anleger überwiegend nicht zweckentsprechend von der Fondsgesellschaft angelegt werden würden, folglich das Scheitern des Fondskonzepts für die Bank vorhersehbar und die Empfehlung der Beteiligung bereits aus diesem Grund ein Fehler gewesen sei.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
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2. RA Matthias Reuter, Fon +49 (0) 171 6925282,
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Die Kanzlei Nickel Rechtsanwälte ist eine der führenden mittelständischen Rechtsanwalts- und Notariatskanzleien im Rhein-Main-Gebiet. An den Standorten in Frankfurt und Hanau stehen auch der Presse für deren etwaigen Fragen in verschiedenen Fachgebieten spezialisierte Rechtsanwälte zur Verfügung – hoch qualifiziert in nationalem und internationalem Recht. Um gewerblichen und privaten Mandanten auch umfassende Leistungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten bieten zu können, kooperieren wir mit einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Für Interessenvereinigungen, Versicherer und anderweitige Unternehmen fungieren wir zudem als Syndicuskanzlei. Nickel Rechtsanwälte bedient sich zweier renommierter internationaler Netzwerke in deren Ländern vergleichbar regional führender Wirtschaftskanzleien, um qualifiziert und regional eingebunden ausländische und internationale Rechtsangelegenheiten betreuen zu können.
Nach Meinung zum Beispiel von JUVE, des führenden Kanzlei-Bench-Markers, ist die Kanzlei nicht nur "geschätzt" und politisch als auch wirtschaftlich "sehr gut vernetzt“.
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