17.12.2009 - 12:13 - Politik, Recht & Gesellschaft
Mieter muss Mieterhöhung zustimmen – aber nicht schriftlich
Pressemitteilung von: Immowelt AG
Der Vermieter darf nicht einfach einseitig die Miete erhöhen – erforderlich ist die Zustimmung des Mieters. Dies muss allerdings nicht schriftlich erfolgen, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.
Nürnberg, 17.12.2009. Eine Mieterhöhung ist eine Vertragsänderung, mit der beide Seiten einverstanden sein müssen. Der Vermieter kann also nicht einfach die Miete erhöhen, sondern muss sich das Einverständnis des Mieters einholen. Verhindern kann ein Mieter eine Mieterhöhung allerdings nur dann, wenn die neue Miete höher ist als die ortsübliche Vergleichsmiete. Andernfalls ist er zur Zustimmung verpflichtet.
Ein solches Einverständnis muss allerdings nicht schriftlich erfolgen, es reicht eine – wie es Juristen nennen – konkludente Zustimmung. Eine solche ist zum Beispiel gegeben, wenn der Mieter zwei mal hintereinander die erhöhte Miete anstandslos zahlt, entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az.: 6 C 280/09).
Im verhandelten Fall wollte der Vermieter ganz auf Nummer sicher gehen: Laut Mietvertrag wollte er seinen Mieter dazu verpflichten, dass dieser jeder Vertragsänderung, also auch Mieterhöhung, schriftlich zustimmen muss. Als es dann dazu kam, dass der Vermieter die Miete erhöhte, verweigerte der Mieter die schriftliche Zustimmung, überwies jedoch anstandslos den höheren Betrag.
Dem Vermieter war das nicht genug: Er beharrte auf die Schriftform und verklagte seinen Mieter darauf, der Mieterhöhung schriftlich zuzustimmen. Vor dem Amtsgericht scheiterte er jedoch laut Immowelt.de mit seinem Ansinnen.
Dieses erklärte die Vertragsklausel, dass jede Änderung der Schriftform bedürfe kurzerhand für ungültig. Im konkreten Fall habe der Mieter dadurch, dass er anstandslos die neue Miete zahlte, zum Ausdruck gebracht, dass er der Mieterhöhung zustimme. Eine solche konkludente Zustimmung war laut Ansicht der Richter völlig ausreichend.
Weitere Themen des Immowelt-Pressediensts:
presse.immowelt.de/pressedienst.html
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Presse-Kontakt:
Immowelt AG, Nordostpark 3-5, 90411 Nürnberg, www.immowelt.de
Barbara Schmid,
, Tel.: 0911/520 25-462, Fax: 0911/520 25-15, Twitter: www.twitter.com/immowelt
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Die Immowelt AG ist der führende IT-Komplettanbieter für die Immobilienwirtschaft. Wir betreiben mit Immowelt.de eines der erfolgreichsten Immobilienportale am Markt und überzeugen mit 62 Millionen Exposé-Aufrufen und 960.000 Immobilienangeboten im Monat. Unsere Datensicherheit ist TÜV-zertifiziert und die hervorragende Benutzerfreundlichkeit durch neutrale Umfragen bestätigt. Dank eines starken Medien-Netzwerks erscheinen unsere Immobilieninserate zusätzlich auf über 50 Zeitungsportalen.
Unsere Softwareprodukte estatePro, estateOffice, Makler 2000 und immowelt i-Tool gehören zu den führenden Lösungen in der Immobilienbranche und erleichtern vielen Tausend Benutzern das tägliche Arbeiten.
Abgerundet wird unser Angebot durch das Fach-Portal Bauen.de und das Ferienwohnungs-Portal Fewoanzeigen.de.
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Ein solches Einverständnis muss allerdings nicht schriftlich erfolgen, es reicht eine – wie es Juristen nennen – konkludente Zustimmung. Eine solche ist zum Beispiel gegeben, wenn der Mieter zwei mal hintereinander die erhöhte Miete anstandslos zahlt, entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az.: 6 C 280/09).
Im verhandelten Fall wollte der Vermieter ganz auf Nummer sicher gehen: Laut Mietvertrag wollte er seinen Mieter dazu verpflichten, dass dieser jeder Vertragsänderung, also auch Mieterhöhung, schriftlich zustimmen muss. Als es dann dazu kam, dass der Vermieter die Miete erhöhte, verweigerte der Mieter die schriftliche Zustimmung, überwies jedoch anstandslos den höheren Betrag.
Dem Vermieter war das nicht genug: Er beharrte auf die Schriftform und verklagte seinen Mieter darauf, der Mieterhöhung schriftlich zuzustimmen. Vor dem Amtsgericht scheiterte er jedoch laut Immowelt.de mit seinem Ansinnen.
Dieses erklärte die Vertragsklausel, dass jede Änderung der Schriftform bedürfe kurzerhand für ungültig. Im konkreten Fall habe der Mieter dadurch, dass er anstandslos die neue Miete zahlte, zum Ausdruck gebracht, dass er der Mieterhöhung zustimme. Eine solche konkludente Zustimmung war laut Ansicht der Richter völlig ausreichend.
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