07.12.2009 - 08:17 - Politik, Recht & Gesellschaft

Landgericht Hamburg: Beweislast für Verlorengehen von Abmahnung per E-Mail trägt der Abgemahnte

Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Fachanwalt für IT-Recht

Bild im Großformat
Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M. Rechtsinformatik, Fachanwalt für IT-Recht, Hannover-Isernhagen
Mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 07. Juli 2009 unterstrich das Landgericht Hamburg seine Ansicht, dass Abmahnungen per E-Mail zulässig seien und der Abgemahnte die Beweislast dafür trage, dass eine per E-Mail versandte Abmahnung nicht angekommen sei (Az.: 312 O 142/09).

Weil die Antragsgegnerin in ihrem Branchenverzeichnis für einen Rechtsanwalt mit der unzutreffenden Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht" warb, wurde diese per E-Mail-Abmahnung zur Unterlassung aufgefordert. Die E-Mail wurde zur Kontrolle als "Blindkopie" auch an den Partner des abmahnenden Anwalts versandt. Während die Abmahnung per E-Mail beim Partner ankam, wurde diese von der Adressatin nicht zur Kenntnis genommen, weil die Abmahnung von deren „Firewall" aufgehalten wurde. Die daraufhin vom Landgericht erlassene einstweilige Verfügung wurde inhaltlich zwar anerkannt, jedoch wollte die Antragsgegnerin die Kosten nicht tragen, weil sie keine Abmahnung erhalten habe.

Das Gericht verurteilte die Antragsgegnerin dennoch zur Tragung der Kosten des Verfahrens, weil es sich bei der Abmahnung um eine Wohltat für die Antragsgegnerin gehandelt habe. Da sie auf diese Weise die Möglichkeit erhalten hätte, die Angelegenheit aussergerichtlich zu regeln, müsse sie auch das Risiko tragen, dass die Abmahnung verloren gehe.

Ausserdem habe die Abmahnung schon deswegen als zugegangen zu gelten, weil diese derart in ihren Machtbereich gelangt sei, dass die Antragsgegnerin unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit gehabt hätte, vom Inhalt der Abmahnung Kenntnis zu nehmen. Der Zugang der Kontrollmail und der Umstand, dass die Email nicht zurückgekommen sei, begründeten eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Abmahnung auch angekommen sei.

www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/lg-hamburg_312-o-142-0...

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Rechtsanwalt Ralf Moebius LL.M.
Rechtsinformatik
Fachanwalt fuer Informationstechnologierecht
Am Ortfelde 100
D - 30916 Isernhagen

Tel.: 0511 - 844 35 35
Fax: 03212 - 844 35 35*
* 2,9 cent pro Minute

RA Möbius LL.M. wurde als Rechtsanwalt am Amtsgericht Burgwedel, Landgericht Hannover sowie am Oberlandesgericht Celle zugelassen. Bis auf die beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen postulationsfähigen Rechtsanwälte darf seit dem 1. Juni 2007 jeder Anwalt vor jedem Amts- Land- und Oberlandesgericht in Deutschland auftreten. Meine Zulassung als Anwalt in der Bundesrepublik Deutschland ist verbunden mit der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Celle, Bahnhofstraße 5, 29221 Celle. Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für die Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt finden Sie in der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Berufsordnung für Rechtsanwälte und der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und dem seit 01.07.2004 geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nebst Vergütungsverzeichnis.

Ich habe den Ergänzungsstudiengang Rechtsinformatik im Rahmen des European Legal Informatics Study Programme (EULISP) an der Universität Hannover und der Universität Leuven mit dem akademischen Grad Master of Laws, LL.M. abgeschlossen. Neben der Vermittlung von technischen Grundlagen im Bereich der Informationstechnologie waren Lehrinhalte des zweisprachigen Studiums EDV- und Informationsrecht, Telekommunikations- und Medienrecht, Datenschutzrecht, Recht der elektronischen Transaktionen, Softwarevertragsrecht, Recht des E-Commerce, Recht der Elektronischen Signatur und Europäische Grundlagen des IT-Rechts.

News-ID: 378138 • Views: 451

Mitteilung teilen und kommentieren


Permanenter Link zu dieser Pressemeldung:


Wir freuen uns, wenn Sie z.B. auf Ihrer Presse- oder Referenzen-Seite auf openPR.de linken.
Für die Inhalte dieser Meldung ist nicht openPR.de sondern nur der jeweilige Autor verantwortlich.

Haftungsausschluss - openPR distanziert sich von dem Inhalt der Pressemitteilungen. Lesen sie hier mehr