20.11.2009 - 08:20 - Handel, Wirtschaft, Finanzen, Banken & Versicherungen
Keine Eigenhaftung des Versicherungsvertreters bei Abschluss von mehreren Verträgen
Pressemitteilung von: anwalt sofort
Das Oberlandesgericht Celle urteilte:
Der Umstand, dass eine Mehrzahl von Versicherungsverträgen vermittelt wurde, genügt grundsätzlich nicht für eine Eigenhaftung des Vertreters.
Sachverhalt gekürzt:
Die Klägerin nimmt die Beklagten ( Versicherung und den Vertreter ) auf Rückzahlung von Beiträgen zu mehreren Versicherungsverträgen in Anspruch.
Die Klägerin beantragte zwischen August 2003 und Dezember 2004, jeweils vermittelt durch den Beklagten zu 2 als Versicherungsagenten, den Abschluss einer Kapitallebensversicherung zzgl. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sowie mehrerer fondsgebundener Lebensversicherungen.
Sämtliche Verträge sind mittlerweile durch die Klägerin gekündigt worden.
Auf die Versicherungen zahlte sie insgesamt Beiträge in Höhe von 5.987,31 EUR. Diesen Betrag verlangt sie mit ihrer Klage zurückerstattet.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Versicherungsvertreter habe ihr garantiert, dass die eingezahlten Beiträge jederzeit verfügbar seien. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
Zum Schadensersatz seien die Beklagten auch verpflichtet, weil zum Abschluss von Lebensversicherungsverträgen in einer geradezu astronomischen Menge geraten worden sei.
Eine Aufklärung, auch nach dem Wertpapierhandelsgesetz, sei nicht erfolgt.
Urteilsgründe:
Die Klage wurde abgewiesen:
Eine Haftung der Versicherung scheidet aus, weil die Klägerin nicht dargelegt und bewiesen hat, dass der Vertreter erklärt habe, Beiträge seien jederzeit rückforderbar,
Hinsichtlich der Kapitallebensversicherung habe die Klägerin schon keine fehlerhaften Auskünfte behauptet.
Hinsichtlich der fondsgebundenen Lebensversicherungen sei weder durch die Vernehmung der Zeugin noch durch die Anhörung der Parteien eine Falschauskunft bewiesen worden. Das Wertpapierhandelsgesetz sei nicht anwendbar.
Der Abschluss von fünf Fondslebensversicherungen bedeute für sich genommen noch keine Pflichtverletzung.
Das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass das Wertpapierhandelsgesetz nicht einschlägig ist. Das trifft zu, die Vermittlung von fondsgebundenen Lebensversicherungen fällt nicht unter § 1 WpHG (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2004, 999).
Die Haftung des Vertreter scheidet ebenfalls aus. Es lag keine Pflichtverletzung vor.
Die besonderen Voraussetzungen dieses Anspruchs sind nicht einmal nicht ansatzweise dargelegt.
Dass der Vertreter in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch genommen habe, sei nicht dargelegt, allein der Abschluss von mehreren Versicherungsverträgen genüge dafür nicht.
Das besondere wirtschaftliche Eigeninteresse des Vertreters wurde nicht dargelegt. Das Provisionsinteresse des Vertreters reicht hierfür nicht aus.
Eine persönliche Haftung des Vertreters lässt sich auch nicht nach § 311 Abs.3 Satz 1 BGB herleiten.
Nach dieser Vorschrift kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch zu Personen entstehen, die - wie hier der Vertreter - nicht selbst Vertragsparteien werden sollen.
Ein solches haftungsbegründetes Schuldverhältnis entsteht nur dann,
wenn der Vertreter in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Angesprochen sind damit insbesondere die Fälle der Sachwalterhaftung.
Für die Eigenhaftung des Vertreters genügt es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.06.1991 nicht, dass der Vertragspartner dem Verhandelnden lediglich besonderes Vertrauen entgegenbringe.
Der Vertreter muss vielmehr durch sein Verhalten Einfluss auf die Entscheidung des anderen nehmen, indem er eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts biete.
Damit ist klargestellt, dass der Vertreter nur ausnahmsweise selbst haften soll und dass an seine Haftung strenge Voraussetzungen zu knüpfen sind.
Nach der Einführung des neuen VVG hat sich an der bisherigen Rechtslage nichts geändert, weil die besonderen Haftungstatbestände des VVG zu Lasten des Vertreters andere sind, als die hier angesprochenen.
OLG Celle, 08. Zivilsenat
Urteil vom 05.02.2009, 8 U 186/08
Kanzleitipp:
Dieses Urteil zeigt den allgemeinen Grundsatz auf, wer was von einem anderen haben will, muss es „Darlegen und Beweisen“.
Die Klägerin hat ihre Klage schon deshalb verloren, dass sie vermeintlichen Pflichtverletzungen nicht ordnungsgemäß dargelegt hat.
Aus diesem Urteil ist zu entnehmen, dass es wie in allen anderen Prozessen immer auf die Darlegungs- und Beweislastpflichten der Parteien ankommt.
Dort liegt vielfach die Schwäche des gerichtlichen Vorgehens und damit das Verlustrisiko.
Das Gericht hat sich lehrbuchartig mit dem Thema Sachwalterhaftung auseinandergesetzt und klargestellt, dass eine Eigenhaftung des Versicherungsvertreters nur in ganz besonders engen Grenzen in Betracht kommt.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Rechtsanwaltskanzlei anwalt sofort
Geiststraße 11
06108 Halle (Saale)
Tel: 0345/ 678 23 74
Fax: 0345/ 209 76 90
www.anwaltsofort-halle.de
Die Rechtsanwaltskanzlei anwalt sofort ist ein Dienstleister für anwaltliche Beratungen und Vertretungen in verschiedenen Rechtsgebieten. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei drei Rechtsanwälte und ein Diplom-Jurist.
Frau Rechtsanwältin Nadja Kirschner hat erfolgreich den Fachanwaltslehrgang für Sozialrecht absolviert. Frau Rechtsanwältin Susanne Richter- Heinz hat erfolgreich ein Zusatzstudium im Bereich Medizinrecht an der Martin-Luther-Universität in Halle abgeschlossen. Rechtsanwalt Peter Knöppel besucht zur Zeit einen Fachanwaltslehrgang für Versicherungsrecht und studiert in Leipzig den Fachwirt für Versicherungen und Finanzen.
Der Umstand, dass eine Mehrzahl von Versicherungsverträgen vermittelt wurde, genügt grundsätzlich nicht für eine Eigenhaftung des Vertreters.
Sachverhalt gekürzt:
Die Klägerin nimmt die Beklagten ( Versicherung und den Vertreter ) auf Rückzahlung von Beiträgen zu mehreren Versicherungsverträgen in Anspruch.
Die Klägerin beantragte zwischen August 2003 und Dezember 2004, jeweils vermittelt durch den Beklagten zu 2 als Versicherungsagenten, den Abschluss einer Kapitallebensversicherung zzgl. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sowie mehrerer fondsgebundener Lebensversicherungen.
Sämtliche Verträge sind mittlerweile durch die Klägerin gekündigt worden.
Auf die Versicherungen zahlte sie insgesamt Beiträge in Höhe von 5.987,31 EUR. Diesen Betrag verlangt sie mit ihrer Klage zurückerstattet.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Versicherungsvertreter habe ihr garantiert, dass die eingezahlten Beiträge jederzeit verfügbar seien. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
Zum Schadensersatz seien die Beklagten auch verpflichtet, weil zum Abschluss von Lebensversicherungsverträgen in einer geradezu astronomischen Menge geraten worden sei.
Eine Aufklärung, auch nach dem Wertpapierhandelsgesetz, sei nicht erfolgt.
Urteilsgründe:
Die Klage wurde abgewiesen:
Eine Haftung der Versicherung scheidet aus, weil die Klägerin nicht dargelegt und bewiesen hat, dass der Vertreter erklärt habe, Beiträge seien jederzeit rückforderbar,
Hinsichtlich der Kapitallebensversicherung habe die Klägerin schon keine fehlerhaften Auskünfte behauptet.
Hinsichtlich der fondsgebundenen Lebensversicherungen sei weder durch die Vernehmung der Zeugin noch durch die Anhörung der Parteien eine Falschauskunft bewiesen worden. Das Wertpapierhandelsgesetz sei nicht anwendbar.
Der Abschluss von fünf Fondslebensversicherungen bedeute für sich genommen noch keine Pflichtverletzung.
Das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass das Wertpapierhandelsgesetz nicht einschlägig ist. Das trifft zu, die Vermittlung von fondsgebundenen Lebensversicherungen fällt nicht unter § 1 WpHG (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2004, 999).
Die Haftung des Vertreter scheidet ebenfalls aus. Es lag keine Pflichtverletzung vor.
Die besonderen Voraussetzungen dieses Anspruchs sind nicht einmal nicht ansatzweise dargelegt.
Dass der Vertreter in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch genommen habe, sei nicht dargelegt, allein der Abschluss von mehreren Versicherungsverträgen genüge dafür nicht.
Das besondere wirtschaftliche Eigeninteresse des Vertreters wurde nicht dargelegt. Das Provisionsinteresse des Vertreters reicht hierfür nicht aus.
Eine persönliche Haftung des Vertreters lässt sich auch nicht nach § 311 Abs.3 Satz 1 BGB herleiten.
Nach dieser Vorschrift kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch zu Personen entstehen, die - wie hier der Vertreter - nicht selbst Vertragsparteien werden sollen.
Ein solches haftungsbegründetes Schuldverhältnis entsteht nur dann,
wenn der Vertreter in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Angesprochen sind damit insbesondere die Fälle der Sachwalterhaftung.
Für die Eigenhaftung des Vertreters genügt es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.06.1991 nicht, dass der Vertragspartner dem Verhandelnden lediglich besonderes Vertrauen entgegenbringe.
Der Vertreter muss vielmehr durch sein Verhalten Einfluss auf die Entscheidung des anderen nehmen, indem er eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts biete.
Damit ist klargestellt, dass der Vertreter nur ausnahmsweise selbst haften soll und dass an seine Haftung strenge Voraussetzungen zu knüpfen sind.
Nach der Einführung des neuen VVG hat sich an der bisherigen Rechtslage nichts geändert, weil die besonderen Haftungstatbestände des VVG zu Lasten des Vertreters andere sind, als die hier angesprochenen.
OLG Celle, 08. Zivilsenat
Urteil vom 05.02.2009, 8 U 186/08
Kanzleitipp:
Dieses Urteil zeigt den allgemeinen Grundsatz auf, wer was von einem anderen haben will, muss es „Darlegen und Beweisen“.
Die Klägerin hat ihre Klage schon deshalb verloren, dass sie vermeintlichen Pflichtverletzungen nicht ordnungsgemäß dargelegt hat.
Aus diesem Urteil ist zu entnehmen, dass es wie in allen anderen Prozessen immer auf die Darlegungs- und Beweislastpflichten der Parteien ankommt.
Dort liegt vielfach die Schwäche des gerichtlichen Vorgehens und damit das Verlustrisiko.
Das Gericht hat sich lehrbuchartig mit dem Thema Sachwalterhaftung auseinandergesetzt und klargestellt, dass eine Eigenhaftung des Versicherungsvertreters nur in ganz besonders engen Grenzen in Betracht kommt.
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