11.11.2009 - 13:12 - Politik, Recht & Gesellschaft
BAG: Vorgesetzte können Sonntagsarbeit auch ohne arbeitsvertragliche Regelung anordnen
Pressemitteilung von: Dr. Randolf Straky
Das Bundesarbeitsgerichts hat erstmals entschieden: Der Arbeitgeber darf von seinen Angestellten Sonn- und Feiertagsarbeit verlangen, auch wenn dies im Arbeitsvertrag nicht vorgesehen ist.
An Sonn- und Feiertagen darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden. So sieht es das Arbeitszeitgesetz vor. Freilich macht das Gesetz selbst viele Ausnahmen, etwa im Rettungsdienst, in Gaststätten oder bei der Polizei. Eine weitere sehr wichtige und für alle Betriebe geltende Ausnahme ist die Möglichkeit der behördlichen Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit, etwa wenn dies aus „chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen“ geboten ist, oder wenn dadurch „Beschäftigung gesichert werden kann“.
Wegen des grundsätzlichen Verbots der Sonn- und Feiertagsarbeit enthalten viele Arbeitsverträge keine Regelung in Bezug auf die Sonntagsruhe. So war es auch bei einem Arbeitnehmer, der seit über drei Jahrzehnten nie an Sonn- oder Feiertagen arbeiten musste. Als die Behörden 2007 auf Antrag seines Arbeitgebers Sonn- und Feiertagsarbeit bewilligten, klagte der Arbeitnehmer. Mangels ausdrücklicher vertraglicher Regelung und aufgrund der langjährigen abweichenden Übung sah er sich nicht verpflichtet, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten.
Das Bundesarbeitsgericht schloss sich dieser Argumentation in einem jetzt veröffentlichten Urteil nicht an. Hat der Arbeitgeber eine (Ausnahme-)Bewilligung der Aufsichtbehörde erhalten, so darf er seinen Angestellten Sonn- und Feiertagsarbeit auch dann zuweisen, wenn dies im Arbeitsvertrag nicht geregelt ist, so die Erfurter Richter. Die Befugnis des Arbeitgebers, die Arbeitszeit zu verteilen, sei Kerngegenstand seines Direktionsrechts. Solange das Direktionsrecht nicht durch den Arbeits- oder Tarifvertrag oder das Gesetz eingeschränkt werde, sei der Arbeitgeber befugt auch Wochenendarbeit zu verlangen, entschied das Gericht. (Urteil vom 15.09.2009, Az.: 9 AZR 757/08)
Im Klartext heißt das: Enthalten Arbeits- oder Tarifverträge keinen ausdrücklichen Ausschluss von Sonn- und Feiertagsarbeit, so muss der Arbeitnehmer damit rechnen, in Ausnahmefällen zur Wochenendarbeit herangezogen zu werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Dr. Randolf Straky
RAe Widder + Lichtenberger
M1, 10
68161 Mannheim
Tel. +49 621 127 580
Fax. +49 621 127 58 25
email:
Dr. Randolf Straky ist Sozius der Kanzlei Widder + Lichtenberger in Mannheim. Er ist seit März 2006 als Rechtsanwalt zugelassen und war bis Mitte 2009 bei den internationalen Wirtschaftskanzleien Freshfields Bruckhaus Deringer und Clifford Chance tätig. Vor seiner Zulassung absolvierte er den postgraduierten Studiengang „Business Law & Taxation (Wirtschaftsrecht und Steuern)“. Im Jahre 2005 verlieh ihm die Universität Mannheim den Titel „Doktor der Rechte (Dr. iur.)“.
Dr. Randolf Straky berät vornehmlich in wirtschaftsrechtlichen Angelegenheiten. Zu seinen Schwerpunkten gehört die Unterstützung und Vertretung in gesellschafts- und wirtschaftsstrafrechtlichen Bereichen sowie im Arbeitsrecht.
Seit 1971 vertrauen anspruchsvolle Mandanten auf die Kanzlei Widder + Lichtenberger im Zentrum Mannheims. Die Spezialisierung der fünf Anwälte auf verschiedene Rechtsgebiete ist die Grundlage der umfassenden juristischen Beratung der Kanzlei. Die Bereiche (Internationales) Wirtschaftsrecht, Erb- und Familienrecht, Privates Baurecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Miet- und Pachtrecht, Verwaltungsrecht und Strafrecht sind schwerpunktmäßig einzelnen Kanzleimitgliedern zugeordnet. Sie erreichen die Kanzlei Widder + Lichtenberger unter:
RAe Widder + Lichtenberger
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Fax. +49 621 127 58 25
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An Sonn- und Feiertagen darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden. So sieht es das Arbeitszeitgesetz vor. Freilich macht das Gesetz selbst viele Ausnahmen, etwa im Rettungsdienst, in Gaststätten oder bei der Polizei. Eine weitere sehr wichtige und für alle Betriebe geltende Ausnahme ist die Möglichkeit der behördlichen Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit, etwa wenn dies aus „chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen“ geboten ist, oder wenn dadurch „Beschäftigung gesichert werden kann“.
Wegen des grundsätzlichen Verbots der Sonn- und Feiertagsarbeit enthalten viele Arbeitsverträge keine Regelung in Bezug auf die Sonntagsruhe. So war es auch bei einem Arbeitnehmer, der seit über drei Jahrzehnten nie an Sonn- oder Feiertagen arbeiten musste. Als die Behörden 2007 auf Antrag seines Arbeitgebers Sonn- und Feiertagsarbeit bewilligten, klagte der Arbeitnehmer. Mangels ausdrücklicher vertraglicher Regelung und aufgrund der langjährigen abweichenden Übung sah er sich nicht verpflichtet, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten.
Das Bundesarbeitsgericht schloss sich dieser Argumentation in einem jetzt veröffentlichten Urteil nicht an. Hat der Arbeitgeber eine (Ausnahme-)Bewilligung der Aufsichtbehörde erhalten, so darf er seinen Angestellten Sonn- und Feiertagsarbeit auch dann zuweisen, wenn dies im Arbeitsvertrag nicht geregelt ist, so die Erfurter Richter. Die Befugnis des Arbeitgebers, die Arbeitszeit zu verteilen, sei Kerngegenstand seines Direktionsrechts. Solange das Direktionsrecht nicht durch den Arbeits- oder Tarifvertrag oder das Gesetz eingeschränkt werde, sei der Arbeitgeber befugt auch Wochenendarbeit zu verlangen, entschied das Gericht. (Urteil vom 15.09.2009, Az.: 9 AZR 757/08)
Im Klartext heißt das: Enthalten Arbeits- oder Tarifverträge keinen ausdrücklichen Ausschluss von Sonn- und Feiertagsarbeit, so muss der Arbeitnehmer damit rechnen, in Ausnahmefällen zur Wochenendarbeit herangezogen zu werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers.
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Dr. Randolf Straky berät vornehmlich in wirtschaftsrechtlichen Angelegenheiten. Zu seinen Schwerpunkten gehört die Unterstützung und Vertretung in gesellschafts- und wirtschaftsstrafrechtlichen Bereichen sowie im Arbeitsrecht.
Seit 1971 vertrauen anspruchsvolle Mandanten auf die Kanzlei Widder + Lichtenberger im Zentrum Mannheims. Die Spezialisierung der fünf Anwälte auf verschiedene Rechtsgebiete ist die Grundlage der umfassenden juristischen Beratung der Kanzlei. Die Bereiche (Internationales) Wirtschaftsrecht, Erb- und Familienrecht, Privates Baurecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Miet- und Pachtrecht, Verwaltungsrecht und Strafrecht sind schwerpunktmäßig einzelnen Kanzleimitgliedern zugeordnet. Sie erreichen die Kanzlei Widder + Lichtenberger unter:
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