11.11.2009 - 12:24 - Politik, Recht & Gesellschaft
Bundesgerichtshof - Anzuwendendes Recht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet
Pressemitteilung von: Christoph GaudeckiPR Agentur: Prof. Dr. Christoph Gaudecki
Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der u. a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. Im Wege der Vorabentscheidung soll die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von Anbietern geklärt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Der Senat hat dem Gerichtshof ferner die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie nach österreichischem Recht richtet oder dieser Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist.
Bundesgerichtshof, Pressemitteilung zum Beschluss vom 10. November 2009, Aktenzeichen VI ZR 217/08
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Prof. Dr. Christoph Gaudecki
Rechtsanwalt und ordentlicher Professor für Arbeits- und Wirtschaftsrecht
Unternehmensberatung - Wirtschaftsberatung
Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Mauerstraße 86-88
10117 Berlin-Mitte
Telefon: 030 2264 1220
Telefax: 030 2264 1214
www.eisenbeis-rechtsanwaelte.de
www.ETL.de
Professor Dr. Christoph Gaudecki ist - neben seiner Tätigkeit als ordentlicher Professor für Arbeits- und Wirtschaftsrecht an einer Wirtschaftshochschule in Hamburg und in Berlin - Rechtsanwalt für Wirtschafts- und Arbeitsrecht in der Eisenbeis-Rechtsanwaltsgesellschaft, Niederlassung Berlin.
Eisenbeis-Rechtsanwälte bilden in zwei Rechtsanwaltsgesellschaften mit derzeit über 70 Rechtsanwälten an 20 Standorten im In- und Ausland einen starken Verbund.
Die Größe dieses Anwaltsnetzwerkes bietet unseren Mandanten eine umfassene Beratung und Betreuung in allen Rechtsfragen sowie ein hohes Maß an spezialisierter anwaltlicher Dienstleistung. Durch die Struktur der Kanzleien finden die Mandanten ihren persönlichen Ansprechpartner vor Ort. Die erfolgreiche Bearbeitung komplexer Fragestellungen erfordert die fachübergreifende Zusammenarbeit von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten. Gemeinsam mit über 1.000 Berufsträgern der European Tax & Law (ETL) unterstützen wir unsere Mandanten und erarbeiten umfassende Lösungen.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der u. a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. Im Wege der Vorabentscheidung soll die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von Anbietern geklärt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Der Senat hat dem Gerichtshof ferner die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie nach österreichischem Recht richtet oder dieser Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist.
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