11.11.2009 - 08:20 - Politik, Recht & Gesellschaft

Evangelische Kirche beschließt umfassende Reformen im Beamten- und Verwaltungsrecht

Pressemitteilung von: Dr. Obst & Hotstegs Rechtsanwaltspartnerschaft

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Dr. Obst & Hotstegs Rechtsanwaltspartnerschaft
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat Ende Oktober umfassende Änderungen des kirchlichen Beamten- und Verwaltungsrechts beschlossen. So wurden zahlreiche Entwicklungen des staatlichen Rechts nun auch auf die knapp 22.000 evangelischen Kirchenbeamte erstreckt. Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Anhebung der Regelaltersgrenze für den Ruhestand auf 67 Jahre, die Schaffung eines vollständig neuen Disziplinargesetzes (DG.EKD), sowie ein neues Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz (VVZG-EKD).

"Die Anpassungen sorgen für eine größere Transparenz und Sicherheit in der Rechtsanwendung für alle Beteiligten." Zu diesem Schluss kommt der Düsseldorfer Rechtsanwalt Robert Hotstegs, der auch stellvertretendes Mitglied der Synode der EKD ist. "Die Evangelische Kirche hat sich darum bemüht, das staatliche Recht zu übernehmen, wo es den kirchlichen Strukturen angemessen ist. Dadurch kann nun in viel stärkerem Maße auf die Rechtsprechung und die Literatur zum staatlichen Recht zurückgegriffen werden."

Dies gelte insbesondere für das kirchliche Disziplinarrecht. Dieses war zuletzt als zersplittert empfunden wurden und in weiten Teilen noch alten Disziplinarordnungen und der Strafprozessordnung angelehnt. Nun hat auch der kirchliche Gesetzgeber das Disziplinarrecht dem Verwaltungsrecht angepasst. Somit steht ausdrücklich nicht mehr der Grundgedanke einer Bestrafung für ein dienstliches Vergehen im Mittelpunkt, sondern die Aufrechterhaltung des kirchlichen Dienstes und seiner Glaubwürdigkeit.

Auf unnötige doppelte Ermittlungen wird zukünftig verzichtet, auch ist der Ermittlungsführer im außergerichtlichen Verfahren nicht mehr mit einer quasi-richterlichen Unabhängigkeit ausgestattet, sondern handelt (lediglich) als Beamter der Kirchenverwaltung.

"Für die Kirchenbediensteten wird das in allen zukünftigen Verfahren weitreichende Veränderungen bedeuten", ist sich Rechtsanwalt Robert Hotstegs sicher. "Da nun auch im Kirchenrecht die verwaltungsrechtliche Grundsätze übernommen wurden, handelt es sich zukünftig nicht mehr um eine einseitige 'Anklage', sondern bei einem kirchengerichtlichen Disziplinarverfahren immer um ein Verfahren zwischen zwei Parteien: dem Dienstherrn und dem Bediensteten. Der Charakter der Verfahren wird somit grundlegend gewandelt."

Die Änderungen des Kirchenbeamtengesetzes und das neue Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz (VVZG-EKD) treten bereits zum 01.01.2010 in Kraft. Das neue Disziplinargesetz der EKD (DG.EKD) tritt zum 01.07.2010 in Kraft.


Der Autor ist Partner der Dr. Obst & Hotstegs Rechtsanwaltspartnerschaft. Die Düsseldorfer Kanzlei ist seit über 20 Jahren spezialisiert auf das Verwaltungsrecht, insbesondere das Beamten- und öffentliche Dienstrecht. Rechtsanwalt Robert Hotstegs ist seit 2008 stellvertretendes Mitglied der Landessynode der Ev. Kirche im Rheinland, er ist darüber hinaus seit 2009 stellvertretendes Mitglied der Synode der Ev. Kirche in Deutschland.

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Dr. Obst & Hotstegs Rechtsanwaltspartnerschaft
Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Mozartstr. 21
40479 Düsseldorf
Tel.: 0211 / 497657-16
Fax.: 0211 / 497657-27


Die Dr. Obst & Hotstegs Rechtsanwaltspartnerschaft ist überwiegend in Streitigkeiten mit Behörden tätig. Unser wichtigstes Spezialgebiet ist dabei das Beamtenrecht. Dies betrifft insbesondere die Konfliktfelder Beurteilung und Beförderung, Umsetzung und Versetzung, Zurruhesetzung sowie Dienstaufsichtsbeschwerden. Im Bereich des Disziplinarrechts haben wir in vielen hundert Verfahren besonders umfangreiches Spezialwissen angesammelt. Hieraus ergibt sich auch ein weiterer Schwerpunkt: die Vertretung in Strafverfahren, die sich gegen Beamte richten. Regelmäßig ist es bei derartigen Strafverfahren gegen Beamte nämlich wichtig, auch die disziplinarischen Konsequenzen von vornherein mit in die Wahl der Strategie einzubeziehen. Seit einigen Jahren hat sich auch die Betreuung und Beratung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zu unserem zweiten Spezialgebiet entwickelt. Hierunter fällt sowohl die vorbereitende Beratung als auch die Vertretung im Klageverfahren, z.B. um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens.

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