10.11.2009 - 16:19 - Politik, Recht & Gesellschaft
Arbeitnehmer kann nach ehrverletzender Kündigung Abfindung verlangen
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf
Ein Arbeitnehmer, der erfolgreich gegen eine sozialwidrige Kündigung klagt, kann die gerichtliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn das Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung je nach den Umständen geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber durch Aufstellung völlig haltloser Kündigungsgründe einer Pflegekraft jegliches Verantwortungsbewusstsein abspricht.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Die Klägerin war seit 1998 als Altenpflegehelferin in einer Seniorenwohnanlage beschäftigt. Der Arbeitgeber warf der Klägerin vor, im September 2008 eine an Parkinson leidende Bewohnerin leichtfertig angerempelt und so zu Fall gebracht und anschließend nicht versorgt zu haben. Er kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. Januar 2009. In der vorangegangenen Betriebsratsanhörung berief er sich auf diese Vorwürfe und stellte fest, dass die Klägerin aufgrund des gezeigten Verhaltens auf einer Pflegestation zur Betreuung auch sehr kranker Bewohner nicht tragbar sei. Das Arbeitsgericht Lübeck hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und auf Antrag der Klägerin das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung blieb erfolglos.
Gericht stuft Verhalten des Arbeitgebers als sozialwidrig ein
Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die Kündigung wegen fehlender vorheriger Abmahnung sozialwidrig sei, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin seit 1998 beanstandungsfrei gearbeitet habe. Der Auflösungsantrag sei ebenfalls begründet. Auch wenn die Beklagte die Behauptung, die Klägerin habe die Bewohnerin „angerempelt“ oder „umgerannt“ inzwischen in „gestreift“ modifiziert habe und nunmehr vortrage, die Klägerin habe sich nicht „ausreichend“ um die Bewohnerin gekümmert, stünden die zuvor erhobenen Vorwürfe im Raum. Der Arbeitgeber habe die Klägerin der Verantwortungslosigkeit bezichtigt, welches gerade für Mitarbeiter im Pflegebereich einen schweren Vorwurf darstelle. Bei derart extremen Vorwürfen, die in ihrer Intensität nicht aufrechterhalten werden könnten, sei zu befürchten, dass der Arbeitgeber in anderen Fällen ähnliche Verhaltensweisen zeigen werde. Vor diesem Hintergrund sei der Klägerin vorliegend nicht zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.09.2009, Aktenzeichen: 2 Sa 105/09)
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Rechtsanwalt Tobias Ziegler - Fachanwalt für Arbeitsrecht
Flurstr. 17
40235 Düsseldorf
Tel.: 0211 / 69 07 62 - 20
Fax: 0211 / 69 07 62 - 23
E-Mail:
Homepage: www.anwalt-ziegler.de
Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Jahrgang 1967, ist Rechtsanwalt seit 1997 und Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2002. Im Jahr 2001 gründete er in Düsseldorf seine eigene Kanzlei.
Aufgrund der Spezialisierung im Arbeitsrecht vertritt die Kanzlei Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.
Hierzu gehören neben der Vertragsgestaltung bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen auch die Vertretung bei Rechtsproblemen im laufenden Arbeitsalltag sowie die Beratung und Vertretung bei Streitigkeiten über die Beendigung von Verträgen. Bei Letzterem bilden Kündigungsschutzklagen bzw. deren Vermeidung eine zentrale Rolle der anwaltlichen Tätigkeit.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht musste Rechtsanwalt Tobias Ziegler eine besondere Prüfung bestehen und nachweisen, dass er über besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen im Arbeitsrecht verfügt.
Auf der Homepage finden Sie täglich aktualisierte Übersichten zu arbeitsrechtlichen Entscheidungen (www.anwalt-ziegler.de/pages/arbeitsrecht-aktuell.htm) sowie News aus den Bereichen Justiz und Recht (www.anwalt-ziegler.de/pages/aktuell.htm).
Für weitere Informationen ist die Kanzlei im Internet zu finden über die Homepage: www.anwalt-ziegler.de
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Die Klägerin war seit 1998 als Altenpflegehelferin in einer Seniorenwohnanlage beschäftigt. Der Arbeitgeber warf der Klägerin vor, im September 2008 eine an Parkinson leidende Bewohnerin leichtfertig angerempelt und so zu Fall gebracht und anschließend nicht versorgt zu haben. Er kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. Januar 2009. In der vorangegangenen Betriebsratsanhörung berief er sich auf diese Vorwürfe und stellte fest, dass die Klägerin aufgrund des gezeigten Verhaltens auf einer Pflegestation zur Betreuung auch sehr kranker Bewohner nicht tragbar sei. Das Arbeitsgericht Lübeck hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und auf Antrag der Klägerin das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung blieb erfolglos.
Gericht stuft Verhalten des Arbeitgebers als sozialwidrig ein
Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die Kündigung wegen fehlender vorheriger Abmahnung sozialwidrig sei, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin seit 1998 beanstandungsfrei gearbeitet habe. Der Auflösungsantrag sei ebenfalls begründet. Auch wenn die Beklagte die Behauptung, die Klägerin habe die Bewohnerin „angerempelt“ oder „umgerannt“ inzwischen in „gestreift“ modifiziert habe und nunmehr vortrage, die Klägerin habe sich nicht „ausreichend“ um die Bewohnerin gekümmert, stünden die zuvor erhobenen Vorwürfe im Raum. Der Arbeitgeber habe die Klägerin der Verantwortungslosigkeit bezichtigt, welches gerade für Mitarbeiter im Pflegebereich einen schweren Vorwurf darstelle. Bei derart extremen Vorwürfen, die in ihrer Intensität nicht aufrechterhalten werden könnten, sei zu befürchten, dass der Arbeitgeber in anderen Fällen ähnliche Verhaltensweisen zeigen werde. Vor diesem Hintergrund sei der Klägerin vorliegend nicht zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.09.2009, Aktenzeichen: 2 Sa 105/09)
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