29.10.2009 - 17:07 - Politik, Recht & Gesellschaft
Bundesverwaltungsgericht - Keine Kinoförderung bei drohendem Verdrängungswettbewerb
Pressemitteilung von: Christoph GaudeckiPR Agentur: Prof. Dr. Christoph Gaudecki
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die finanzielle Förderung der Neuerrichtung von Filmtheatern nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist.
Die Filmförderungsanstalt hatte zwei Anträge auf Förderung der Neuerrichtung von sog. Multiplex-Kinos in Villingen-Schwenningen und Leipzig mit der Begründung abgelehnt, durch die Neuerrichtungen an den genannten Orten würde dort die Sitzplatzausnutzung der Kinos erheblich verschlechtert werden. Die dagegen gerichteten Klagen des Filmtheaterbetreibers blieben in allen Instanzen ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen wie folgt begründet: Förderungswürdig ist nach dem Filmförderungsgesetz die Neuerrichtung eines Filmtheaters nur dann, wenn sie der Strukturverbesserung dient. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht. Eine Strukturverbesserung im Sinne des Gesetzes liegt dagegen nicht vor, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden.
In den beiden entschiedenen Fällen konnte weder eine Unterversorgung festgestellt noch sonst die Gefahr eines Verdrängungswettbewerbs ausgeschlossen werden.
Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 28.10.2009, BVerwG 6 C 31.08 und 6 C 32.08
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Prof. Dr. Christoph Gaudecki
Rechtsanwalt und ordentlicher Professor für Arbeits- und Wirtschaftsrecht
Unternehmensberatung - Wirtschaftsberatung
Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Mauerstraße 86-88
10117 Berlin-Mitte
Telefon: 030 2264 1220
Telefax: 030 2264 1214
www.eisenbeis-rechtsanwaelte.de
www.ETL.de
Professor Dr. Christoph Gaudecki ist - neben seiner Tätigkeit als ordentlicher Professor für Arbeits- und Wirtschaftsrecht an einer Wirtschaftshochschule in Hamburg und in Berlin - Rechtsanwalt für Wirtschafts- und Arbeitsrecht in der Eisenbeis-Rechtsanwaltsgesellschaft, Niederlassung Berlin.
Eisenbeis-Rechtsanwälte bilden in zwei Rechtsanwaltsgesellschaften mit derzeit über 70 Rechtsanwälten an 20 Standorten im In- und Ausland einen starken Verbund.
Die Größe dieses Anwaltsnetzwerkes bietet unseren Mandanten eine umfassene Beratung und Betreuung in allen Rechtsfragen sowie ein hohes Maß an spezialisierter anwaltlicher Dienstleistung. Durch die Struktur der Kanzleien finden die Mandanten ihren persönlichen Ansprechpartner vor Ort. Die erfolgreiche Bearbeitung komplexer Fragestellungen erfordert die fachübergreifende Zusammenarbeit von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten. Gemeinsam mit über 1.000 Berufsträgern der European Tax & Law (ETL) unterstützen wir unsere Mandanten und erarbeiten umfassende Lösungen.
Die Filmförderungsanstalt hatte zwei Anträge auf Förderung der Neuerrichtung von sog. Multiplex-Kinos in Villingen-Schwenningen und Leipzig mit der Begründung abgelehnt, durch die Neuerrichtungen an den genannten Orten würde dort die Sitzplatzausnutzung der Kinos erheblich verschlechtert werden. Die dagegen gerichteten Klagen des Filmtheaterbetreibers blieben in allen Instanzen ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen wie folgt begründet: Förderungswürdig ist nach dem Filmförderungsgesetz die Neuerrichtung eines Filmtheaters nur dann, wenn sie der Strukturverbesserung dient. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht. Eine Strukturverbesserung im Sinne des Gesetzes liegt dagegen nicht vor, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden.
In den beiden entschiedenen Fällen konnte weder eine Unterversorgung festgestellt noch sonst die Gefahr eines Verdrängungswettbewerbs ausgeschlossen werden.
Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 28.10.2009, BVerwG 6 C 31.08 und 6 C 32.08
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