28.10.2009 - 12:33 - Politik, Recht & Gesellschaft
Bundesgerichtshof - Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse wirksam
Pressemitteilung von: Christoph GaudeckiPR Agentur: Prof. Dr. Christoph Gaudecki
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Wirksamkeit der Abtretung einer Darlehensforderung durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse zu entscheiden. In dem zugrunde liegenden Fall begehrt der Kläger gegenüber der von ihm in Anspruch genommenen Sparkasse die Feststellung, dass ein zwischen ihnen in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts zustande gekommenes Darlehensverhältnis ungeachtet einer Abtretungserklärung der Sparkasse fortbestehe und diese auch weiterhin Inhaberin der zur Absicherung der Darlehensrückzahlungsforderungen eingetragenen Grundschulden sei. Der Kläger ist der Auffassung, die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis und gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger) unwirksam. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Der XI. Zivilsenat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte war zur Abtretung der Darlehensforderung befugt, weil der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch die genannte Strafvorschrift entgegenstehen. In Bezug auf einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis hat der Senat seine Grundsatzentscheidung vom 27. Februar 2007 (BGHZ 171, 180; siehe auch Presseerklärung Nr. 28/2007) bestätigt, dass die Wirksamkeit der Forderungsabtretung durch einen möglichen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Kreditinstituts - wie auch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen - nicht berührt wird. In Ergänzung zu dieser Entscheidung hat der Senat nunmehr entschieden, dass eine Forderungsabtretung durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse auch keine - unter Strafe gestellte - Verletzung eines Privatgeheimnisses im Sinne des § 203 StGB darstellt. Dabei hat der Senat offengelassen, ob die Mitarbeiter einer öffentlichrechtlich organisierten Sparkasse trotz des Wegfalls der Gewährsträgerhaftung und der zunehmend erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Sparkassen überhaupt noch als Amtsträger im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB anzusehen sind oder ob insoweit eine funktionsbezogene Unterscheidung vorzunehmen ist. Vielmehr ist das Bankgeheimnis generell kein von § 203 StGB geschütztes "Geheimnis". Da das von privaten Kreditinstituten und Genossenschaftsbanken zu wahrende Bankgeheimnis nicht in den Schutzbereich des § 203 StGB fällt, muss diese gesetzgeberische Grundentscheidung mangels erkennbarer Sachgründe für eine Differenzierung und zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs auch für öffentlich-rechtlich organisierte Sparkassen gelten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 225/08
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Prof. Dr. Christoph Gaudecki
Rechtsanwalt und ordentlicher Professor für Arbeits- und Wirtschaftsrecht
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Mauerstraße 86-88
10117 Berlin-Mitte
Telefon: 030 2264 1220
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www.eisenbeis-rechtsanwaelte.de
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Professor Dr. Christoph Gaudecki ist - neben seiner Tätigkeit als ordentlicher Professor für Arbeits- und Wirtschaftsrecht an einer Wirtschaftshochschule in Hamburg und in Berlin - Rechtsanwalt für Wirtschafts- und Arbeitsrecht in der Eisenbeis-Rechtsanwaltsgesellschaft, Niederlassung Berlin.
Eisenbeis-Rechtsanwälte bilden in zwei Rechtsanwaltsgesellschaften mit derzeit über 70 Rechtsanwälten an 20 Standorten im In- und Ausland einen starken Verbund.
Die Größe dieses Anwaltsnetzwerkes bietet unseren Mandanten eine umfassene Beratung und Betreuung in allen Rechtsfragen sowie ein hohes Maß an spezialisierter anwaltlicher Dienstleistung. Durch die Struktur der Kanzleien finden die Mandanten ihren persönlichen Ansprechpartner vor Ort. Die erfolgreiche Bearbeitung komplexer Fragestellungen erfordert die fachübergreifende Zusammenarbeit von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten. Gemeinsam mit über 1.000 Berufsträgern der European Tax & Law (ETL) unterstützen wir unsere Mandanten und erarbeiten umfassende Lösungen.
Der XI. Zivilsenat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte war zur Abtretung der Darlehensforderung befugt, weil der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch die genannte Strafvorschrift entgegenstehen. In Bezug auf einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis hat der Senat seine Grundsatzentscheidung vom 27. Februar 2007 (BGHZ 171, 180; siehe auch Presseerklärung Nr. 28/2007) bestätigt, dass die Wirksamkeit der Forderungsabtretung durch einen möglichen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Kreditinstituts - wie auch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen - nicht berührt wird. In Ergänzung zu dieser Entscheidung hat der Senat nunmehr entschieden, dass eine Forderungsabtretung durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse auch keine - unter Strafe gestellte - Verletzung eines Privatgeheimnisses im Sinne des § 203 StGB darstellt. Dabei hat der Senat offengelassen, ob die Mitarbeiter einer öffentlichrechtlich organisierten Sparkasse trotz des Wegfalls der Gewährsträgerhaftung und der zunehmend erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Sparkassen überhaupt noch als Amtsträger im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB anzusehen sind oder ob insoweit eine funktionsbezogene Unterscheidung vorzunehmen ist. Vielmehr ist das Bankgeheimnis generell kein von § 203 StGB geschütztes "Geheimnis". Da das von privaten Kreditinstituten und Genossenschaftsbanken zu wahrende Bankgeheimnis nicht in den Schutzbereich des § 203 StGB fällt, muss diese gesetzgeberische Grundentscheidung mangels erkennbarer Sachgründe für eine Differenzierung und zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs auch für öffentlich-rechtlich organisierte Sparkassen gelten.
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