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BGH nimmt Nichtzulassungsbeschwerde nach OLG-Urteil an

27.10.200916:13 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) MÜNCHEN – 27. Oktober 2009. Kurz nach der Bundestagswahl beriet der Bundesgerichtshof am 01.10.2009 zum Aktenzeichen I ZR 55/08 und traf eine weitreichende Entscheidung: Die Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich des Verbots von Preisvergleichsplattformen für medizinische Leistungen wurde angenommen. Damit müssen die Kläger, Dr. Janusz Rat (Vorsitzender der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns) und Dr. Martin Reißig (stellv. Vorsitzender der KZVB), die erste Niederlage im Verlauf des Rechtsstreits, der seit 2006 anhängig ist, hinnehmen.



Zunächst sah das Ergebnis anders aus. Sowohl das Landgericht München I (AZ: 1HK O 7890/06) als auch das Oberlandesgericht München (AZ: 6 U 1623/07) urteilten, dass eine Onlineplattform für medizinische Preisvergleiche in der bisherigen Form gegen die Berufsordnung der bayerischen Zahnärzte verstößt. Die Urteile wurden jedoch bisher nicht rechtskräftig, da sich die Beklagte an den BGH wandte.
Vor allem ging es in den Urteilen um die Tatsache, dass Zahnärzte ohne vorherige Konsultation im Internet Kostenschätzungen für Behandlungen erstellen, und dass die von den Zahnärzten zu zahlende Nutzungsgebühr für die Plattform, die sich nach den Honorarangaben im Online-Angebot richtet, auf eine Minderung der Leistung schließen lasse. (Siehe hierzu auch die Aussage der KZVB zum OLG-Urteil unter http://www.kzvb.de/index.php?id=1183.)
Doch gehen die gesetzlichen Krankenkassen nicht anders als die teilnehmenden Zahnärzte vor: Ohne den Patienten gesehen zu haben, bewerten sie eingereichte Heil- und Kostenpläne und gewähren auf der Basis dieses Befundes die Festzuschüsse ihrer Versicherten. Darüber hinaus gibt es eine beträchtliche Anzahl an Nachfragen von Patienten ob der zum Teil als hoch empfundenen Honorarforderungen für zahnärztliche Leistungen. Der darin zugrunde gelegte Abrechnungsfaktor entscheidet nämlich in vielen Fällen über die abschließende Höhe des Honorars – nicht zwingend nur der Umfang der erbrachten Leistung. Viele Zahnärzte haben daher die Möglichkeit, auch beim Honorar die Behandlungskosten zu senken, und – dies ist wichtig! – bei gleichzeitig gewohnt hoher Qualität. Hinzu kommt die Wahl des zahntechnischen Labors, denn auch bei der Herstellung von Zahnersatz gibt es preislich große Unterschiede – und dies nicht nur zwischen In- und Ausland, sondern auch innerhalb Deutschlands.
Für den Medizinsektor ist es von weitreichender Bedeutung, dass der BGH hier Regelungsbedarf sieht. Es ist zu erwarten, dass in diesem Zusammenhang die durch die Berufsordnungen induzierten Wettbewerbsbeschränkungen von Ärzten genauer überprüft und im besten Fall im Sinne einer „echten“ Gesundheitsreform modifiziert werden. Dies käme sowohl Ärzten als auch Patienten zu Gute.

„Gerade in Zeiten, in denen der Gesundheitsmarkt zunehmend unübersichtlich wird und auch Internationalisierung und Gesundheitsreisen eine wachsende Bedeutung bekommen, können Internet-Plattformen aufklären und zur allseits geforderten Transparenz nachhaltig beitragen“, so Henrik Hörning, Geschäftsführer der MediKompass, Betreiberin mehrere Online-Plattformen für Preisvergleiche medizinischer Leistungen. „Wir verstehen uns als Dienstleister im Gesundheitsmarkt, sowohl für Ärzte als auch Patienten. Insofern helfen wir beiden Gruppen. Wir bieten Aufklärung, umfassende Information und Orientierung. Im Fokus steht dabei nicht, Honorardumping zu fördern, sondern Ärzten und Patienten besten Zugang zu hochwertigen medizinischen Leistungen bei angemessenen Behandlungskosten zu ermöglichen.“

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