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juravendis Rechtsanwälte ++ Ärztliche Diagnostikleistungen in der Apotheke?

22.10.200912:28 UhrGesundheit & Medizin
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(openPR) Kooperationen zwischen unterschiedlichen Leistungserbringern im Gesundheitsbereich werden immer wichtiger. Etwas im Abseits, weil traditionell restriktiv gehandhabt, steht dabei die Kooperation von Apothekern und Ärzten. Auch hier bestehen jedoch durchaus gewisse Kooperationsmöglichkeiten, was am Beispiel ärztlicher Diagnostikdienstleistungen beleuchtet werden soll.



Interessant scheint es in einem immer enger werdenden Gesundheitsmarkt, das Beratungsangebot in der Apotheke zu erweitern, indem dem Arzneimittelerwerb, insbesondere im OTC-Bereich, die Erbringung von Diagnostikleistungen vorgeschaltet wird. Das solche Feststellungen über eventuell bestehenden Krankheiten nicht vom Apotheker selbst bzw. dessen Personal erbracht werden kann, liegt dabei auf der Hand. Denn bei Diagnostiktätigkeiten handelt es sich um eine Ausübung der Heilkunde, welche ohne ärztliche Approbation nach dem Heilpraktikergesetz bekanntlich von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängt, welche Apothekern, die eine Apotheke betreiben, jedoch nicht erteilt wird. Darüber hinaus gilt im Apothekenrecht auch der ungeschriebene Grundsatz des ?Kurierverbots?. Dies bedeutet, dass die Ausübung der Heilkunde-Sache des Arztes ist und sich der Apotheker jeder Tätigkeit zu enthalten hat, welche die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden zum Gegenstand hat. Nicht zu verwechseln ist dieses ?Kurierverbot? mit Informations- und Beratungstätigkeiten des Apothekers, zu denen dieser nicht nur berechtigt, sondern gemäß § 20 Apothekenbetriebsordnung sogar verpflichtet ist. Wo hier die Beratungspflicht des Apothekers endet und das ?Kurierverbot? beginnt, ist kaum geklärt. Bereits die weitverbreitete Praxis, dass Kunden in der Apotheke ihre Beschwerden beschreiben und sich dann vom Apotheker ein bestimmtes Arzneimittel empfehlen lassen, ist nicht unbedenklich. Zwar besteht weitgehend Einigkeit, dass der Apotheker durchaus ?von einer tropfenden Nasen auf einen Schnupfen schließen? darf. Bereits bei anderen alltäglichen Symptomen, wie etwa Kopfschmerzen, hinter denen sich eine Vielzahl möglicher Krankheiten verbergen kann, liegt zwischen erlaubter Beratung und verbotener Diagnose ein schmaler Grad.

Angesichts dieser Abgrenzungsschwierigkeiten stellt sich die Frage, ob sich der Apotheker zur Erbringung von Diagnostikdienstleistungen in der Apotheke nicht eines Arztes bedienen kann, der mit dem Apotheker insoweit kooperiert. Hier stellt sich zunächst die Frage der ?Apothekenüblichkeit? solcher Dienstleitungen. Zwar gilt § 25 Apothekenbetriebsordnung, der insoweit Einschränkungen vorsieht, nur für das in Apotheken erhältliche Warensortiment und nicht für Dienstleistungen. Doch werden auch ?apothekenfremde? Dienstleistungen in Apotheken von den Aufsichtsbehörden vielfach als unzulässig angesehen. Ob dies mangels entsprechendem Eingriffstatbestand so überhaupt rechtlich haltbar ist, ist bereits zweifelhaft. Jedenfalls wird die Erbringung von Dienstleistungen in der Apotheke so lange zulässig sein müssen, wie der Arzneimittelversorgungsauftrag durch die Apotheke nicht gefährdet ist. Dies ist bei ärztlichen Diagnosetätigkeiten ersichtlich nicht der Fall. Im Gegenteil: Die Erbringung solcher Gesundheitsdienstleistungen in der Apotheke wirkt sich positiv auf die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung aus. Vielfach erwarten die Kunden heute auch, dass sie von ihrer Apotheke ?mehr? erhalten als lediglich Pillen und Salben.

Auch das sogenannte ?Zuweisungsverbot? muss der Erbringung von Diagnostikdienstleistungen in der Apotheke nicht entgegen stehen. Das sogenannte ?Zuweisungsverbot? setzt der Kooperation von Ärzten und Apothekern insoweit Grenzen, als die ärztlichen Berufsordnungen Ärzten regelmäßig verbieten, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken zu verweisen. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 11 Apothekengesetz, wonach Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken mit Ärzten keine Rechtsgeschäften vornehmen oder Absprachen treffen dürfen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisungen von Verschreibungen oder Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. Unter Hinweis auf diese Normen wird behördenseits auch die Auffassung vertreten, dass medizinische Kooperationsgemeinschaften, welche nach § 23b MBO grundsätzlich zulässig sind, von Ärzten nicht mit Apothekern eingegangen werden dürfen.

Für eine solche restriktive Auslegung besteht jedoch kein Grund. Zunächst ist festzuhalten, dass sich Ärzte nach den Berufsordnungen auch mit selbständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung befugten Berufsangehörigen anderer akademischer Heilberufe im Gesundheitswesen oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen sowie anderen Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftlern und Angehörigen sozialpädagogischer Berufe ? auch beschränkt auf einzelne Leistungen ? zur kooperativen Berufausübung zusammenschließen dürfen. Einen abschließenden Katalog der Berufsgruppen, welche als Kooperationspartner für Ärzte in Betracht kommen, stellen die Berufsordnungen ? im Gegensatz zur früheren Rechtslage ? gerade nicht auf. Von der nunmehr verwendeten Generalklausel werden Apotheker als Pharmazeuten und damit Naturwissenschaftler jedoch ohne weiteres als potenzielle Kooperationspartner erfasst. Der Hinweis auf das ?Zuweisungsverbot? läuft in soweit leer, da dieses gerade nicht greift, wo eine (nach § 23b MBO) zulässige Kooperation zwischen Ärzten und Apothekern vorliegt. Auch der Sinn der arzt- und apothekenrechtlichen Zuweisungsverbote nämlich dem Patienten die freie Wahl seines Arztes und seiner Apotheke zu überlassen und Beeinflussungen des Patienten zu verhindern, greift im vorliegenden Fall nicht ein. Denn im Falle einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft (die nach außen hin als solche kenntlich zu machen ist) ist es gerade nicht so, dass die vermeintlich unabhängigen Gesundheitsberufe Arzt einerseits und Apotheker andererseits sich gegenseitig ?Kundschaft? zuschieben. Vielmehr ist für den Patienten gerade offensichtlich, dass hier eine Zusammenarbeit zwischen Arzt und Apotheker stattfindet. Der Patient macht hier gerade von seiner Wahlfreiheit Gebrauch, indem er ganz bewusst eine Apotheke aufsucht, die ärztliche Diagnostikleistungen im Wege der medizinischen Kooperationsgemeinschaft zwischen Arzt und Apotheker anbietet. Es ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb Ärzte mit klinischen Chemikern oder Ernährungswissenschaftlerinnen zusammenarbeiten dürfen sollen, nicht jedoch mit Apothekern.

Schließlich steht der Erbringung ärztlicher Diagnostikleistungen in der Apotheke auch nicht das Erfordernis der Ausübung des ärztlichen Berufes in einer Praxis entgegen. Denn nach den aktuell geltenden ärztlichen Berufsordnungen ist es Ärzten möglich über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten tätig zu sein, solange dort Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung der Patienten im Wege ambulanter ärztlicher Versorgung bestehen. Die Erbringung ärztlicher Diagnostikleistungen stellt sich insoweit lediglich als organisatorisches Problem dar. Das gilt auch für die Konditionen, zu denen diese Dienstleistungen erbracht werden bzw. die Kooperation gestaltet wird. Hier sind Verstöße gegen das Fremdbesitzverbot auszuschließen.

Nach allem ist festzuhalten, dass vieles dafür spricht, dass ärztliche Diagnostikleistungen in der Apotheke durchaus juristisch realisierbar sein können. Wie so oft kommt es jedoch auch hier auf eine sorgfältige Prüfung und Gestaltung der Kooperation im einzelnen an. Auf juristischen Gegenwind, soviel ist allerdings auch klar, wird sich, wer ein solches innovatives Geschäftsmodell in die Tat umzusetzen versucht, einzustellen haben. Wer dies in Kauf nimmt und sich entsprechend absichert, dem winken jedoch erheblich Wettbewerbsvorteile.

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