(openPR) Der Wettbewerb im Gesundheitssektor macht längst nicht mehr vor Kliniken halt. Öffentlichkeitswerbung von Krankenhäusern ? sei es in Printmedien, sei es im Internet ? wird daher immer wichtiger. Als rechtliche Klippe manch spannender Werbemaßnahme erweist sich dabei allerdings das strenge Heilmittelwerbegesetz, das keineswegs nur für Arzneimittel gilt, sondern durchaus auch bei der Eigenwerbung von Kliniken zu beachten ist.
Das Heilmittelwerberecht ist allerdings in Bewegung geraten, denn in den vergangenen Jahren haben deutsche und europäische Gerichte manch vormals unumstößliches Werbeverbot ins Wanken gebracht. Eine der wichtigsten Entscheidungen betraf dabei gerade einen Fall der Krankenhauswerbung: Ein städtisches Klinikum warb in Zeitungsbeilagen und in seinem Internetauftritt unter anderem mit der Abbildung von Ärzten in der typischen weißen Berufskleidung, zum Teil bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten. Solche Werbemaßnahmen stellen einen klaren Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz dar, wonach es verboten ist, außerhalb der Fachkreise für Behandlungen mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe zu werben. Dies soll verhindern, dass der Eindruck erzeugt wird, das fragliche Behandlungsverfahren werde fachlich empfohlen, und dass die Autorität der Heilberufe dazu ausgenutzt wird, die Vorstellung besonderer Wirksamkeit bestimmter Behandlungen zu wecken.
Gleichwohl sah der Bundesgerichtshof (Urteil vom 01.03.2007, I ZR 51/04) ? in Abkehr seiner früheren Rechtsprechung ? keinen generellen Wettbewerbsverstoß (mehr) in einer solchen Werbemaßnahme. Vielmehr sei, so das Gericht, für einen Verstoß gegen das Verbot der Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe erforderlich, dass die konkrete Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken.
Nicht nur für Werbung mit dem berühmten ?weißen Kittel?, sondern auch darüber hinaus gilt daher: Für die heilmittelwerberechtliche Beurteilung von Krankenhauswerbung gibt es nunmehr weniger schwarz-weiß, sondern ? abhängig von der konkreten Gestaltung der Werbung im Einzelfall ? mehr Graustufen. Aus Sicht der Kliniken natürlich ein Lichtblick am oftmals dunklen Horizont der rechtlichen Zulässigkeit von Krankenhauswerbung. Innovative und mutige Kliniken werden diesen zu nutzen wissen.
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