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RA Horrion: Keine Pflicht zur Teilname am Personalgespräch

21.10.200909:23 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: RA Horrion: Keine Pflicht zur Teilname am Personalgespräch
Bild Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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(openPR) Arbeitsrecht Dresden-RA Horrion: Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet der Einladung des Arbeitgebers zum Einzelpersonalgespräch über Vertragsänderungen zu folgen. Arbeitsrecht Dresden-Rechtsgrundsatz
Wenn der Arbeitnehmer der Einladung des Arbeitgebers zu einem Personalgespräch über Änderungen des Arbeitsvertrages bezüglich Vergütung nicht folgt, darf der Arbeitgeber keine Abmahnung aussprechen, BAG, Urteil vom 23.06.2009, Az 2 AZR 606/08.
"Unter Vergütung fallen Lohn und Gehalt", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion Dresden.

Arbeitsrecht Dresden-Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin ist Altenpflegerin. Das Unternehmen ihres Arbeitgebers befindet sich in einer wirtschaftlichen Krise. Der Arbeitgeber lädt die Arbeitnehmerin zu einem Einzelpersonalgespräch über Verringerung der Vergütung ein. Arbeitnehmerin folgt der Einladung nicht. Darauf hin spricht Arbeitgeber eine Abmahnung aus. Arbeitnehmerin klagt auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Das Arbeitsgereicht weist die Klage ab, das Landesarbeitsgericht hebt das Urteil auf und gibt der Arbeitnehmerin Recht.

Arbeitsrecht Dresden-Rechtsgründe
Eine rechtswidrige Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, §§ 242, 1004 BGB in entspr. Anwendung. Dies ist der Fall, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, bei unrichtigen Tatsachenbehauptungen, bei unzutreffender rechtlicher Bewertung des Arbeitgebers oder bei Wegfall eines schutzwürdigen Arbeitgeberinteresses. Gemäß § 106, S. 1 u. 2, § 6 GewO beschränkt sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers auf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie auf Ordnung und Verhalten im Betrieb. Dagegen bezieht sich das Weisungsrecht nicht auf Fragen des Vertragsverhältnisses.

Arbeitsrecht Dresden-Mein Rechtstipp
"Wenn der Arbeitgeber unter dem Druck wirtschaftlicher Verhältnisse Zugeständnisse von den Arbeitnehmern hinsichtlich Vergütung oder Arbeitszeit wünscht, sollte er dies in einer Betriebsversammlung darlegen. Einzelpersonalgespräche sollten nur bei Zustimmung des Arbeitnehmers geführt werden", so Rechtsanwalt Horrion aus Dresden.

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