Doppelte Haushaltsführung in sogenannten Wegverlegungsfällen

Pressemitteilung von: RTS • Steuerberater • Wirtschaftsprüfer • Unternehmensberater

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Michael Karle - Steuerberater
Stuttgart, 8. September 2009 - Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn neben dem ersten Haushalt eines Steuerpflichtigen aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt hinzutritt. Sobald der Steuerpflichtige diesen zweiten Haushalt nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus zu erreichen, gilt dieser als beruflich veranlasst.
In Fällen, bei denen der Steuerpflichtige seinen Haupthausstand aus privaten Gründen von seinem Beschäftigungsort weg verlegte, versagte das Finanzamt bisher den Ansatz von Aufwendungen für den zweiten Haushalt am Beschäftigungsort als Werbungskosten.
Nach Änderung der Rechtsprechung kommt es aber jetzt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung der Familienwohnung vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht. Das bedeutet, eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn aus privaten Gründen der Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt wird und daraufhin in der bisherigen Wohnung oder einer anderen Wohnung am Beschäftigungsort ein Zweithaushalt begründet wird, um dort der bisherigen Beschäftigung nachzugehen.

Anmerkung: Zu beachten ist, dass Unterkunftskosten nur als notwendig gelten und somit als Werbungskosten abziehbar sind, wenn sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht übersteigen.

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