01.09.2009 - 08:21 - Politik, Recht & Gesellschaft

BGH rüttelt mit "Motezuma"-Entscheidung auch an den Rechten der "Himmelsscheibe von Nebra"

Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Fachanwalt für IT-Recht

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Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M. Rechtsinformatik, Fachanwalt für IT-Recht, Hannover-Isernhagen
Mit Urteil vom 22.01.2009, dessen Begründung erst jetzt vorliegt, hat der Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen I ZR 19/07 einen jahrelangen Streit über die Rechte an einer Aufführung der Vivaldi-Oper "Motezuma" im Rahmen vom Düsseldorfer Kulturfestival "Altstadtherbst" entschieden.

Im Handschriftenarchiv der Klägerin aus Berlin wurde im Jahre 2002 die Komposition zur Oper "Motezuma" des betreits 1741 verstorbenen omponisten Antonio Vivaldi entdeckt. Die Komposition galt lange als verschollen und die Klägerin war der Ansicht, sie habe durch die Herausgabe von Abschriften der Komposition als Herausgeberin der Erstausgabe nach § 71 UrhG das alleinige Recht zur Verwertung dieser Komposition erworben.

Der BGH hat nun entschieden, dass derjenige, der einen auf das ausschliessliche Verwertungsrecht des Herausgebers der Erstausgabe eines Werkes nach § 71 UrhG gestützten Anspruch geltend macht, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass das Werk im Sinne dieser Bestimmung "nicht erschienen" sei. Da jedoch aus den Stellungnahmen namhafter Musikwissenschaftler hervorgehe, dass regelmäßig ein Exemplar der Partitur bei venezianischen Opernhäusern hinterlegt wurde, von dem Interessenten Abschriften anfertigen lassen konnten, bestehe auch im Streitfall die hohe Wahrscheinlichkeit, dass bereits mit der Übergabe des Notenmaterials an die Beteiligten der Uraufführung und der Hinterlegung eines Exemplars der Partitur die Komposition erstmals erschienen war, so dass sich die Klägerin aus Berlin nicht als Herausgeberin der Erstausgabe im Sinne des Urheberrechts betrachten könne.

Von entscheidender Bedeutung ist dieses Urteil des Bundesgerichtshofes auch für die Auseinandersetzungen um die Rechte an der "Himmelsscheibe von Nebra". Die Himmelsscheibe ist eine Metallscheibe aus der Bronzezeit mit Applikationen aus Gold, die astronomische Zusammenhänge darstellt. Sie gilt als die weltweit älteste Himmelsdarstellung und als einer der wichtigsten archäologischen Funde aus dieser Zeit. Da die Scheibe in einer Steinkammer auf dem Mittelberg nahe der Stadt Nebra in Sachsen-Anhalt gefunden wurde, beruft sich das Land auf ein ausschliessliches Verwertungsrecht aus § 71 UrhG. Das Landgericht Magedeburg ist dieser Ansicht in zwei Urteilen gefolgt, die jedoch vor dem maßgeblichen BGH-Urteil im Streit um die Oper "Motezuma" erlassen wurden.

www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil/lg-magdeburg_5-w-32-05_...

Das Landgericht hielt die wissenschaftlich belegte Annahme, dass die Himmelsscheibe von Nebra in vormaligen Zeiten als Kultobjekt genutzt und damit öffentlich wiedergegeben worden sei, für unbeachtlich, da es Sinn und Zweck des § 71 UrhG widerspräche, wenn man von demjenigen, der ein mehrere tausend Jahre verschollenes Werk erscheinen lasse, den Nachweis verlangen würde, dass dieses Werk niemals zuvor der Öffentlichkeit zugänglich war. Diese Rechtsauffassung dürfte nach der Motezuma-Entscheidung des Bundesgerichtshofes nun nicht mehr zu halten sein.

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Rechtsanwaelte Laake & Moebius
Rechtsanwalt Ralf Moebius LL.M.
Rechtsinformatik
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RA Möbius LL.M. wurde als Rechtsanwalt am Amtsgericht Burgwedel, Landgericht Hannover sowie am Oberlandesgericht Celle zugelassen. Bis auf die beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen postulationsfähigen Rechtsanwälte darf seit dem 1. Juni 2007 jeder Anwalt vor jedem Amts- Land- und Oberlandesgericht in Deutschland auftreten. Meine Zulassung als Anwalt in der Bundesrepublik Deutschland ist verbunden mit der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Celle, Bahnhofstraße 5, 29221 Celle. Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für die Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt finden Sie in der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Berufsordnung für Rechtsanwälte und der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und dem seit 01.07.2004 geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nebst Vergütungsverzeichnis.

Ich habe den Ergänzungsstudiengang Rechtsinformatik im Rahmen des European Legal Informatics Study Programme (EULISP) an der Universität Hannover und der Universität Leuven mit dem akademischen Grad Master of Laws, LL.M. abgeschlossen. Neben der Vermittlung von technischen Grundlagen im Bereich der Informationstechnologie waren Lehrinhalte des zweisprachigen Studiums EDV- und Informationsrecht, Telekommunikations- und Medienrecht, Datenschutzrecht, Recht der elektronischen Transaktionen, Softwarevertragsrecht, Recht des E-Commerce, Recht der Elektronischen Signatur und Europäische Grundlagen des IT-Rechts.

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