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Ausfallhonorar für Ärzte bei vergesslichen Patienten - Vorgedruckte Vereinbarungen meist ungültig

27.08.200919:16 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Ausfallhonorar für Ärzte bei vergesslichen Patienten - Vorgedruckte Vereinbarungen meist ungültig
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(openPR) Erscheinen Patienten nicht zum vereinbarten Termin in der Praxis, haben Ärzte Anspruch auf ein Ausfallhonorar. Dies sollten sie im Vorfeld jedoch mit den Patienten vereinbaren.

Problematisch ist, wenn Ärzte auf vorgedruckten Anmeldeformularen auf das Ausfallhonorar hinweisen. Ist darauf ausschließlich festgelegt, dass bei Nichterscheinen ein Ausfallhonorar fällig wird, ist die Vereinbarung ungültig. Patienten müssen nur zahlen, wenn sie selbstverschuldet dem Termin fernbleiben.

Tipp: Ärzte sollten im Praxisalltag dennoch auf einen Zusatz verzichten, dass bei unverschuldetem Nichterscheinen keine Kosten anfallen. Damit können die Ansprüche zwar nicht vor Gericht durchgesetzt werden. Es erhöht aber deutlich die Chancen, dass Patienten direkt bezahlen, wenn sie einen Termin verpassen.

Für kostenintensive Termine wie Operationen sollten Ärzte gesonderte Vereinbarungen unterschreiben lassen, dass ein Ausfallhonorar fällig wird, mit dem Zusatz "es sei denn, das Nichterscheinen ist unverschuldet". Diese Ansprüche sind dann auch vor Gericht durchsetzbar.

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