27.08.2009 - 11:23 - Politik, Recht & Gesellschaft
Erreichen der Altersgrenze – Kein zwangsläufiger Eintritt in den Ruhestand für Beamte
Pressemitteilung von: hünlein rechtsanwälte
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main bestätigt in einer weiteren Entscheidung, dass Beamte grundsätzlich Anspruch auf Beschäftigung auch über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus haben.
Erneut muss das Land Hessen einen Oberstaatsanwalt über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus weiterbeschäftigen. hünlein rechtsanwälte (www.huenlein.de) erstreiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiteren Beschluss zugunsten von Beamten.
Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat im Rahmen eines weiteren von Rechtsanwalt Klaus Hünlein betriebenen Eilverfahrens mit Beschluss vom 25.08.2009 (9 L 2207/09.F(2)) die Entscheidung vom 6. August 2009 bestätigt, wonach die beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen in Hessen mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im europäischen Gemeinschaftsrecht (RL 2000/78/EG) unvereinbar sind und deshalb nicht zulasten von Beamtinnen und Beamten angewandt werden können.
Besonderheit der nunmehrigen Entscheidung war, dass dem Antragsteller seitens des Dienstherrn bereits mit Schreiben vom 03.07.2009 unter Aushändigung der Entlassungsurkunde mitgeteilt worden war, dass er nach Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des Monats August 2009 in den Ruhestand trete. Erst danach, nämlich unter dem 12.08.2009 hat der Antragsteller beim Dienstherrn beantragt, den Eintritt in den Ruhestand für ein Jahr aufzuschieben. Nachdem das Ministerium hierauf nicht reagierte, suchte der Antragsteller am 20.08.2009 um einstweiligen Rechtsschutz nach.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat dem Begehren des Antragstellers in vollem Umfang entsprochen, wobei es deutlich gemacht hat, dass auch das Schreiben des Dienstherrn sowie die vom Minister unterschriebene Urkunde vom gleichen Tag dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegenstehen und insbesondere auch nicht die sich aus § 50 Abs. 1 HBG ergebende Rechtsfolge – Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Altersgrenze – begründen können.
Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Antragsteller von seinem Dienstherrn, dem Land Hessen, zunächst weiter als Oberstaatsanwalt beschäftigt werden muss und deshalb sein entsprechendes Amt auch über den August 2009 hinaus ausüben kann.
Klaus Hünlein, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
hünlein rechtsanwälte
Eschenheimer Anlage 1
60316 Frankfurt am Main
Tel: 069/4800789-0
Fax 069/4800789-50

www.huenlein.de
Als Anwaltskanzlei für den Mittelstand und private Mandanten stehen wir Ihnen gerne mit unserer rechtlichen Expertise in den Bereichen Vermögensanlage, Arbeitsrecht sowie Immobilien und Bauen beratend zur Seite. Einen weiteren Schwerpunkt unserer Kanzlei insbesondere für Gewerbetreibende bildet das Verwaltungsrecht.
Zu unseren Leistungen gehören neben einer umfassenden qualifizierten rechtlichen Beratung und der Wahrnehmung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unserer Mandanten nach außen auch die Vertretung und Prozessführung vor den jeweiligen Fachgerichten und Behörden.
Selbstverständlich bieten wir auch alle weiteren Dienstleistungen einer Kanzlei, wie etwa die Einholung von Auskünften, das Inkasso sowie die Durchführung der Zwangsvollstreckung. Wir verstehen uns als Service-Unternehmen mit Mandantenorientierung: Transparenz und Schnelligkeit sind für uns selbstverständlich.
Rechtsanwalt Klaus Hünlein (zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht) praktiziert bereits seit 1988, Rechtsanwalt Erich Hünlein (Fachanwalt für Arbeitsrecht) seit 1996. Die Rechtsanwälte Michael Kurtztisch (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht) und Rolf Bertelsmeier kamen 2001 hinzu. Verstärkt wird unser Team projektbezogen durch weitere freie Mitarbeiter (Rechtsanwälte). Weitere Einzelheiten zu unseren Rechtsanwälten entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Anwaltsprofil auf unserer homepage (www.huenlein.de).
Erneut muss das Land Hessen einen Oberstaatsanwalt über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus weiterbeschäftigen. hünlein rechtsanwälte (www.huenlein.de) erstreiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiteren Beschluss zugunsten von Beamten.
Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat im Rahmen eines weiteren von Rechtsanwalt Klaus Hünlein betriebenen Eilverfahrens mit Beschluss vom 25.08.2009 (9 L 2207/09.F(2)) die Entscheidung vom 6. August 2009 bestätigt, wonach die beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen in Hessen mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im europäischen Gemeinschaftsrecht (RL 2000/78/EG) unvereinbar sind und deshalb nicht zulasten von Beamtinnen und Beamten angewandt werden können.
Besonderheit der nunmehrigen Entscheidung war, dass dem Antragsteller seitens des Dienstherrn bereits mit Schreiben vom 03.07.2009 unter Aushändigung der Entlassungsurkunde mitgeteilt worden war, dass er nach Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des Monats August 2009 in den Ruhestand trete. Erst danach, nämlich unter dem 12.08.2009 hat der Antragsteller beim Dienstherrn beantragt, den Eintritt in den Ruhestand für ein Jahr aufzuschieben. Nachdem das Ministerium hierauf nicht reagierte, suchte der Antragsteller am 20.08.2009 um einstweiligen Rechtsschutz nach.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat dem Begehren des Antragstellers in vollem Umfang entsprochen, wobei es deutlich gemacht hat, dass auch das Schreiben des Dienstherrn sowie die vom Minister unterschriebene Urkunde vom gleichen Tag dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegenstehen und insbesondere auch nicht die sich aus § 50 Abs. 1 HBG ergebende Rechtsfolge – Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Altersgrenze – begründen können.
Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Antragsteller von seinem Dienstherrn, dem Land Hessen, zunächst weiter als Oberstaatsanwalt beschäftigt werden muss und deshalb sein entsprechendes Amt auch über den August 2009 hinaus ausüben kann.
Klaus Hünlein, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
hünlein rechtsanwälte
Eschenheimer Anlage 1
60316 Frankfurt am Main
Tel: 069/4800789-0
Fax 069/4800789-50
www.huenlein.de
Als Anwaltskanzlei für den Mittelstand und private Mandanten stehen wir Ihnen gerne mit unserer rechtlichen Expertise in den Bereichen Vermögensanlage, Arbeitsrecht sowie Immobilien und Bauen beratend zur Seite. Einen weiteren Schwerpunkt unserer Kanzlei insbesondere für Gewerbetreibende bildet das Verwaltungsrecht.
Zu unseren Leistungen gehören neben einer umfassenden qualifizierten rechtlichen Beratung und der Wahrnehmung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unserer Mandanten nach außen auch die Vertretung und Prozessführung vor den jeweiligen Fachgerichten und Behörden.
Selbstverständlich bieten wir auch alle weiteren Dienstleistungen einer Kanzlei, wie etwa die Einholung von Auskünften, das Inkasso sowie die Durchführung der Zwangsvollstreckung. Wir verstehen uns als Service-Unternehmen mit Mandantenorientierung: Transparenz und Schnelligkeit sind für uns selbstverständlich.
Rechtsanwalt Klaus Hünlein (zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht) praktiziert bereits seit 1988, Rechtsanwalt Erich Hünlein (Fachanwalt für Arbeitsrecht) seit 1996. Die Rechtsanwälte Michael Kurtztisch (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht) und Rolf Bertelsmeier kamen 2001 hinzu. Verstärkt wird unser Team projektbezogen durch weitere freie Mitarbeiter (Rechtsanwälte). Weitere Einzelheiten zu unseren Rechtsanwälten entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Anwaltsprofil auf unserer homepage (www.huenlein.de).
News-ID: 343440 • Views: 505
Schlagwörter
Permanenter Link zu dieser Pressemeldung:
Wir freuen uns, wenn Sie z.B. auf Ihrer Presse- oder Referenzen-Seite auf openPR.de linken.
Für die Inhalte dieser Meldung ist nicht openPR.de sondern nur der jeweilige Autor verantwortlich.
Haftungsausschluss - openPR distanziert sich von dem Inhalt der Pressemitteilungen. Lesen sie hier mehr
© openPR 2011 | Impressum


