Scheinselbständigkeit - `Beschäftigung´ freier Mitarbeiter

Pressemitteilung von: RTS • Steuerberater • Wirtschaftsprüfer • Unternehmensberater

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Stuttgart, 25. August 2009 - Mit Beschluss vom 23.12.2002 hat der Bundestag im „Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ u. a. eine Neuregelung zur Beurteilung des Vorliegens von „Scheinselbständigkeit“ verabschiedet. Die erst im Dezember 1999 eingeführten Kriterien wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2003 ersatzlos wieder aus dem Gesetzestext gestrichen. Vorteile der neuen Regelung sind die Klarstellung der Geltung des Amtsermittlungsprinzips sowie die Einbeziehung und Würdigung aller Umstände bei der Beurteilung des Einzelfalls.

Zwar hat der Gesetzgeber die viel kritisierte sogenannte „Vermutungsregelung“ des § 7 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IV mit zuletzt fünf Kriterien ersatzlos beseitigt. Das Thema Scheinselbständigkeit ist jedoch nicht minder aktuell. Nicht zuletzt, weil sich mangels eines gesetzlichen Kriterienkatalogs die Scheinselbständigkeit nicht einfach prüfen lässt. Die Zahl der Betriebsprüfer bei der Deutschen Rentenversicherung wurde in vergangener Zeit drastisch aufgestockt, sodass flächendeckend mit Betriebsprüfungen gerechnet werden muss. Die Konsequenzen einer Prüfung werden bei den Betroffenen nicht selten unterschätzt. In den Anwaltskanzleien häufen sich deswegen die Fälle existenzbedrohender Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen für die vergangenen vier Jahre (im Einzelfall sogar rückwirkend bis zu 30 Jahren).

Nachfolgend einige Indizien, die für eine Scheinselbständigkeit sprechen könnten:
1.die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 400 Euro übersteigt;
2.sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;
3.ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;
4.ihre Tätigkeit lässt keine typischen Merkmale unternehmerischen Handels erkennen;
5.ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.

Wie bereits eingangs erwähnt, gilt zur Beurteilung, ob Scheinselbständigkeit vorliegt, das Amtsermittlungsprinzip. Zum Schutz vor hohen Nachzahlungen von Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträgen (inklusive des SV-Beitrags des Arbeitnehmers!) raten wir, vor Beginn der Tätigkeit des Fremdleisters unbedingt ein Statusfeststellungsverfahren bei der zuständigen Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

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Als wir die RTS vor über 20 Jahren gründeten, hatten wir eine Steuerberatungsgesellschaft im Sinn, die sich konsequent an den Wünschen und Zielen ihrer Mandanten ausrichtet. Schon bald wurde uns bewusst, dass hierfür die klassische Steuerberatung rund um den Jahresabschluss nur Teil einer umfassenden Dienstleistung sein kann. Durch Zusammenschlüsse und Kooperationen haben wir uns und unser Produktportfolio daher immer wieder qualifiziert erweitert. Die Ganzheitlichkeit unseres Angebots wurde zu dem Leitgedanken, der auch heute noch unsere Philosophie prägt.
Wir verfolgen mit unserer Tätigkeit den Anspruch einer strategischen Zukunftsberatung und bieten damit ein Mehr zu der üblichen vergangenheitsbezogenen Bearbeitung von Steuerangelegenheiten. Dabei gelingt uns die Balance zwischen dem Gehen neuer Wege und der Bodenständigkeit, die damals wie heute Teil unseres Unternehmens ist.
Inzwischen betreut die RTS mit ihren Mitarbeitern Mandanten aus ganz unterschiedlichen Branchen und Rechtsformen im gesamten Südwesten Deutschlands. Platz 2 bei einem Benchmarking der renommierten DATEV e.G. bestätigt uns in unserer besonderen Art der Steuer- und Unternehmensberatung.

Aufgrund unserer klar definierten Strukturen ist die RTS seit 2003 in den Bereichen Qualitätsmanagement, Eigenorganisation, Dokumenten-Management-System, ergebnisorientierte Vergütung sowie digitales Belegwesen auch Referenzpartner der DATEV e.G.

Die konsequente Verfolgung unseres Leitgedankens, unseren Mandanten ein ganzheitliches Angebot zu bieten, führte im Jahr 2004 zur Gründung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Das für diese Gesellschaft entwickelte hauseigene Qualitätssicherungssystem hat im Jahr 2006 erfolgreich die Prüfung durch einen externen Berufskollegen - den sog. Peer-Review - bestanden.

Unser Ziel wird es bleiben, mit Erfahrung und Kompetenz zum Wohle unserer Kunden zu arbeiten und dabei sowohl an Bewährtem festzuhalten als auch für neue Wege offen zu sein.

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