Neue Regeln für Arbeitgeberdarlehen

Pressemitteilung von: RTS • Steuerberater • Wirtschaftsprüfer • Unternehmensberater

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Stuttgart, 29. Juli 2009 - Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen, führt das beim Arbeitnehmer grundsätzlich zu einer steuerpflichtigen Sachzuwendung; der Arbeitnehmer muss dann auf den Zinsvorteil aus dem Darlehen Lohnsteuer zahlen. Reisekostenvorschüsse, vorschüssige Auslagenerstattungen und Lohnabschläge bzw. –vorschüsse stellen kein Arbeitgeberdarlehen dar.

Eine geänderte Rechtsprechung des BFH führte zu einer Neuregelung der Bewertung des geldwerten Vorteils bei Arbeitgeberdarlehen ab 2008. Seither bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zinssatz im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (abzüglich 4 %) und dem vom Arbeitgeber tatsächlich eingeräumten Zinssatz.

Die Finanzverwaltung hat hierzu ein umfangreiches Schreiben herausgegeben. Darin wird ausdrücklich die Beibehaltung der bisherigen Bagatellgrenze von EUR 2.600,00 betont. Diese Regelung besagt, dass für Arbeitgeberdarlehen, deren Darlehensstand am Ende eines Lohnfortzahlungszeitraums weniger als EUR 2.600,00 beträgt, kein geldwerter Vorteil zu ermitteln und zu versteuern ist. Weiter lässt die Finanzverwaltung zu, dass bei älteren Darlehen, bei denen die Zinssatzermittlung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schwierig ist, aus Vereinfachungsgründen die zuletzt von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätze verwendet werden. Diese sind im Internet veröffentlicht und auf der Seite www.bundesbank.de/statistik/statistik_zinsen_tabellen.php unter der Rubrik ‚EWU-Zinsstatistik (Bestände, Neugeschäft)’ zu finden.

Hinweis: Bei der Findung des Zinssatzes kann auch das Internetangebot von Direktbanken herangezogen werden. Der Vorteil liegt darin, dass bei der Ermittlung des üblichen Marktzinssatzes die günstigsten Marktkonditionen zugrunde gelegt werden dürfen.

Arbeitnehmer innerhalb der Bankbranche profitieren vom Rabattfreibetrag in Höhe von jährlich EUR 1.080,00, da sie eine Dienstleistung von ihrem Arbeitgeber beziehen, die er im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auch fremden Dritten anbietet. Bei Arbeitnehmern im Nichtbankensektor kommt der Ansatz der monatlichen 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge in Betracht.

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Als wir die RTS vor über 20 Jahren gründeten, hatten wir eine Steuerberatungsgesellschaft im Sinn, die sich konsequent an den Wünschen und Zielen ihrer Mandanten ausrichtet. Schon bald wurde uns bewusst, dass hierfür die klassische Steuerberatung rund um den Jahresabschluss nur Teil einer umfassenden Dienstleistung sein kann. Durch Zusammenschlüsse und Kooperationen haben wir uns und unser Produktportfolio daher immer wieder qualifiziert erweitert. Die Ganzheitlichkeit unseres Angebots wurde zu dem Leitgedanken, der auch heute noch unsere Philosophie prägt.
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Aufgrund unserer klar definierten Strukturen ist die RTS seit 2003 in den Bereichen Qualitätsmanagement, Eigenorganisation, Dokumenten-Management-System, ergebnisorientierte Vergütung sowie digitales Belegwesen auch Referenzpartner der DATEV e.G.

Die konsequente Verfolgung unseres Leitgedankens, unseren Mandanten ein ganzheitliches Angebot zu bieten, führte im Jahr 2004 zur Gründung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Das für diese Gesellschaft entwickelte hauseigene Qualitätssicherungssystem hat im Jahr 2006 erfolgreich die Prüfung durch einen externen Berufskollegen - den sog. Peer-Review - bestanden.

Unser Ziel wird es bleiben, mit Erfahrung und Kompetenz zum Wohle unserer Kunden zu arbeiten und dabei sowohl an Bewährtem festzuhalten als auch für neue Wege offen zu sein.

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