28.07.2009 - 08:37 - Handel, Wirtschaft, Finanzen, Banken & Versicherungen
Befreiung aus der gesetzlichen Rentenversicherung von mitarbeitenden Familienangehörigen des Inhabers
Pressemitteilung von: LebensWerte
Für Familienangehörige, die im Betrieb mitarbeiten, ist es in der Regel nicht vorteilhaft, durch ihre Beschäftigung sozial versichert zu sein, d.h. gesetzliche Pflichtbeiträge in die Renten- und Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Vorteilhafter wäre es, könnten sie privat oder betrieblich ihr Vermögen für den Ruhestand aufbauen. Das setzt eine Befreiung aus der Sozialversicherungpflicht voraus.
Jedoch sind sie zumeist als normale Angestellte bei der Krankenkasse angemeldet worden.
Die Krankenkassen lassen sie in aller Regel und ohne Prüfung als solche gelten – auch wenn sie nicht in das System hinein gehören und damit keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Solche Fehlmeldungen stören die Sachbearbeiter nicht, solange die neuen Mitglieder der Solidargemeinschaft ihre Beiträge regelmäßig zahlen. Gleichzeitig sind die Krankenkassen die „Einzugsstelle“ für die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
Sollte der Versicherte Jahre später Leistungen einfordern – z.B. Arbeitslosengeld oder BU-Rente - wird endlich geprüft, ob er tatsächlich einen Anspruch auf die Gelder hat. Allerdings dann nicht mehr von der Krankenkasse, sondern von der Agentur für Arbeit oder vom Rentenversicherungsträger.
Diese Stellen geben ungern Geld aus und kommen daher nachträglich häufig zu dem Schluss, dass der Beitragszahler noch nie oder schon lange nicht mehr ordentlicher Angestellter war, sondern Mitunternehmer, und deshalb keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.
Jeder Familienangehörige, der u.a. seine Arbeit häufig selbständig und ohne Weisung des „Chefs“ erledigt, der Bankvollmachten hat, der seine Tätigkeit nach Arbeitsanfall erledigt und nicht in einem starren Arbeitszeitmodell tut deshalb gut daran, seine Sozialversicherungspflicht frühzeitig überprüfen zu lassen.
Allein im Handwerk sind das etwa 600.000 Frauen, die in den Betrieben ihrer Männer beschäftigt sind. Zählt man die mitarbeitenden Partner in Arztpraxen und im Hotel-/ Gastgewerbe dazu, die Söhne, Töchter, Schwiegersöhne und sonstige Verwandten, die in Personenunternehmen und GmbHs beschäftigt sind, kommt man leicht auf deutlich über eine Million.
Eine Million Betroffene, die unter Umständen keine echten Angestellten sind, sondern nach Auffassung der Sozialgesetzgebung „Mitunternehmer“,
- die seit Jahren Sozialabgaben zahlen, obwohl sie es nicht müssen,
- die das nicht wissen und deshalb auch nie auf die Idee kommen, einen Antrag auf Befreiung zu stellen,
- die deshalb die Chance verspielen, private Vorsorge zu treffen.
All das in dem guten Glauben, im Ernstfall abgesichert zu sein.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Lebenswerte
Dr. Klaus Birkner
Buchenwaldstr. 12
70771 Leinfelden
Tel. 0711/83963825
e-mail:
Für unseren Kunden stellen wir eine seit 8 Jahren eingespielte Kooperation zur Verfügung.
Bestehend aus:
- kompetenten Partnern vor Ort,
- Rechtsanwälten, die mit der Zusammenstellung der vollständigen Unterlagen für die - Sozialversicherungsträger beauftragt sind - zwecks Schaffung von Rechtssicherheit,
- Unternehmen, die über fundierte Kenntnisse im Bereich „private und betriebliche Altersvorsorge“ verfügen.
„Aus der Praxis für die Praxis“ ist unser Motto. So befreien wir jährlich über 100 Kunden aus der Sozialversicherung.
Unsere Mandanten erhalten korrekte Beratung mit zukunftsweisenden, sicheren Konzepten.
Jedoch sind sie zumeist als normale Angestellte bei der Krankenkasse angemeldet worden.
Die Krankenkassen lassen sie in aller Regel und ohne Prüfung als solche gelten – auch wenn sie nicht in das System hinein gehören und damit keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Solche Fehlmeldungen stören die Sachbearbeiter nicht, solange die neuen Mitglieder der Solidargemeinschaft ihre Beiträge regelmäßig zahlen. Gleichzeitig sind die Krankenkassen die „Einzugsstelle“ für die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
Sollte der Versicherte Jahre später Leistungen einfordern – z.B. Arbeitslosengeld oder BU-Rente - wird endlich geprüft, ob er tatsächlich einen Anspruch auf die Gelder hat. Allerdings dann nicht mehr von der Krankenkasse, sondern von der Agentur für Arbeit oder vom Rentenversicherungsträger.
Diese Stellen geben ungern Geld aus und kommen daher nachträglich häufig zu dem Schluss, dass der Beitragszahler noch nie oder schon lange nicht mehr ordentlicher Angestellter war, sondern Mitunternehmer, und deshalb keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.
Jeder Familienangehörige, der u.a. seine Arbeit häufig selbständig und ohne Weisung des „Chefs“ erledigt, der Bankvollmachten hat, der seine Tätigkeit nach Arbeitsanfall erledigt und nicht in einem starren Arbeitszeitmodell tut deshalb gut daran, seine Sozialversicherungspflicht frühzeitig überprüfen zu lassen.
Allein im Handwerk sind das etwa 600.000 Frauen, die in den Betrieben ihrer Männer beschäftigt sind. Zählt man die mitarbeitenden Partner in Arztpraxen und im Hotel-/ Gastgewerbe dazu, die Söhne, Töchter, Schwiegersöhne und sonstige Verwandten, die in Personenunternehmen und GmbHs beschäftigt sind, kommt man leicht auf deutlich über eine Million.
Eine Million Betroffene, die unter Umständen keine echten Angestellten sind, sondern nach Auffassung der Sozialgesetzgebung „Mitunternehmer“,
- die seit Jahren Sozialabgaben zahlen, obwohl sie es nicht müssen,
- die das nicht wissen und deshalb auch nie auf die Idee kommen, einen Antrag auf Befreiung zu stellen,
- die deshalb die Chance verspielen, private Vorsorge zu treffen.
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