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Neuordnung des ärztlichen und pflegerischen Dienstes – wo steht die Debatte?

17.07.200915:38 UhrGesundheit & Medizin
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Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth

(openPR) Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz hat sein einjähriges Bestehen „gefeiert“ und wie mir scheint, kommt aus pflegerechtlicher Perspektive die Diskussion um die neuen Konturen nicht nur des Berufsrechts einschließlich bedeutsamer Fragen der formellen und materiellen Ausbildung, sondern in erster Linie auch mit Blick auf die straf- und zivilrechtlichen Implikationen nicht so recht in Fahrt, mal von kurzen Statements in so manchem Editorial von Fachzeitschriften abgesehen.



Gelegentlich muss hierbei verwundern, dass vielfach den „Modellvorhaben“ das Wort geredet und im Einzelfall hierüber berichtet wird, obgleich der G-BA bis zum heutigen Tage hierzu die Richtlinien, die er nach § 63 Abs. 3 c SGB V mit Blick auf die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten festzulegen hat, noch nicht „verabschiedet“ hat.

Indes ist in der Diskussion auffällig, dass der beabsichtigten Substitution ärztlicher Leistungen auf das Pflegepersonal nicht hinreichend getragen wird; de lege lata sieht § 63 Abs. 3c entsprechende Modellvorhaben vor, mit denen dann auch Rechtsfragen der Substitution und nicht (!) der Delegation zu diskutieren sind.

Hier scheint sich ein besonderer Aufklärungsbedarf eingestellt haben, da nicht immer hinreichend zwischen der Delegation und der Substitution ärztlicher Leistungen differenziert wird und so der Eindruck entstehen könnte, als seien die Rechtsfragen hinreichend mit der „Delegationsproblematik“ identifiziert.

Dem ist m.E. nach nicht so, zumal einiges dafür sprechen dürfte, die beruflich Pflegenden in die vollständige haftungsrechtliche Eigenverantwortung zu entlassen. Übernimmt perspektivisch eine Berufsgruppe „neue Aufgaben“ als „eigene Pflichtaufgaben“, so erscheint es mir denn auch nur allzu konsequent, dass innerhalb dieses neuen Aufgaben- und damit Kompetenzprofils die straf- und zivilrechtlichen Fragen beantwortet werden müssen. Auch wenn im Übrigen die Tendenz festzustellen ist, dass sich die Haftung bei den Trägern von Gesundheitseinrichtungen konzentriert, bleibt also die Frage zu beantworten, wer nach (!) einer erfolgten Substitution genuin ärztlicher Leistungen Adressat der aus dem Gesetz oder sich nach der Rechtsprechung ergebenden pflegerischen (ehemals ärztlichen) Primärpflichten ist, mit dem notwendigerweise auch nicht selten einschneidende Rechtsfolgen verbunden sind.

Es liegt wohl nicht im (begründeten) Interesse der Ärzteschaft, dass in Modellvorhaben beruflich Pflegende einen Teil ihrer ärztlichen Aufgaben selbstständig wahrnehmen können und sollen, gleichwohl aber im Zweifel trotz dieser originären Aufgabenübertragung auf die Pflegenden im Einzelfall die Haftung übernehmen zu müssen, weil in Ausnahmefällen doch letztlich eine therapeutische Gesamtverantwortung der Ärztin oder des Arztes anzunehmen sei. Diese „Lesart“ ist nicht neu, wie wir anhand einer zentralen Entscheidung des BGH zur Dekubitusproblematik aus dem Jahre 1987 ablesen können, in der dann im Zweifel doch der Arzt in die Pflicht genommen wird.

Nun – ein solches gilt es aber gerade im Rahmen einer Neuordnung der Gesundheitsfachberufe zu vermeiden und sofern als eine „Substitution“ genuin ärztlicher Leistungen erfolgen wird, wird zugleich auch der Haftungsadressat zu „substituieren“ sein.

Hieraus folgt dann: Die beruflich Pflegenden schulden vollumfänglich die (ärztlichen – nunmehr aber pflegerischen) Primärpflichten der Anamnese, Diagnose, Indikation und freilich der Therapie; entsprechende Aufklärungs- und Dokumentationspflichten und im Rahmen der ihnen dann zu überlassenen „Delegation pflegerischer Tätigkeiten“ auch die Verantwortungsbefugnis, während demgegenüber bei den nachgeordneten pflegerischen Diensten die Durchführungsverantwortung liegt.

Das Verhältnis zwischen Arzt und beruflich Pflegenden wird durch die „Substitution“ genuin ärztlicher Leistungen zu einem Kooperationsverhältnis auf gleicher Augenhöhe mit denen sich aus einer horizontalen Arbeitsteilung ergebenden Pflichten, während demgegenüber die jeweils den Ärzten und den beruflich Pflegenden nachgeordneten Dienste im Sinne einer vertikalen Arbeitsteilung nach den bisherigen (wenn auch nach wie vor umstrittenen) Rechtsregeln der Delegation zu beurteilen sind.

Allerdings könnte sich aus dem Charakter einer „Modellklausel“ mit einer beschränkten Laufzeit zunächst der Schluss aufdrängen, besondere „Obliegenheiten“ im Zusammenhang mit den „Modellen“ walten zu lassen. Dass diese „Obliegenheiten“ dann – analog einem „Forschungsmodell“ – zur besonderen Pflichtenbindung des Trägers und der ggf. von ihnen eingesetzten Ärztinnen und Ärzten führen wird, die besonders zur fachlichen Aufsichtsführung bestimmt werden, erscheint mir jedenfalls für all die Fälle konsequent zu sein, in denen Pflegefachkräfte für einen zunächst befristeten Zeitraum „ärztliche Aufgaben“ wahrnehmen dürfen. Hieraus ergeben sich dann im Übrigen gewichtige Schnittstellen zwischen dem „ärztlichen Direktor“ und der „Pflegedienstleitung“ in stationären Einrichtungen, die ggf. auch einer Harmonisierung bedürfen (vornehmlich im Krankenhaus). Zu fragen ist, ob im Rahmen der Modellvorhaben das Primat der fachlichen Expertise (einschließlich der damit verbundenen Weisungskompetenz) des Arztes überwiegt, auch wenn und soweit die nunmehr im Sinne einer Substitution zur Übertragung anstehenden ärztlichen Aufgaben gleichsam „pflegerische Aufgaben“ geworden sind, die eigentlich traditionell von den Pflegedirektoren/-leitungen zu verantworten sind (mal ganz von den verschiedenen Versorgungssektoren – Krankenhaus und Alteneinrichtung – abgesehen).

Wir bleiben an dem Thema dran und werden zeitnah über die eine oder andere Stimme in der Literatur berichten.

Lutz Barth

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