16.07.2009 - 12:28 - Handel, Wirtschaft, Finanzen, Banken & Versicherungen
Anlage EÜR keine Pflicht?
Pressemitteilung von: RTS • Steuerberater • Wirtschaftsprüfer • Unternehmensberater
Stuttgart, 16. Juli 2009 - Alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, sind seit dem Jahr 2006 dazu verpflichtet, ihrer Steuererklärung eine Anlage EÜR beizufügen. Darin sind die Einnahmen und Ausgaben, die dem Finanzamt bisher in Form einer Einnahmen-Überschussrechnung mitgeteilt wurden, nach den Vorgaben der Finanzverwaltung einzutragen und aufzuschlüsseln. Lediglich die Steuerpflichtigen, deren Betriebseinnahmen unter € 17.500 im Kalenderjahr betragen, sind von der Abgabe der Anlage EÜR befreit. Das Finanzamt begründete die Einführung des Formulars unter anderem mit einer Erleichterung für den Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung.
Dagegen sehen viele Betroffene die Abgabe der Anlage EÜR eher als zusätzliche Last bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung an. Ein Steuerpflichtiger erklärte dem Finanzamt wie gewohnt seine gewerblichen Einkünfte anhand der herkömmlichen, vom elektronischen DATEV-System verfassten Einnahmen-Überschussrechnung, ohne eine Anlage EÜR auszufüllen. Das Finanzamt hatte zwar gegen die Höhe der Einkünfte keine Einwände, forderte aber vom Steuerpflichtigen die Anlage EÜR nach. Dagegen klagte der Steuerpflichtige und der Fall musste vom Finanzgericht Münster verhandelt werden.
Das Finanzgericht sprach den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zur Abgabe der Anlage EÜR frei. Es fehle an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage, weil die Regelungen zur Abgabe nur in Rechtsverordnungen zu finden seien. Eine gesetzliche Rechtsgrundlage gäbe es bisher noch nicht.
Außerdem zweifelten die Richter auch die Zweckmäßigkeit des Formulars an. Sie kamen zu dem Schluss, dass das Besteuerungsverfahren zumindest für diejenigen Unternehmer erschwert würde, die ihre Gewinne bisher mittels eines elektronischen Standardsystems ermittelt haben. Zum anderen führe der von der Finanzverwaltung verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung nicht zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Genau das Gegenteil sei der Fall, da für Unternehmer, die ihren Gewinn anhand einer Bilanz ermitteln, eine solche Kontrollmöglichkeit durch die Finanzverwaltung fehle.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
R.T.S. STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBH
Deckerstr. 37
70372 Stuttgart
Tel.: 0711/9554-0
Fax: 0711/9554-1000

www.rts-d.net
Als wir die RTS vor über 20 Jahren gründeten, hatten wir eine Steuerberatungsgesellschaft im Sinn, die sich konsequent an den Wünschen und Zielen ihrer Mandanten ausrichtet. Schon bald wurde uns bewusst, dass hierfür die klassische Steuerberatung rund um den Jahresabschluss nur Teil einer umfassenden Dienstleistung sein kann. Durch Zusammenschlüsse und Kooperationen haben wir uns und unser Produktportfolio daher immer wieder qualifiziert erweitert. Die Ganzheitlichkeit unseres Angebots wurde zu dem Leitgedanken, der auch heute noch unsere Philosophie prägt.
Wir verfolgen mit unserer Tätigkeit den Anspruch einer strategischen Zukunftsberatung und bieten damit ein Mehr zu der üblichen vergangenheitsbezogenen Bearbeitung von Steuerangelegenheiten. Dabei gelingt uns die Balance zwischen dem Gehen neuer Wege und der Bodenständigkeit, die damals wie heute Teil unseres Unternehmens ist.
Inzwischen betreut die RTS mit ihren Mitarbeitern Mandanten aus ganz unterschiedlichen Branchen und Rechtsformen im gesamten Südwesten Deutschlands. Platz 2 bei einem Benchmarking der renommierten DATEV e.G. bestätigt uns in unserer besonderen Art der Steuer- und Unternehmensberatung.
Aufgrund unserer klar definierten Strukturen ist die RTS seit 2003 in den Bereichen Qualitätsmanagement, Eigenorganisation, Dokumenten-Management-System, ergebnisorientierte Vergütung sowie digitales Belegwesen auch Referenzpartner der DATEV e.G.
Die konsequente Verfolgung unseres Leitgedankens, unseren Mandanten ein ganzheitliches Angebot zu bieten, führte im Jahr 2004 zur Gründung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Das für diese Gesellschaft entwickelte hauseigene Qualitätssicherungssystem hat im Jahr 2006 erfolgreich die Prüfung durch einen externen Berufskollegen - den sog. Peer-Review - bestanden.
Unser Ziel wird es bleiben, mit Erfahrung und Kompetenz zum Wohle unserer Kunden zu arbeiten und dabei sowohl an Bewährtem festzuhalten als auch für neue Wege offen zu sein.
Dagegen sehen viele Betroffene die Abgabe der Anlage EÜR eher als zusätzliche Last bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung an. Ein Steuerpflichtiger erklärte dem Finanzamt wie gewohnt seine gewerblichen Einkünfte anhand der herkömmlichen, vom elektronischen DATEV-System verfassten Einnahmen-Überschussrechnung, ohne eine Anlage EÜR auszufüllen. Das Finanzamt hatte zwar gegen die Höhe der Einkünfte keine Einwände, forderte aber vom Steuerpflichtigen die Anlage EÜR nach. Dagegen klagte der Steuerpflichtige und der Fall musste vom Finanzgericht Münster verhandelt werden.
Außerdem zweifelten die Richter auch die Zweckmäßigkeit des Formulars an. Sie kamen zu dem Schluss, dass das Besteuerungsverfahren zumindest für diejenigen Unternehmer erschwert würde, die ihre Gewinne bisher mittels eines elektronischen Standardsystems ermittelt haben. Zum anderen führe der von der Finanzverwaltung verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung nicht zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Genau das Gegenteil sei der Fall, da für Unternehmer, die ihren Gewinn anhand einer Bilanz ermitteln, eine solche Kontrollmöglichkeit durch die Finanzverwaltung fehle.
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Wir verfolgen mit unserer Tätigkeit den Anspruch einer strategischen Zukunftsberatung und bieten damit ein Mehr zu der üblichen vergangenheitsbezogenen Bearbeitung von Steuerangelegenheiten. Dabei gelingt uns die Balance zwischen dem Gehen neuer Wege und der Bodenständigkeit, die damals wie heute Teil unseres Unternehmens ist.
Inzwischen betreut die RTS mit ihren Mitarbeitern Mandanten aus ganz unterschiedlichen Branchen und Rechtsformen im gesamten Südwesten Deutschlands. Platz 2 bei einem Benchmarking der renommierten DATEV e.G. bestätigt uns in unserer besonderen Art der Steuer- und Unternehmensberatung.
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