(openPR) Im Jahr 2000 wurde das Behindertengleichstellungsgesetz BGG verabschiedet. Um das Gesetzesziel eines selbst bestimmten Lebens zu verwirklichen, sind diverse Maßnahmen sowohl in baulichen Veränderungen als auch in gesellschaftlichem Umdenken erforderlich. Das Gesetzesziel in seinem genauen Wortlaut:
BGG §1 Gesetzesziel
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern, sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbst bestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei ist deren besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen.
Doch für wen gilt dieses Gesetz maßgeblich? Was den öffentlichen Raum angeht, so richtet sich die gleichberechtigte Teilhabe am Leben der Gesellschaft natürlich an alle. Da ist die Mutter mit dem Kinderwagen ebenso wie die Schwangere, der Gehbehinderte, Blinde, Gehörlose, Kleinwüchsige und andere Randgruppen gemeint. Denn sie alle brauchen den barrierefreien Zugang zu Rathäusern, öffentlichen Verkehrsmitteln, Museen, Ladengeschäften und viele mehr.
Stigmatisierung durch physische Barrieren
Hindernisse wie Stufen und zu schmale Durchgänge sind Ausgrenzungsmittel, die jeder Chancengleichheit entgegenstehen. Doch sind es nicht nur die physischen Barrieren, die den Betroffenen zu schaffen machen. Um wie viel leichter wäre es, durch die Schaffung barrierefreier Lebensbereiche eine uneingeschränkte Nutzbarkeit für alle zu bekommen.
Als eines der größten Hindernisse, besonders für Rollstuhlfahrer und Kinderwagen, sind Treppen. Ohne Fahrstuhl ist ein Gebäude für diese Zielgruppe nicht erreichbar. Doch wie sieht es mit den anderen Zielgruppen aus?
Mehr Selbstbestimmung am Beispiel von Handläufen
Durch kleine Veränderungen wie richtig montierte doppelte Handläufe könnten allen Seh- und Gehbehinderten, Kindern und Kleinwüchsigen Zugänge erleichtert, und ein entscheidender Beitrag zu mehr Selbstbestimmung im Alltag geleistet werden. Die Betreffenden könnten Besuche in öffentlichen Gebäuden wieder angstfrei und mit mehr Selbstverständlichkeit angehen.
Geregelt werden diese Vorgaben in den jeweiligen Bauordnungen der Länder. Hier ein Auszug für die Anbringung von Handläufen:
- sie sind beidseitig anzubringen
- sind in einer Höhe von 85 cm anzubringen
- sie sollten 30 cm über das Treppenende hinausgehen
- Anfang und Ende sollen durch taktile Hilfen (Knauf) kenntlich gemacht werden
- Am inneren Treppenauge sollten Handläufe durchgängig sein
- Die Querschnitte sollten oval oder rund mit einem Durchmesser von 3,0-4,5 cm sein
- Parallel-Handläufe für Kinder und Kleinwüchsige sollten in einer Höhe von 65 cm angebracht werden
- Die Handläufe müssen ausreichend stabil befestigt werden, damit sich Gehbehinderte darauf stützen oder gegebenenfalls daran hochziehen können
- In Form und Farbe sollten sich die Handläufe kontrastreich vom Hintergrund abheben, damit auch Sehbehinderte Handläufe schneller erkennen
Visuelle und taktile Information zur Orientierung: Das Zwei-Sinne-Prinzip
Im öffentlichen Raum haben wir es immer mit einer breit gefächerten Bevölkerungsstruktur zu tun. Jede erdenkliche Form des Handicaps kann angetroffen werden. Daher ist es wichtig alternative Wahrnehmungen für beispielsweise Ampeln oder Hinweistafeln anzubieten, damit eine Sinneseinschränkung durch den Gebrauch eines anderen Sinns ausgeglichen werden kann. Nach dem Zwei-Sinne-Prinzip müssen Informationen aus der Umwelt für mindestens zwei der drei Sinne „Hören, Sehen, Tasten“ zugänglich sein.
Gesellschaftliche Bedeutung
Wie am Beispiel von Handläufen zu erkennen ist, ist die Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetztes von großer gesellschaftlicher Bedeutung. Sie ist nicht nur eine öffentliche Notwendigkeit, sondern hilft Lebensqualität zu erhalten, die persönliche Lebenssituation einzelner zu verbessern und Ausgrenzung und Stigmatisierung zu vermeiden. Besuche bei Ärzten, Ämtern oder andern öffentlichen Häusern könnte dank eines richtig installierten Handlaufs wieder möglich werden.













