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Zur Zulässigkeit von Bildzitaten

09.06.200914:53 UhrIT, New Media & Software
Bild: Zur Zulässigkeit von Bildzitaten
RA Karsten Gulden, LL.M.
RA Karsten Gulden, LL.M.

(openPR) Das Urhebergesetz in Deutschland räumt dem Urheber eine starke Position seiner Rechte ein, ermöglicht auf der anderen Seite jedoch zum Zwecke der geistigen Auseinandersetzung die Zitierung von urheberechtlich geschützten Werken.

So ist es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, Teile eines Werkes oder gar ein ganzes Werk zu entlehnen, sofern dadurch die kulturelle Auseinandersetzung gefördert wird. Der praktisch häufigste Fall umfasst die teilweise Entlehnung von Texten, wie Presseberichte.



Schwierig wird es hingegen, wenn es um die Frage geht, ob auch Bilder oder Fotos entlehnt werden dürfen, da es in der Natur der Sache liegt, dass eine auszugsweise Zitierung eines Bildes oftmals keinen Sinn macht, da nichts zu erkennen ist. Es stellt sich daher die Frage, ob ausnahmsweise ganze Bilder zitiert werden dürfen.

Das Bildzitat ist im Urhebergesetz nicht ausdrücklich geregelt, die Rechtsprechung geht jedoch von seiner grundsätzlichen Zulässigkeit aus, wonach auch ein ganzes Bild zum Gegenstand eines zulässigen Zitats gemacht werden kann. Dies jedoch nur unter strengen Voraussetzungen.

Zitatzweck

Um zu verhindern, dass der Schutz des Urhebers ausgehöhlt wird, ist ein Bildzitat nur dann zulässig, wenn das zitierte Bild in der geistigen, vor allem politischen Auseinandersetzung verwendet wird und an der Verwendung des Bildes jedenfalls ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit besteht. Ein Bildzitat zu reinen Unterhaltungszwecken wäre daher unzulässig.

Umfang des Zitates

Die Frage der Zulässigkeit eines Bildzitates bestimmt sich nicht nach der Größe der verwandten Bilder, sondern nach dem mit der Verwendung nach außen hin erkennbar verfolgten Zweck. Sofern für den objektiven Betrachter das Bild selbst zu dem eigentlichen Werk wird, ohne das eine Belegfunktion erkennbar wird, dürfte das Zitat regelmäßig unzulässig sein. Erforderlich ist vielmehr die Einbindung des Bildes in ein selbständiges Werk. Ebensowenig darf ein Bildzitat angeführt werden, wenn dadurch lediglich eigene Ausführungen erspart werden sollen.

Quellenangabe des zitierten Werkes

Eine weitere wichtige Voraussetzung ist die Angabe der Quelle des zitierten Werkes, so dass der Betrachter das zitierte Werk zuordnen kann und das fremde Werk als solches auch erkennt.

Die rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Bildzitates sind hoch, wenngleich nicht unüberwindbar.


Datum: 08.06.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Urheberrecht
mehr über: Zitate, Bildrechte, Werke

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