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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin ist nach wie vor gültig

09.06.200912:03 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Die MTA-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTA-AprV) ist nach wie vor gültig. Darauf verweist jetzt der Deutsche Verband Technischer Assistentinnen und Assistenten in der Medizin e.V. (dvta) angesichts der Prüfungszeit, die in den MTA-Schulen im Juni startet und bis September andauert. Hintergrund der Nachricht: Anfang des Jahres hatte das Verwaltungsgericht Göttingen die MTA-AprV für ungültig und rechtswidrig erklärt.



Dem Urteil vorausgegangen war ein juristischer Streit zwischen einer Schülerin und ihrer MTA-Schule in Niedersachsen. Die Schülerin hatte die Staatliche Abschlussprüfung zwei Mal abgelegt, sie jeweils nicht bestanden und schließlich gegen die Schule geklagt, woraufhin das Verwaltungsgericht Göttingen die MTA-AprV grundsätzlich bemängelte. Nach Meinung der Juristen wird einzelnen Prüfungsteilen eine unverhältnismäßig große Bedeutung zugeschrieben. Damit verstoße die Verordnung insgesamt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit. Gegen dieses Urteil hatte die betroffene MTA-Schule Berufung eingelegt, so dass der Richterspruch noch nicht rechtkräftig ist.

Prüfung sorgfältig dokumentieren
„Die Schulen können ihre Prüfungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wie gewohnt abnehmen“, sagt Stefanie Stumpe, Fachbereichsleiterin am Ausbildungszentrum für Gesundheitsfachberufe am Universitätsklinikum Halle (Saale) und beim dvta als Ressortleiterin Ausbildung Radiologie/Funktionsdiagnostik engagiert. Sie beruhigt ihre Kolleginnen und Kollegen und empfiehlt ihnen zugleich, die Ergebnisse der Abschlussprüfungen und vor allem deren Benotung „transparent“ und „nachvollziehbar“ zu dokumentieren. Dass die MTA-AprV grundsätzlich einer Revision bedarf, steht für Stefanie Stumpe außer Frage: Sie spricht sich dafür aus, dass künftig nicht die ganze schriftliche Prüfung, sondern nur jener Prüfungsteil wiederholt werden muss, der mit „mangelhaft“ und/oder „ungenügend“ benotet wurden. Ihre Kollegin Belinda Titz, Ressortleiterin Ausbildung Laboratoriums-/Veterinärmedizin, verweist darauf, dass eine dvta-Arbeitsgruppe schon vor Jahren auf „diesen Tag X“ hingearbeitet habe: So liege bereits ein Curriculum vor, in dem die Ausbildungsinhalte präziser gefasst sind. Die beiden Ressortleiterinnen des dvta fordern zudem, die Noten- und Punkteskalen verbindlich festzulegen und nicht im Ermessen der Schulen zu belassen.

MTA-Wissen ist stärker zu gewichten
Zentraler Kritikpunkt des Urteils ist, dass die einzelnen Teile der Prüfung unverhältnismäßig gewichtet sind. Konkret geht es um die schriftliche Aufsichtsarbeit der Fächergruppe 1, die nur zu 11,11 Prozent in die Gesamtnote einfließe. Das Gericht zweifelt, dass allein ein schlechtes Abschneiden in der Fächergruppe 1 eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung biete, dass das gesamte Ausbildungsziel nicht erreicht sei. Hier hält Stefanie Stumpe dagegen: Die Aufsichtsarbeiten in den Fächergruppen 1 und 2 als Folge des Urteils gleich zu gewichten, sei keine Lösung. „In der Fächergruppe 2 wird das fachspezifische Wissen der MTA abgefragt. Dies muss sich in der Gesamtnote stärker niederschlagen“, sagt sie.

Weitere Tätigkeitsfelder aufnehmen
Elske Müller-Rawlins, Vorstandsreferentin des dvta, und Dr. Uwe-Jens Friedrich, Syndikus des Berufsverbandes, sehen in der juristischen Auseinandersetzung auch die Chance, die MTA-AprV genauer den aktuellen Anforderungen am Arbeitsplatz anzupassen. Beispielsweise werden Tätigkeiten wie „Blutentnahme“ oder „Kontrastmittelinjektion“ im Fächerkanon nicht abgebildet, sind aber in der beruflichen Praxis längst Alltag. Der dvta ist darauf vorbereitet, mit dem Bundesministerium für Gesundheit als Verordnungsgeber an einer Neufassung der MTA-AprV zu arbeiten.

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