26.05.2009 - 10:09 - Handel, Wirtschaft, Finanzen, Banken & Versicherungen
Deutsches Patent- und Markenamt - Warnung vor irreführenden Zahlungsaufforderungen
Pressemitteilung von: Christoph GaudeckiPR Agentur: Prof.Dr. Christoph Gaudecki
Das Deutsche Patent- und Markenamt warnt vor irreführenden Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen.
Unternehmen bieten unter behördenähnlichen Bezeichnungen eine Veröffentlichung oder Eintragung von Schutzrechten in nichtamtliche Register oder eine Verlängerung des Schutzrechts an. Rechnungen und Überweisungsträger wecken den Anschein amtlicher Formulare. Eine solche Zahlungsaufforderung entfaltet für sich allein keinerlei Rechtswirkungen, eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Aussteller wird hierdurch nicht begründet. Das Deutsche Patent- und Markenamt weist darauf hin, dass ein wirksamer Rechtsschutz nur mittels Anmeldung eines Schutzrechts beim Deutschen Patent- und Markenamt oder bei anderen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes erlangt werden kann. Amtliche Gebühren, die im Zusammenhang mit einem Schutzrecht im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anfallen, sind ausschließlich auf das vom Deutschen Patent- und Markenamt benannte Konto einzuzahlen.
Deutsches Patent- und Markenamt, Pressemitteilung vom 12. Mai 2009
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Prof. Dr. Christoph Gaudecki
Rechtsanwalt und ordentlicher Professor für Arbeits- und Wirtschaftsrecht
Unternehmensberatung - Wirtschaftsberatung
22085 Hamburg-Uhlenhorst
Am Langenzug 1 a (Außenalster)
Tel.: 040 374 1394-0
Fax: 040 374 1394-10

Professor Dr. Christoph Gaudecki ist Wirtschaftsjurist aus Hamburg und Herausgeber des monatlich erscheinenden "Wirtschafts- und Arbeitsrechtsbriefes", der unter der E-Mail Anschrift
kostenlos bezogen werden kann.
Unternehmen bieten unter behördenähnlichen Bezeichnungen eine Veröffentlichung oder Eintragung von Schutzrechten in nichtamtliche Register oder eine Verlängerung des Schutzrechts an. Rechnungen und Überweisungsträger wecken den Anschein amtlicher Formulare. Eine solche Zahlungsaufforderung entfaltet für sich allein keinerlei Rechtswirkungen, eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Aussteller wird hierdurch nicht begründet. Das Deutsche Patent- und Markenamt weist darauf hin, dass ein wirksamer Rechtsschutz nur mittels Anmeldung eines Schutzrechts beim Deutschen Patent- und Markenamt oder bei anderen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes erlangt werden kann. Amtliche Gebühren, die im Zusammenhang mit einem Schutzrecht im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anfallen, sind ausschließlich auf das vom Deutschen Patent- und Markenamt benannte Konto einzuzahlen.
Deutsches Patent- und Markenamt, Pressemitteilung vom 12. Mai 2009
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