08.05.2009 - 17:41 - Gesundheit & Medizin

Sterbehilfe im europäischen Vergleich - Wie gehen andere Staaten mit den Wünschen von Patienten um?

Pressemitteilung von: Arrien Verlag GmbH

Wunstorf im Mai 2009. Immer wieder tauchen in den Medien Fälle von Sterbehil-fe auf, die für reichlich Diskussionsstoff auf vielerlei Ebenen sorgen. Hierbei fallen vor allem die zahlreichen unterschiedlichen Positionen ins Auge, wenn es etwa um die Umsetzung des Willens schwerstkranker Menschen geht. Konsens herrscht über dieses schwierige Thema nicht. „Kein Wunder also, dass es in Deutschland zum Beispiel noch keine Regelung zur Patientenverfügung gibt und immer wieder Debatten zur aktiven Sterbehilfe entbrennen“, sagt Reinhard Zoske, Pastor und Hospizbeauftragter der Schaumburg-Lippischen Landeskirche. Wie aber sieht un-sere Rechtslage im Verhältnis zu anderen Staaten aus?

Keine einheitliche Regelung

Im April 2001 setzten die Niederlande als erstes europäisches Land eine Rege-lung um, bei der aktive Sterbehilfe unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleibt. „Hierzu zählt der ausdrückliche und selbstständig geäußerte Wunsch des Patienten, sein Leben beenden zu wollen, sowie eine genau eingehaltene und do-kumentierte Aufklärung durch Ärzte und Gremien“, erklärt Dr. Erika Mendoza, Pal-liativmedizinerin und Mitglied der Synode der Hannoverschen Landeskirche. Zu-dem müssen Mediziner zu der sicheren Erkenntnis kommen, dass der Betroffene in naher Zeit stirbt und unerträglich leidet. Belgien verfolgt seit dem Jahr 2002 ei-ne noch liberalere Sterbehilfepolitik. Hier genügt bereits massives physisches oder psychisches Leiden ohne absehbaren Todeszeitpunkt für die Tötung auf Verlan-gen. Anders als in Holland darf im Zweifelsfall auch eine Vertrauensperson für den Patienten sprechen. Auch Luxemburg stellte jüngst die aktive Sterbehilfe unter Straffreiheit und orientiert sich die Bedingungen betreffend an den Niederlanden. In der Schweiz gilt aktive Sterbehilfe dagegen zwar als illegal, doch nimmt der Staat die Beihilfe zum Suizid – etwa durch die Beschaffung eines tödlichen Medi-kaments – billigend hin. „Traditionell religiös geprägte Länder wie Griechenland, Polen oder Italien verbieten jegliche Form von Euthanasie, sowohl aktiv als auch passiv“, weiß Reinhard Zoske. Wie in Norwegen, Schweden und Großbritannien verstößt in Deutschland die Tötung auf Verlangen gegen geltendes Recht. 1996 erhielten Ärzte aber hierzulande die Möglichkeit, das Leiden Todkranker in beson-ders schweren Fällen abzukürzen, wenn dies deren erklärtem Einverständnis entspricht.

Wille des Patienten bindend

Als problematisch erweist sich dabei immer wieder die fehlende Regelung zur Pa-tientenverfügung. Denn selbst Ehepartner oder Kinder dürfen nur dann im Namen ihres Angehörigen entscheiden, wenn sich dieser zuvor eindeutig äußert, zum Beispiel hinsichtlich lebensverlängernder Maßnamen. Für Ärzte stellt der Wunsch des Patienten eine Verbindlichkeit dar. Behandeln sie ihn etwa gegen seinen Wil-len, machen sie sich strafbar. „Um sicherzustellen, dass individuelle Anliegen Be-rücksichtigung finden, helfen Gespräche mit nahestehenden Personen sowie eine schriftliche Formulierung der gewünschten Vorgehensweise“, rät Reinhard Zoske.

Nicht dem Leben mehr Tage geben, sondern den Tagen mehr Leben

„Auch eine palliativmedizinische Versorgung gewährleistet Schmerzlinderung und sorgt für einen Abschied in Würde im Kreise der Zugehörigen“, erläutert Dr. Men-doza. „Damit geht sie auf die besonderen Bedürfnisse Schwerstkranker ein und stellt einen wichtigen Gegenentwurf zur aktiven Sterbehilfe dar.“ Auch Reinhard Zoske weiß aus Erfahrung, dass Patienten in ihren letzten Lebenstagen vor allem Unterstützung, Trost und Nähe benötigen. „Daher sollten wir das Ziel verfolgen, Menschen nicht durch die Hand, sondern an der Hand eines anderen sterben zu lassen.“

Definition Sterbehilfe
• Aktiv: Vorsätzliches Herbeiführen des Todes auf Verlangen des Patienten, zum Beispiel durch Gabe eines tödlichen Medikaments
• Indirekt: Verabreichung starker Schmerzmittel unter Inkaufnahme möglicher Lebensverkürzung
• Passiv: Einstellen lebenserhaltender Maßnahmen wie der künstlichen Be-atmung oder Ernährung durch eine Magensonde

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Venenpraxis Wunstorf
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31515 Wunstorf
Dr. med. Erika Mendoza
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Die Venenpraxis Wunstorf unter Leitung von Dr. med. Erika Mendoza bietet Patien-ten mit Venenerkrankungen verschiedene schonende Behandlungsmethoden. Ne-ben Venensprechstunden, die der Beratung und Erstuntersuchung dienen, entfer-nen die Mediziner Krampfadern mit sanften Methoden, wie CHIVA, Schaumver-ödung und Endoluminalem Laser. Auch die kosmetischen Makel Besenreiser und Couperose (rote Äderchen im Gesicht) werden in der Praxis behandelt. Ferner ge-hören Raucherentwöhnung mit Bioresonanz, Magnetfeldtherapie bei Schmerzen, Osteopathie, Falten- sowie Cellulitebehandlung zum Leistungsspektrum. Dr. med. Mendoza ist Fachärztin für Allgemeinmedizin, Vorsitzende der Deutschen Gesell-schaft für CHIVA und verfügt über eine Ausbildung für Palliativmedizin. Bekannt ist sie auch als Autorin verschiedener Fachpublikationen und Patientenratgeber aus den Bereichen Palliativmedizin und Krampfaderleiden.

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