(openPR) Im Girovertrag hat der Kontoinhaber nach allgemeinen Grundsätzen gegenüber seiner Bank einen Ausgleichsanspruch nach den §§ 666, 675 BGB dessen Inhalt und Umfang sich nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte und den Umständen des Einzelfalles richtet. Der Kunde kann im Streitfall auf diese Weise von der Bank auch Informationen verlangen, die ihr nachteilig sind. Bereits aus dem zwischen dem Bankkunden und der Bank stets bestehenden allgemeinen Bankvertrag ergibt sich als Rahmenvereinbarung eine Verhaltenspflicht der Vertragspartner. Der Bankvertrag ist als Dauerschuldverhältnis vom Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägt. Insofern hat sich auch hier die Bank an allgemeine Verhaltenspflichten zu halten und muss gegebenenfalls dem Anleger auch Auskunft über entsprechende kundenbezogene Daten geben. Die Auskunftspflicht kann sich dann im konkreten Fall bereits aus dem allgemeinen Bankvertrag ergeben. Nunmehr stellt sich die Frage, ob auch ein Anleger, der von seiner Bank eine Kapitalanlage vermittelt bekam, entsprechende Auskunftsansprüche geltend machen kann, um seinen Schadensersatzanspruch zu begründen. Der Anleger kann sich zwar auf eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) berufen, nach der eine fehlende Aufklärung über versteckte Rückvergütungen oder nicht offenbarte Innenprovisionen einen Beratungsfehler darstellt. Eine beratende Bank ist nach dieser Rechtsprechung über erhaltene Innenprovisionen und Rückvergütungen bei dem Vertrieb von Medienfonds aufklärungspflichtig. Hierauf gestützte Ansprüche kann der Anleger jedoch im Regelfall nur mit entsprechender Erfolgsaussicht geltend machen und durchsetzen, wenn er in die Lage versetzt wird, sich Informationen über ihm unbekannte Verhältnisse und Vorgänge zu verschaffen. Bei der Vermittlung von Kapitalanlagen liegt in der mit der Bank bestehenden Geschäftsverbindung durch den selbständigen Beratungsvertrag beziehungsweise das Auftragsverhältnis nach §§ 666, 675 BGB eine besondere Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch vor. Zudem besteht eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben aus § 242 BGB, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im ungewissen ist und der Verpflichtete (die Bank) die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer erteilen kann. Dabei genügen für die Sonderverbindung bereits die Anbahnung eines Vertrages und daraus bestehende Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss. Daneben sprechen sowohl die allgemeine Beratungspraxis, als auch die konkreten Prozesserfahrungen von im Fachgebiet tätigen Anwälten für die Inanspruchnahme von erheblichen Vergütungen für den Endvertrieb der hochriskanten Beteiligungen. Bei den Medienfonds der Cinerenta-Gruppe sind teilweise versteckte Vertriebsprovisionen in Höhe von 20 % gezahlt worden. Die Bank wird im gegebenen Fall auch nicht ernsthaft in Abrede stellen können, dass sie erhebliche Innenprovisionen für die Vermittlung der Beteiligung erhalten hat. Üblicherweise verlangen die Kreditinstitute für derartige Zeichnungsempfehlungen Vermittlungsprovisionen zwischen 8 und 20 %. Eine Darlegung der Bank, es habe überhaupt keine Vermittlungsprovision gegeben, kann als lebensfremd betrachtet werden. Anlegern, denen entsprechende Beteiligungen vermittelt wurden, sollten daher ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Die neue Entscheidung des BGH gibt hierzu entsprechenden Anlass.









