01.05.2009 - 16:47 - Politik, Recht & Gesellschaft
Klagen gegen Windpark auf dem "Galgenberg" in Schöneck- Kilianstädten
Pressemitteilung von: Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Bürger aus Kilianstädten klagen gegen die Errichtung eines Windparks
Mit Bescheid vom 12.01.2009 hat das Regierungspräsidium Darmstadt die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen vom Typ Enercon E 82 mit einer Spitzenhöhe von 179 m (Nabenhöhe 138 m, Rotordurchmesser 82 m) und einer Nennleistung von jeweils 2 MW auf dem "Galgenberg" in der Gemarkung Schöneck-Kilianstädten genehmigt. Dagegen wenden sich die von der Interessengemeinschaft Schönecker Bürger e. V. unterstützten zwei Kläger aus der Kolpingstraße in Kilianstädten. Vertreten werden sie dabei durch die beiden auf Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte Prof. Dr. Lutz Eiding und Dr. Alexander Legler von der Kanzlei Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft in Hanau, deren Klagebegründung am 30.04.2009 bei Gericht eingereicht worden ist.
Dem Vorhaben stehen mehrere bei der Prüfung seiner Genehmigungsvoraussetzungen zu berücksichtigende öffentliche und private Belange entgegen, die sich vor allem aus dessen Lage in einer bisher unberührten als Erholungsraum genutzten Landschaft, dessen unmittelbarer Nähe zur „Hohen Strasse“ und Kilianstädten (Entfernung zur Ortsmitte beträgt rund 1.500 m) sowie aus der von dem Vorhaben ausgehenden optischen und akustischen Immissionen ergeben.
Insbesondere die beiden Kläger, die rund 970 m von dem geplanten Vorhaben entfernt wohnen, sind durch die Anlage infolge der von ihr ausgehenden massiven optischen und akustischen Immissionen erheblichen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt, die sie in ihren subjektiven Abwehrrechten verletzen, wie die Prozessbevollmächtigten ausführen. Die Kläger könnten sich weder der von den riesigen Anlagen ausgehenden optisch bedrängenden Wirkung, noch den mit dem Vorhaben verbundenen Lichtblitzen und dem nachteiligen Schattenwurf entziehen.
Der Fachanwalt für Verwaltungsrecht Prof. Dr. Lutz Eiding führt aus:
„Vor allem die unzumutbaren Lärmimmissionen der Anlagen sind auf eine unzutreffende Beurteilung der klägerischen Wohngebiete als „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ zurückzuführen. Da es sich im Bereich der Kolpingstraße aber um ein „Reines Wohngebiet (WR)“ handelt, gelten nach der zu berücksichtigenden sog. TA-Lärm nachts um 5 dB(A) niedrigere Lärmgrenzwerte, als die in der Genehmigung zu Lasten der Kläger angenommenen Größen. Demzufolge ist die Genehmigung bereits auf Grund der vorhabensbedingten Überschreitung der für WA zulässigen Lärmgrenzwerte rechtswidrig und hätte nicht erteilt werden dürfen. Ein Windpark, wie er auf dem "Galgenberg" errichtet werden soll, muss v. a. die Wohnruhe der Nachbargrundstücke wahren, was für das genehmigte Vorhaben gerade nicht gilt, weil die Anlage die zu fordernden Grenzwerte von 35 dB(A) auf Grund der Genehmigung des RP Darmstadt um 3 dB(A), nämlich bis zu 38 dB(A), vor Ort überschreiten darf. Diese 3 dB(A) entsprechen physikalisch einer Verdoppelung der zulässigen Lärmquellen am Anlagenstandort.“
Zudem führe das geplante Vorhaben wegen seiner Beschaffenheit und Dimension zu einer massiven Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes, zu gravierenden Eingriffen in die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zu einer erheblichen Verunstaltung des Landschaftsbildes, das sich im Bereich "Galgenberg" als unberührte, nicht anderweitig beeinträchtigte Landschaft darstelle. Bereits diese Tatsachen habe das RP Darmstadt bei der Genehmigungserteilung verkannt, indem es in seiner Begründung zur Genehmigung u. a. anführt, dass, „das Landschaftsbild durch die Windkraftanlagen am "Galgenberg" in einem vertretbaren Maße beeinflusst“ werde, obgleich es sich bei dem Bereich "Galgenberg" gerade wegen dessen Schönheit und Funktion als Erholungsraum um eine besonders schutzwürdige Umgebung handele, auf die sich das geplante Vorhaben wie ein erdrückender Fremdkörper gravierend auswirke, wie es die Klägervertreter ausführen.
Obgleich sich die Gemeindevertretung von Schöneck im Jahr 2003 für die Ausweisung des Bereichs „Galgenberg“ als sog. Windkraftvorranggebiet ausgesprochen hat, wissen die Kläger die große Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger von Kilianstädten hinter sich, die das geplante Vorhaben ebenfalls ablehnen. Die beiden Klagen würden somit exemplarisch für die Mehrheit der Bevölkerung in Kilianstädten geführt.
Rechtsanwalt Dr. Legler erläutert die Zielrichtung der Klagen:
„Mit ihrer Klage hoffen die Kläger gemeinsam mit der Interessengemeinschaft Schönecker Bürger e. V., dass sich dadurch auch das mit vier Windkraftanlagen geplante noch größere Vorhaben auf dem "Gelben Berg" ebenfalls in unmittelbarer Nähe zu Kilianstädten und zum "Galgenberg" verhindern lässt. Bislang liegt wegen des Eiertanzes des Planungsverbandes auf Grund der Herein- und Herausnahme und der erneuten Hereinnahme von Windkraftvorrangflächen in den neuen Regionalen Flächennutzungsplan diesbezüglich zwar noch keine Genehmigung vor, es ist aber zu befürchten, dass das RP Darmstadt auch diesem Vorhaben stattgeben wird. Dadurch würde nach Auffassung der Interessensgemeinschaft das Landschaftsbild zusätzlich massiv beeinträchtigt, die Immissionsbelastungen weiter ansteigen und damit insgesamt Kilianstädten seine Erholungsfunktion, vor allem aber seine Wohn- und Lebensqualität weiter einbüßen.“
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wird nun die Klagebegründung dem Regierungspräsidium als Beklagten und dem beigeladenen WKA-Betreiber zwecks Fertigung einer Klageerwiderung zustellen.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Ulanenplatz 12
63452 Hanau
Telefon: +49 (0) 6181-2702-0
Telefax: +49 (0) 6181-2702-20
Pressekontakt:
1. RA Harald Nickel, Fon +49 (0) 6181 2702-35,
2. RA Matthias Reuter, Fon +49 (0) 171 6925282,
Informationen über Nickel Rechtsanwälte (www.nickelonline.de):
Die Kanzlei Nickel Rechtsanwälte ist eine der führenden mittelständischen Rechtsanwalts- und Notariatskanzleien im Rhein-Main-Gebiet. An den Standorten in Frankfurt und Hanau stehen auch der Presse für deren etwaigen Fragen in verschiedenen Fachgebieten spezialisierte Rechtsanwälte zur Verfügung – hoch qualifiziert in nationalem und internationalem Recht. Um gewerblichen und privaten Mandanten auch umfassende Leistungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten bieten zu können, kooperieren wir mit einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Für Interessenvereinigungen, Versicherer und anderweitige Unternehmen fungieren wir zudem als Syndicuskanzlei. Nickel Rechtsanwälte bedient sich zweier renommierter internationaler Netzwerke in deren Ländern vergleichbar regional führender Wirtschaftskanzleien, um qualifiziert und regional eingebunden ausländische und internationale Rechtsangelegenheiten betreuen zu können.
Nach Meinung zum Beispiel von JUVE, des führenden Kanzlei-Bench-Markers, ist die Kanzlei nicht nur "geschätzt" und politisch als auch wirtschaftlich "sehr gut vernetzt“.
Mit Bescheid vom 12.01.2009 hat das Regierungspräsidium Darmstadt die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen vom Typ Enercon E 82 mit einer Spitzenhöhe von 179 m (Nabenhöhe 138 m, Rotordurchmesser 82 m) und einer Nennleistung von jeweils 2 MW auf dem "Galgenberg" in der Gemarkung Schöneck-Kilianstädten genehmigt. Dagegen wenden sich die von der Interessengemeinschaft Schönecker Bürger e. V. unterstützten zwei Kläger aus der Kolpingstraße in Kilianstädten. Vertreten werden sie dabei durch die beiden auf Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte Prof. Dr. Lutz Eiding und Dr. Alexander Legler von der Kanzlei Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft in Hanau, deren Klagebegründung am 30.04.2009 bei Gericht eingereicht worden ist.
Dem Vorhaben stehen mehrere bei der Prüfung seiner Genehmigungsvoraussetzungen zu berücksichtigende öffentliche und private Belange entgegen, die sich vor allem aus dessen Lage in einer bisher unberührten als Erholungsraum genutzten Landschaft, dessen unmittelbarer Nähe zur „Hohen Strasse“ und Kilianstädten (Entfernung zur Ortsmitte beträgt rund 1.500 m) sowie aus der von dem Vorhaben ausgehenden optischen und akustischen Immissionen ergeben.
Insbesondere die beiden Kläger, die rund 970 m von dem geplanten Vorhaben entfernt wohnen, sind durch die Anlage infolge der von ihr ausgehenden massiven optischen und akustischen Immissionen erheblichen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt, die sie in ihren subjektiven Abwehrrechten verletzen, wie die Prozessbevollmächtigten ausführen. Die Kläger könnten sich weder der von den riesigen Anlagen ausgehenden optisch bedrängenden Wirkung, noch den mit dem Vorhaben verbundenen Lichtblitzen und dem nachteiligen Schattenwurf entziehen.
Der Fachanwalt für Verwaltungsrecht Prof. Dr. Lutz Eiding führt aus:
„Vor allem die unzumutbaren Lärmimmissionen der Anlagen sind auf eine unzutreffende Beurteilung der klägerischen Wohngebiete als „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ zurückzuführen. Da es sich im Bereich der Kolpingstraße aber um ein „Reines Wohngebiet (WR)“ handelt, gelten nach der zu berücksichtigenden sog. TA-Lärm nachts um 5 dB(A) niedrigere Lärmgrenzwerte, als die in der Genehmigung zu Lasten der Kläger angenommenen Größen. Demzufolge ist die Genehmigung bereits auf Grund der vorhabensbedingten Überschreitung der für WA zulässigen Lärmgrenzwerte rechtswidrig und hätte nicht erteilt werden dürfen. Ein Windpark, wie er auf dem "Galgenberg" errichtet werden soll, muss v. a. die Wohnruhe der Nachbargrundstücke wahren, was für das genehmigte Vorhaben gerade nicht gilt, weil die Anlage die zu fordernden Grenzwerte von 35 dB(A) auf Grund der Genehmigung des RP Darmstadt um 3 dB(A), nämlich bis zu 38 dB(A), vor Ort überschreiten darf. Diese 3 dB(A) entsprechen physikalisch einer Verdoppelung der zulässigen Lärmquellen am Anlagenstandort.“
Zudem führe das geplante Vorhaben wegen seiner Beschaffenheit und Dimension zu einer massiven Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes, zu gravierenden Eingriffen in die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zu einer erheblichen Verunstaltung des Landschaftsbildes, das sich im Bereich "Galgenberg" als unberührte, nicht anderweitig beeinträchtigte Landschaft darstelle. Bereits diese Tatsachen habe das RP Darmstadt bei der Genehmigungserteilung verkannt, indem es in seiner Begründung zur Genehmigung u. a. anführt, dass, „das Landschaftsbild durch die Windkraftanlagen am "Galgenberg" in einem vertretbaren Maße beeinflusst“ werde, obgleich es sich bei dem Bereich "Galgenberg" gerade wegen dessen Schönheit und Funktion als Erholungsraum um eine besonders schutzwürdige Umgebung handele, auf die sich das geplante Vorhaben wie ein erdrückender Fremdkörper gravierend auswirke, wie es die Klägervertreter ausführen.
Obgleich sich die Gemeindevertretung von Schöneck im Jahr 2003 für die Ausweisung des Bereichs „Galgenberg“ als sog. Windkraftvorranggebiet ausgesprochen hat, wissen die Kläger die große Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger von Kilianstädten hinter sich, die das geplante Vorhaben ebenfalls ablehnen. Die beiden Klagen würden somit exemplarisch für die Mehrheit der Bevölkerung in Kilianstädten geführt.
Rechtsanwalt Dr. Legler erläutert die Zielrichtung der Klagen:
„Mit ihrer Klage hoffen die Kläger gemeinsam mit der Interessengemeinschaft Schönecker Bürger e. V., dass sich dadurch auch das mit vier Windkraftanlagen geplante noch größere Vorhaben auf dem "Gelben Berg" ebenfalls in unmittelbarer Nähe zu Kilianstädten und zum "Galgenberg" verhindern lässt. Bislang liegt wegen des Eiertanzes des Planungsverbandes auf Grund der Herein- und Herausnahme und der erneuten Hereinnahme von Windkraftvorrangflächen in den neuen Regionalen Flächennutzungsplan diesbezüglich zwar noch keine Genehmigung vor, es ist aber zu befürchten, dass das RP Darmstadt auch diesem Vorhaben stattgeben wird. Dadurch würde nach Auffassung der Interessensgemeinschaft das Landschaftsbild zusätzlich massiv beeinträchtigt, die Immissionsbelastungen weiter ansteigen und damit insgesamt Kilianstädten seine Erholungsfunktion, vor allem aber seine Wohn- und Lebensqualität weiter einbüßen.“
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wird nun die Klagebegründung dem Regierungspräsidium als Beklagten und dem beigeladenen WKA-Betreiber zwecks Fertigung einer Klageerwiderung zustellen.
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1. RA Harald Nickel, Fon +49 (0) 6181 2702-35,
2. RA Matthias Reuter, Fon +49 (0) 171 6925282,
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