01.01.2004 - 10:00 - Politik, Recht & Gesellschaft
Landesamt für Fischerei legte diesjährige Artenschonzeit für den Hecht in den Küstengewässern fest
Pressemitteilung von: Ministerium f. Ernährung, Landwirtschaft, Forsten
Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei weist die Berufsfischer und Angler im Lande darauf hin, dass am kommenden Sonnabend die diesjährige Artenschonzeit für die Fischart Hecht in den Küstengewässern Mecklenburg-Vorpommerns beginnt. Zuwiderhandlungen gegen die hierzu getroffenen Festlegungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Das Landesamt für Fischerei in Rostock hat per Allgemeinverfügung die Schonzeit für den Hecht in diesem Jahr auf den Zeitraum 20. März 2004, 0.00 Uhr bis 14. Mai 2004, 24.00 Uhr festgelegt. Hechte dürfen demnach in diesem Zeitraum weder behalten, angelandet, umgeladen, gehältert, befördert, gelagert, haltbar gemacht oder verarbeitet werden. Auch zufällig gefangene Hechte sind unverzüglich nach ihrem Fang mit der gebotenen Sorgfalt möglichst lebend in das Fanggewässer in Freiheit zurück zu setzen.
Schonzeiten sind ein traditionelles Instrument des Bestandschutzes, das sowohl in den Fischereigesetzen als auch in der Praxis der Fischereibetriebe regelmäßig zur Anwendung kommt. Gemäß Küstenfischereiordnung Mecklenburg-Vorpommern bestimmt das Landesamt für Fischerei als obere Fischereibehörde jährlich die Artenschonzeit wichtiger Wirtschaftsfischarten, darunter vor allem Hecht und Zander. Mit dieser flexiblen und nicht starr gesetzlichen Regelung wird erreicht, dass man die Schonzeiten an die witterungsbedingt unterschiedlich einsetzenden Laichzeiten anpassen kann. Für die nächsten Tage wird mit dem Einsetzen der Laichwanderungen und des Reproduktionsgeschehens beim Hecht gerechnet.
Paulshöher Weg 1
19048 Schwerin
Tel.: (0385) 588 6003 6065
Fax: (0385) 588 6022
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Das Landesamt für Fischerei in Rostock hat per Allgemeinverfügung die Schonzeit für den Hecht in diesem Jahr auf den Zeitraum 20. März 2004, 0.00 Uhr bis 14. Mai 2004, 24.00 Uhr festgelegt. Hechte dürfen demnach in diesem Zeitraum weder behalten, angelandet, umgeladen, gehältert, befördert, gelagert, haltbar gemacht oder verarbeitet werden. Auch zufällig gefangene Hechte sind unverzüglich nach ihrem Fang mit der gebotenen Sorgfalt möglichst lebend in das Fanggewässer in Freiheit zurück zu setzen.
Schonzeiten sind ein traditionelles Instrument des Bestandschutzes, das sowohl in den Fischereigesetzen als auch in der Praxis der Fischereibetriebe regelmäßig zur Anwendung kommt. Gemäß Küstenfischereiordnung Mecklenburg-Vorpommern bestimmt das Landesamt für Fischerei als obere Fischereibehörde jährlich die Artenschonzeit wichtiger Wirtschaftsfischarten, darunter vor allem Hecht und Zander. Mit dieser flexiblen und nicht starr gesetzlichen Regelung wird erreicht, dass man die Schonzeiten an die witterungsbedingt unterschiedlich einsetzenden Laichzeiten anpassen kann. Für die nächsten Tage wird mit dem Einsetzen der Laichwanderungen und des Reproduktionsgeschehens beim Hecht gerechnet.
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