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Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG - Stellungnahme für die gesetzgebenden Körperschaften

16.03.200917:36 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Pressemitteilung vom 16.03.2009 - Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG) und die parlamentarischen Beratungen eingeleitet (Bundesrats- Drucksache 16(10)958). Das WBVG soll die §§ 5 – 9 und 14 Heimgesetz (Bund) durch moderne verbraucherschutzfreundliche Regelungen ersetzen und am 1.9.2009 in Kraft treten.



„Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk“ hat zu dem vorliegenden Entwurf am 16.03.2009 gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften eine Stellungnahme abgegeben und u.a. beantragt, die

· „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“ in das WBVG einzubeziehen bzw. die Grundsätze dieser Charta zu subjektiv-öffentlichen Rechten auszugestalten und

· einen neu gefassten § 612a in das BGB einzufügen mit der Rechtsfolge, dass MitarbeiterInnen von Pflegeeinrichtungen nachteilsfrei Beschwerden über Pflegemissstände ansprechen können.

(1) Zur „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“ hat „Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk“ bereits vor Bekanntwerden der jetzigen Gesetzesinitiative in 2008 u.a. das nachfolgende Statement abgegeben:

· Die Krankenversorgung, Pflege und sonstige Betreuung müssen unter Beachtung der Menschenwürdegarantie erfolgen. Insoweit ist unsere Werteordnung eindeutig!

· Welche Grundsätze im Einzelnen bei der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes von Patienten und pflegebedürftigen Menschen zu beachten sind, ergibt sich vornehmlich aus Artikel 1 und 2 Grundgesetz und der „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“.

· Da die „Charta“ aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte mit einklagbarem Anspruchscharakter enthält, sind weitergehendere Folgerungen notwendig.

· Die Gesetzgeber im Bund und in den Ländern sind aufgefordert, die in der „Charta“ beschriebenen Handlungsgrundsätze verbindlich zu machen. Dies ergibt sich aus der staatlichen Schutzpflicht nach Artikel 1 Grundgesetz.

· Weil die Lobby der Patienten und pflegebedürftigen Menschen im Medizinrecht schwach ist und die organisierten wirtschaftlichen Interessen der Leistungserbringer und der am Gesundheitsmarkt beteiligten Unternehmen stark ausgeprägt sind, ist die Wahrnehmung der Schutzpflicht aller staatlichen Organe insoweit besonders wichtig!

· Solange es die Verbindlichkeit der „Chartagrundsätze“ im Sinne von subjektiv-öffentlichen Rechten (noch) nicht gibt, sind alle Verantwortlichen im Gesundheits- und Pflegesystem aufgefordert, diesen Grundsätzen im Rahmen einer Art Selbstverpflichtung zu entsprechen.

Es erscheint zwingend, in den heimvertragsrechtlichen Vorgaben vorzusehen, dass die Chartagrundsätze Bestandteil der vertraglichen Beziehungen sein müssen. Eine solche Feststellung erscheint auch deshalb geboten, weil die bisherigen Länder-Heimgesetze (bzw. die vorliegenden Entwürfe) eine klare Verbindlichkeit der Charta nicht vorsehen. In Einzelvorschriften ist es lediglich zu allgemeinen Formulierungen hinsichtlich der Selbstbestimmungsrechte der pflegebedürftigen Menschen gekommen, ohne aber damit kon­krete Ansprüche zu verbinden. Daher muss der Bundesgesetzgeber die erwähnte Charta in das WBVG einbeziehen und die Grundsätze zu subjektiv-öffentlichen Rechten ausgestalten.

(2) Die seit Jahren beklagten Pflegemängel werden weder durch das 2008 reformierte SGB XI (mit neuen Transparenzvorgaben und Bewertungssystemen –„Schulnoten“ für Pflegeeinrichtungen) und die neuen Länder-Heimgesetze (z.B. mit regelmäßigen unangemeldeten Heimprüfungen) noch durch das WBVG entscheidend vermindert werden können.

Daher müssen die MitarbeiterInnen der Pflegeeinrichtungen in die Verbesserung der Pflegesituationen verstärkt eingebunden werden. Beschwerden über organisatorische und personelle Unzulänglichkeiten in den Pflegeeinrichtungen müssen dadurch angeregt bzw. ermöglicht werden, indem die Mitteilungen über solche Zustände durch eine gesetzliche Vorschrift für die MitarbeiterInnen „nachteilsfrei“ gestellt werden (ähnlich dem § 17 Arbeitsschutzgesetz).

Insoweit wird bereits im Deutschen Bundestag eine Gesetzesinitiative diskutiert, die u.a. die Einfügung eines neu gefassten § 612a in das BGB vorsieht:

§ 612a BGB – Anzeigerecht
(1) Ist ein Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass im Betrieb oder bei einer betrieblichen Tätigkeit gesetzliche Pflichten verletzt werden, kann er sich an den Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Klärung zuständigen Stelle wenden und Abhilfe verlangen. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen nach Abhilfe nicht oder nicht ausreichend nach, hat der Arbeitnehmer das Recht, sich an eine zuständige außerbetriebliche Stelle zu wenden.
(2) Ein vorheriges Verlangen nach Abhilfe ist nicht erforderlich, wenn dies dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. Unzumutbar ist ein solches Verlangen stets, wenn der Arbeitnehmer aufgrund kon­kreter Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass
1. aus dem Betrieb eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt droht,
2. der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat,
3. eine Straftat geplant ist, durch deren Nichtanzeige er sich selbst der Strafverfolgung aussetzen würde,
4. eine innerbetriebliche Abhilfe nicht oder nicht ausreichend erfolgen wird.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(4) Beschwerderechte des Arbeitnehmers nach anderen Rechtsvorschriften und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.

Quelle für das Zitat u.a.: Drucksache des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – Nr. 16(10)849

Es macht wenig Sinn, von den Pflegekräften stets und ständig engagiertes bzw. couragiertes Verhalten im Betrieb abzuverlangen, sie dann aber anschließend im Stich zu lassen. Es liegt auf der Hand, dass man den Pflegekräften Schutz zu bieten hat. Insoweit scheint der neugefasste § 612a BGB (oder eine entsprechende Vorschrift im WBVG) sehr hilfreich. Dabei wird natürlich nicht verkannt, dass auch eine solche Vorschrift nicht in allen Fällen verhindern kann, dass es gleichwohl Sanktionen gegen unliebsame ArbeitnehmerInnen geben wird. Aber die vorgeschlagene Neuregelung könnte dazu beitragen, eine neue Kultur des Hinschauens zu entwickeln.

Werner Schell - http://www.wernerschell.de

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