12.03.2009 - 11:35 - Handel, Wirtschaft, Finanzen, Banken & Versicherungen
Öffnung des Marktes im Bereich der Onlinespiele in Frankreich (Sportwetten, Pferdewetten, Onlinepoker)
Pressemitteilung von: Rechtsanwälte Epp, Gebauer & Kühl (Frankreich und Deutschland)
Am 5. März 2009 wurde in Frankreich ein Gesetzentwurf im Bereich der Geld- und Glücksspiele im Internet vorgelegt. Er soll zu einer Öffnung des Marktes führen und Ende März durch den französischen Ministerrat verabschiedet werden.
Das bislang bestehende Monopol im Bereich Spiel und Wette zugunsten der „La Française des Jeux“ wird endlich für die drei beliebtesten Bereiche im Internet aufgebrochen:
- die Sportwetten, wobei der Gesetzentwurf den Betreibern erlaubt, nach Wahl, Wetten mit festen Gewinnquoten oder Totalisatorwetten anzubieten, und somit ein kontrolliertes Angebot zur Annahme von Live-Wetten entwickelt;
- die Pferdewetten;
- Onlinepoker (unter den reinen Glücksspielen der Spielkasinos sind die Geldspielautomaten online nicht zugelassen).
Der Gesetzentwurf setzt eine Höchstgrenze für den Anteil der Einsätze fest, welche an die Spieler ausbezahlt werden können. Dieser Satz wird zwischen 80 und 85 % per Verordnung festgelegt.
Das sog. Spread Betting bleibt untersagt, da der Spieler die Höhe seines potentiellen maximalen Verlusts im Voraus nicht kennt.
Der Gesetzentwurf sieht die Gründung einer unabhängigen Verwaltungsbehörde zur Regulierung der Onlinespiele (ARJEL: Autorité de Régulation des Jeux En Ligne) vor, welche ausschließlich für den dem Wettbewerb geöffneten Bereich zuständig ist.
Lizenzen werden für 5 Jahre (verlängerbar) den Betreibern, welche ein Lastenheft beachten (durch Verordnung präzisiert), vergeben. Es gibt drei Arten von Lizenzen: Sportwetten, Pferdewetten, Poker.
In diesem Zusammenhang wird auch das französische Kreditwesengesetz geändert: Die Auffüllung der Spielerkonten (und somit die Einsätze) auf nicht zugelassenen Websites wird in Zukunft verboten, während heute nur die Gewinnauszahlung verboten ist.
Die gesetzwidrige Veranstaltung von Spielen im Internet wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Geldstrafe in Höhe von 45.000 € (7 Jahre und 100.000 € im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) geahndet.
Die Werbung für nicht genehmigte Online-Spiel- und Online-Wettdienste ist in Zukunft verboten (Geldstrafe von mindestens 30.000 €; die Geldstrafe kann vier mal höher sein als die Werbeausgaben für die gesetzwidrige Massnahme). Die legalen Betreiber können demgegenüberl Werbung auf jeglichen Medien unter Aufsicht insbesondere des CSA (Conseil Supérieur de l’Audiovisuel: frz. Aufsichtsgremium für die audiovisuellen Medien) für die Fernsehwerbung und des ARPP (Autorité de Régulation Professionnelle de la Publicité: frz. Aufsichtsbehörde für Werbung) für Internet betreiben.
Die Besteuerungsgrundlage richtet sich nach den Einsätzen. Das ist eine zwingende rechtliche Voraussetzung für die Besteuerung der Einsätze in Frankreich.
Die Steuersätze sind für die dem Wettbewerb geöffneten Spiele gleich, sei es in einem physischen Vertriebsnetz oder im Internet.
Die Steuersätze betragen 7,5 % für die Sport- und Pferdewetten und 2 % für das Poker.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Epp, Gebauer & Kühl
Dr. Christophe Kühl
Worringer Str. 30
50668 Köln
T: 0221 139 9696 0
F: 0221 139 9696 69
www.avocat.de
Die deutsch-französische Rechtsanwaltskanzlei Epp, Gebauer & Kühl hat sich auf die Rechtsberatung im französischen Recht in deutscher Sprache spezialisiert. Die Kanzlei hat Büros in Köln, Strassburg, Paris und Baden-Baden.
Alle Rechtsanwälte sind zweisprachig, kulturell in Deutschland und Frankreich zu Hause und haben eine deutsche und französische juristische Ausbildung. Z.T. sind sie als deutsche Rechtsanwälte und französische Avocats zugleich zugelassen.
Die Kanzlei betreut deutsche, österreichische und schweizerische Unternehmen im Frankreichgeschäft sowie deren Niederlassungen in Frankreich.
Die Kanzlei berät branchenübergreifend mittelständische Unternehmen, Banken, Versicherungen, Bau- und Transportunternehmen beim Aufbau von Vertriebsstrukturen auf dem französischen Markt, bei der Gründung von Niederlassungen oder dem Unternehmenskauf in Frankreich in allen Bereichen des französischen und grenzüberschreitenden Gesellschaftsrechts, Arbeitsrechts, Vertriebs- und Unternehmensrechts. Zugleich vertritt die Kanzlei ihre Mandanten vor allen französischen Gerichten und Behörden.
Das bislang bestehende Monopol im Bereich Spiel und Wette zugunsten der „La Française des Jeux“ wird endlich für die drei beliebtesten Bereiche im Internet aufgebrochen:
- die Sportwetten, wobei der Gesetzentwurf den Betreibern erlaubt, nach Wahl, Wetten mit festen Gewinnquoten oder Totalisatorwetten anzubieten, und somit ein kontrolliertes Angebot zur Annahme von Live-Wetten entwickelt;
- die Pferdewetten;
- Onlinepoker (unter den reinen Glücksspielen der Spielkasinos sind die Geldspielautomaten online nicht zugelassen).
Der Gesetzentwurf setzt eine Höchstgrenze für den Anteil der Einsätze fest, welche an die Spieler ausbezahlt werden können. Dieser Satz wird zwischen 80 und 85 % per Verordnung festgelegt.
Das sog. Spread Betting bleibt untersagt, da der Spieler die Höhe seines potentiellen maximalen Verlusts im Voraus nicht kennt.
Der Gesetzentwurf sieht die Gründung einer unabhängigen Verwaltungsbehörde zur Regulierung der Onlinespiele (ARJEL: Autorité de Régulation des Jeux En Ligne) vor, welche ausschließlich für den dem Wettbewerb geöffneten Bereich zuständig ist.
Lizenzen werden für 5 Jahre (verlängerbar) den Betreibern, welche ein Lastenheft beachten (durch Verordnung präzisiert), vergeben. Es gibt drei Arten von Lizenzen: Sportwetten, Pferdewetten, Poker.
In diesem Zusammenhang wird auch das französische Kreditwesengesetz geändert: Die Auffüllung der Spielerkonten (und somit die Einsätze) auf nicht zugelassenen Websites wird in Zukunft verboten, während heute nur die Gewinnauszahlung verboten ist.
Die gesetzwidrige Veranstaltung von Spielen im Internet wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Geldstrafe in Höhe von 45.000 € (7 Jahre und 100.000 € im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) geahndet.
Die Werbung für nicht genehmigte Online-Spiel- und Online-Wettdienste ist in Zukunft verboten (Geldstrafe von mindestens 30.000 €; die Geldstrafe kann vier mal höher sein als die Werbeausgaben für die gesetzwidrige Massnahme). Die legalen Betreiber können demgegenüberl Werbung auf jeglichen Medien unter Aufsicht insbesondere des CSA (Conseil Supérieur de l’Audiovisuel: frz. Aufsichtsgremium für die audiovisuellen Medien) für die Fernsehwerbung und des ARPP (Autorité de Régulation Professionnelle de la Publicité: frz. Aufsichtsbehörde für Werbung) für Internet betreiben.
Die Besteuerungsgrundlage richtet sich nach den Einsätzen. Das ist eine zwingende rechtliche Voraussetzung für die Besteuerung der Einsätze in Frankreich.
Die Steuersätze sind für die dem Wettbewerb geöffneten Spiele gleich, sei es in einem physischen Vertriebsnetz oder im Internet.
Die Steuersätze betragen 7,5 % für die Sport- und Pferdewetten und 2 % für das Poker.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Epp, Gebauer & Kühl
Dr. Christophe Kühl
Worringer Str. 30
50668 Köln
T: 0221 139 9696 0
F: 0221 139 9696 69
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Die Kanzlei betreut deutsche, österreichische und schweizerische Unternehmen im Frankreichgeschäft sowie deren Niederlassungen in Frankreich.
Die Kanzlei berät branchenübergreifend mittelständische Unternehmen, Banken, Versicherungen, Bau- und Transportunternehmen beim Aufbau von Vertriebsstrukturen auf dem französischen Markt, bei der Gründung von Niederlassungen oder dem Unternehmenskauf in Frankreich in allen Bereichen des französischen und grenzüberschreitenden Gesellschaftsrechts, Arbeitsrechts, Vertriebs- und Unternehmensrechts. Zugleich vertritt die Kanzlei ihre Mandanten vor allen französischen Gerichten und Behörden.
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